Eine Fusion ist eine Verschmelzung der bestehenden Kirchengemeinden. Es entsteht eine neue Kirchengemeinde, die in alle Rechte und Pflichten der verschmolzenen Kirchengemeinden eintritt.
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Fusionen:
Variante A) Anschlussfusion oder Variante B) Auflösung der bestehenden Kirchengemeinden und Errichtung einer neuen Kirchengemeinde (Fusion im eigentlichen Sinne).
Sie unterscheiden sich dadurch, dass bei der Fusion im eigentlichen Sinne alle Kirchengemeinden und damit auch die Kirchenvorstände aufgelöst werden und ein neuer Kirchenvorstand für die neue Kirchengemeinde gemeinsam gewählt wird. Das Vermögen der sich auflösenden Kirchengemeinden geht gesetzlich auf die neue Kirchengemeinde über.
Bei der Anschlussfusion wird nur der Kirchenvorstand / die Kirchenvorstände der sich anschließenden Kirchengemeinde(n) aufgelöst und das Vermögen der sich anschließenden Kirchengemeinde(n) geht auf die aufnehmende Kirchengemeinde über und wird von deren Kirchenvorstand verwaltet.
Eine Kirchengemeinde bleibt bestehen und nimmt die andere/n Kirchengemeinde/n, die aufgelöst wird (werden), auf.
Der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde übernimmt die Verwaltung des Vermögens der aufgelösten Kirchengemeinde(n). Die Kirchenvorstände aller sich anschließenden Kirchengemeinden lösen sich auf.
Auf Antrag der aufnehmenden Kirchengemeinde kann das Generalvikariat eine Neuwahl des KV genehmigen.
Hierbei handelt es sich um die Fusion im eigentlichen Sinne, bei der alle bisherigen Kirchengemeinden aufgelöst werden.
Die Amtszeit aller Kirchenvorstände endet mit der Auflösung. Gleichzeitig wird eine neue Kirchengemeinde errichtet.
Das Vermögen dieser neuen Kirchengemeinde wird zunächst durch einen Vermögensverwalter verwaltet. Er ist mit den Kompetenzen eines Kirchenvorstandes ausgestattet. Vermögensverwalter wird grundsätzlich der kanonische Pfarrer der fusionierten Kirchengemeinde.
Frühestens 8 Wochen nach der Fusion wird ein Kirchenvorstand für die neu errichtete Kirchengemeinde gewählt.
Die fusionierte Kirchengemeinde ist Rechtsnachfolger aller aufgelösten Kirchengemeinden.
Alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Kirchengemeinden gehen auf die fusionierte Kirchengemeinde über. Dies betrifft sowohl z.B. das Personal, sofern die Kirchengemeinde noch Anstellungsträger ist, als auch das gesamte Vermögen der aufgelösten Kirchengemeinde.
Allerdings bleibt das bestehende Fondsvermögen unverändert beim bisherigen Fonds. Die Fonds sind von der Fusion nicht betroffen. Sie werden lediglich vom neuen Kirchenvorstand verwaltet.
Der Erzbischof kann kirchenrechtlich ohne Zustimmung der Kirchenvorstände (KV) oder des Pfarrgemeinderats (PGR) eine Fusion verfügen.
Die Bezirksregierung stimmt bei Vorliegen der kirchenrechtlichen Voraussetzungen der Fusion zu, sodass mit der Fusion eine neue Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts entsteht.
Vor der Fusion muss der Erzbischof den Gremien der Kirchengemeinde (KV und PGR) eine Anhörung ermöglichen. Der Erzbischof ist aber an das Votum der Gremien nicht gebunden.
Zu unterscheiden ist zwischen der Fusion auf Ebene der Pastoralen Einheit und der Fusion auf Ebene der heutigen Seelsorgebereiche (Option Spurwechsel, siehe § 3 (2) Statut für die Entwicklung der Pastoralen Einheiten im Erzbistum Köln (PDF)).
A) Fusion auf Ebene der Pastoralen Einheit: Die auf Ebene der heutigen Seelsorgebereiche bestehenden Kirchengemeindeverbände (KGV) werden aufgelöst. Da die Pastorale Einheit dann eine Kirchengemeinde ist, bedarf es keines KGV mehr.
B) Fusion auf Ebene der heutigen Seelsorgebereiche: Zu unterscheiden sind folgende Fallgruppen abhängig von den Gegebenheiten in den heutigen Seelsorgebereichen der Pastoralen Einheit.
- Fallgruppe 1: In der Pastoralen Einheit gibt es keinen Kirchengemeindeverband (KGV). Die Kirchengemeinden müssen einen KGV neu gründen.
- Fallgruppe 2: In der Pastoralen Einheit gibt es einen Kirchengemeindeverband (KGV) und eine oder mehrere Kirchengemeinde(n). Die Kirchengemeinde(n) tritt/treten dem bestehenden KGV bei und dessen Name wird ggf. geändert.
- Fallgruppe 3: In der Pastoralen Einheit gibt es mehrere Kirchengemeindeverbände (KGV) und evtl. noch eine oder mehrere Kirchengemeinde(n), die keinem Kirchengemeindeverband (KGV) angehört/angehören. Der KGV, der die meisten Rechtsträgerschaften hat, bleibt bestehen, die anderen KGV werden aufgelöst. Die Kirchengemeinden treten dem bestehenden KGV bei.
Ziel: Es gibt in der Pastoralen Einheit eine Kirchengemeinde (Fusion auf Ebene der Pastoralen Einheit) oder mehrere Kirchengemeinden, die gemeinsam einen Kirchengemeindeverband bilden (Fusion auf Ebene der heutigen Seelsorgebereiche).
Ziel muss es sein, die Zahl der Rechtsträger bis zum Jahr 2032 deutlich zu reduzieren; mindestens auf Seelsorgebereichsebene muss daher fusioniert werden.
Auch die Anzahl der Kirchenvorstände und Kirchengemeindeverbände wird reduziert und den faktischen Gegebenheiten angepasst werden müssen. Schon heute bekommen einige Kirchengemeinden keinen ordnungsgemäßen Kirchenvorstand mehr aufgestellt, weil die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten zu gering ist.
Die Kraft des Ehrenamts soll nicht in erster Linie in Verwaltungsarbeit fließen, sondern in die Gestaltung des Pastoralen Lebens vor Ort.
Der Leitfaden für die Namensgebung Pastoraler Einheiten (PDF) enthält Regelungen für die Namensgebung Pastoraler Einheiten und die Namen von Pfarreien, die im Prozess der Entwicklung Pastoraler Einheiten gebildet werden.
Der Leitfaden schafft Klarheit und Verlässlichkeit, ermöglicht aber auch Kreativität in der Namensgebung. Rechtliche Grundlage für die Namensgebung von Pfarreien ist die Notifikation über den Kirchentitel der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung von 1999, die hier in einer Arbeitsübersetzung (PDF) eingesehen werden kann.