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Service

Informationen und Arbeitshilfen zu Pastoralen Einheiten

#ZusammenFinden (Symbolbild)

Statut für die Entwicklung der Pastorale Einheiten im Erzbistum Köln

Das Statut (PDF) ist eine Sammlung von Rechtsnormen. Es beschreibt, wie die pastorale und administrative Zusammenarbeit innerhalb einer Pastoralen Einheit und der Übergang der Pastoralen Einheit in eine gemeinsame Rechtsform gestaltet und unterstützt werden kann. Als Orientierungshilfe zeigt es u.a. Entwicklungsfelder und Vernetzungsmöglichkeiten auf. Es wird in den nächsten Monaten noch durch Handreichungen und Arbeitshilfen ergänzt werden.

Leitfaden zur Namensgebung für Pastorale Einheiten im Erzbistum Köln

Der Leitfaden (PDF) enthält Regelungen für die Namensgebung Pastoraler Einheiten und die Namen von Pfarreien, die im Prozess der Entwicklung Pastoraler Einheiten gebildet werden. Der Leitfaden schafft Klarheit und Verlässlichkeit, ermöglicht aber auch Kreativität in der Namensgebung. Rechtliche Grundlage für die Namensgebung von Pfarreien ist die Notifikation über den Kirchentitel der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung von 1999, die hier in einer Arbeitsübersetzung (PDF) eingesehen werden kann.

Arbeitshilfe für Koordinierungsteams

Durch die Errichtung der Pastoralen Einheiten braucht es in jeder Pastoralen Einheit ein Koordinierungsteam, das den Entwicklungsprozess hin zu neuen und klaren Verantwortungsstrukturen auf Ebene der Pastoralen Einheit steuert.

Eine wichtige Aufgabe kommt dabei dem Koordinierungsteam durch die dazu notwendige Kommunikation mit den verschiedenen Gremien und Gemeinden der Pastoralen Einheit und dem Kontakt zum Generalvikariat zu, damit notwendige Prozessschritte abgestimmt werden und ggf. Unterstützungsleistungen angefordert werden können.

Die Aufgabe des Koordinierungsteams ist erfüllt, sobald die zum Zusammenschluss der Pfarrei/Kirchengemeinde notwendigen Verantwortungsstrukturen in der neuen Pastoralen Einheit geschaffen und die damit verbundenen pastoralen sowie administrativen Entwicklungsaufgaben umgesetzt werden können.

Aufgaben des Koordinierungsteams sind:

  • Initiierung und Koordination des Informations- und Beratungsprozesses zur Rechtsform der Pastoralen Einheit.
  • Initiierung und Koordination der Entwicklungsschritte in den Entwicklungsfeldern.
  • Initiierung und Unterstützung der Bildung eines gemeinsamen Ausschusses der PGRs.
  • Mitwirkung an der Namensfindung der neuen Pastoralen Einheit.
  • Initiierung der Entwicklung und Umsetzung des gemeinsamen Institutionellen Schutzkonzepts durch Unterstützung der Präventionsfachkräfte und unter fachlicher Beratung und Begleitung der Stabsstelle Prävention des Erzbischöflichen Generalvikariats.

Der Fachbereich Entwicklung Pastorale Einheiten im Bereich Strategie des Erzbischöflichen Generalvikariats begleitet das Koordinierungsteam während des Entwicklungsprozesses der jeweiligen Pastoralen Einheit und ist Anlaufstelle für seine Arbeit bei der Gesamtkoordination.

Für diese gemeinsame Arbeit stellt der Fachbereich Entwicklung Pastorale Einheiten hier eine Arbeitshilfe (PDF) zur Verfügung.

Mustergeschäftsordnungen

Die Mustergeschäftsordnungen für den gemeinsamen Ausschuss der Pfarrgemeinderäte und den Verwaltungsausschuss sollen die VErnetzungsgremien unterstützen. Die Mustergeschäftsordnungen können durch die Ausschüsse übernommen oder beliebig angepasst werden. Selbstverständlich sind die Ausschüsse frei, eigene Geschäftsordnungen zu entwickeln.

Zukünftige Gremienarchitektur in Pastoralen Einheiten

Kirchliches Leben wird zukünftig immer stärker von der Mitverantwortung aller Getauften abhängen. Das Engagement in Gremien und Teams, die in der Pastoralen Einheit und ihren Gemeinden Mitverantwortung für die Leitung und Entwicklung übernehmen ist dabei ein zentraler Baustein. Dort, wo Menschen aus ihrer Taufberufung heraus Kirche gestalten, wird das Evangelium präsent und erfahrbar.

Erste Grundinformationen zur zukünftigen Gremienstruktur in Pastoralen Einheiten (PDF) finden Sie hier. Davon unberührt bleiben alle heutigen Pfarrgemeinderäte und Kirchenvorstände bestehen und werden 2025 turnusmäßig neu gewählt.

Pfarrei und Pfarreiengemeinschaft: Gemeinsamkeiten udn Unterschiede

Alle Pastoralen Einheiten im Erzbistum Köln werden zukünftig entweder zu einer Pfarrei (Regelweg) oder einer Pfarreiengemeinschaft (Spurwechsel). Beide Rechtsformen teilen grundlegende Gemeinsamkeiten, unterscheiden sich aber auch in wichtigen Punkten. DIe Grundinformationen zu Gemeinsamkeiten und Unterschieden von Pfarrei und Pfarreiengemeinschaft (PDF) bieten eine erste Übersicht dazu.

FAQ zu Fusionen von Pfarreien / Kirchengemeinden (Grundinformationen)

Eine Fusion ist eine Verschmelzung der bestehenden Kirchengemeinden. Es entsteht eine neue Kirchengemeinde, die in alle Rechte und Pflichten der verschmolzenen Kirchengemeinden eintritt.

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Fusionen: 

Variante A) Anschlussfusion oder Variante B) Auflösung der bestehenden Kirchengemeinden und Entstehung einer neuen Kirchengemeinde (Fusion im eigentlichen Sinne).

Sie unterscheiden sich dadurch, dass bei der Fusion im eigentlichen Sinne alle Kirchengemeinden und damit auch die Kirchenvorstände aufgelöst werden und ein neuer Kirchenvorstand für die neue Kirchengemeinde gemeinsam gewählt wird. Das Vermögen der sich auflösenden Kirchengemeinden geht gesetzlich auf die neue Kirchengemeinde über. Bei der Anschlussfusion wird nur der Kirchenvorstand / die Kirchenvorstände der sich anschließenden Kirchengemeinde(n) aufgelöst und das Vermögen der sich anschließenden Kirchengemeinde(n) geht auf die aufnehmende Kirchengemeinde über und wird von derenKirchenvorstand verwaltet.

Eine Kirchengemeinde bleibt bestehen und nimmt die andere/n Kirchengemeinde/n, die aufgelöst wird (werden), auf. Der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde übernimmt die Verwaltung des Vermögens der aufgelösten Kirchengemeinde(n). Die Kirchenvorstände aller sich anschließenden Kirchengemeinden lösen sich auf. Auf Antrag der aufnehmenden Kirchengemeinde kann das Generalvikariat eine Neuwahl des KV genehmigen.

Hierbei handelt es sich um die Fusion im eigentlichen Sinne, bei der alle bisherigen Kirchengemeinden aufgelöst werden. Die Amtszeit aller Kirchenvorstände endet mit der Auflösung. Gleichzeitig wird eine neue Kirchengemeinde errichtet. Das Vermögen dieser neuen Kirchengemeinde wird zunächst durch einen Vermögensverwalter verwaltet. Das ist i.d.R. der Pfarrer, er kann aber auch vertreten werden. Frühestens 8 Wochen nach der Fusion wird ein Kirchenvorstand für die neu errichtete Kirchengemeinde gewählt.

Die fusionierte Kirchengemeinde ist Rechtsnachfolger aller aufgelösten Kirchengemeinden. Alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Kirchengemeinden gehen auf die fusionierte Kirchengemeinde über. Dies betrifft sowohl z.B. das Personal, sofern die Kirchengemeinde noch Anstellungsträger ist, als auch das gesamte Vermögen der aufgelösten Kirchengemeinde. Allerdings bleibt das bestehende Fondsvermögen unverändert beim bisherigen Fonds. Die Fonds sind von der Fusion nicht betroffen. Sie werden lediglich vom neuen Kirchenvorstand verwaltet.

Der Erzbischof kann kirchenrechtlich ohne Zustimmung der Kirchenvorstände oder des Pfarrgemeinderats eine Fusion verfügen. Die Bezirksregierung stimmt bei Vorliegen der kirchenrechtlichen Voraussetzungen der Fusion zu, sodass mit der Fusion eine neue Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts entsteht. Vor der Fusion muss der Erzbischof den Gremien der Kirchengemeinde (KV und PGR) eine Anhörung ermöglichen. Der Erzbischof ist aber an das Votum der Gremien nicht gebunden.

Zu unterscheiden ist zwischen der Fusion auf Ebene der Pastoralen Einheit und der Fusion auf Ebene der heutigen Seelsorgebereiche (Option Spurwechsel, siehe Statut).

A) Fusion auf Ebene der Pastoralen Einheit: Die auf Ebene der heutigen Seelsorgebereiche bestehenden KGV werden aufgelöst. Da die PAstorale Einheit dann eine Kirchegemeinde ist, bedarf es keines KGV mehr.

B) Fusion auf Ebene der heutigen Seelsorgebereiche:  Zu unterscheiden sind folgende Fallgruppen abhängig von den Gegebenheiten in den heutigen Seelsorgebereichen der Pastoralen Einheit.

  • Fallgruppe 1: In der Pastoralen Einheit gibt es keinen KGV. Die Kirchengemeinden müssen einen KGV neu gründen.
  • Fallgruppe 2: In der Pastoralen Einheit gibt es einen KGV und mehrere Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden treten dem bestehenden KGV bei und dessen Name wird ggf. geändert.
  • Fallgruppe 3: In der Pastoralen Einheit gibt es mehrere KGV und evtl. noch eine Kirchengemeinde, die keinem KGV angehört. Der KGV, der die meisten Rechtsträgerschaften hat, bleibt bestehen, die anderen KGV werden aufgelöst. Die Kirchengemeinden treten dem bestehenden KGV bei.

Ziel: Es gibt nach der Fusion in der Pastoralen Einheit eine Kirchengemeinde (Fusion auf Ebene der Pastoralen Einheit) oder mehrere Kirchengemeinden und einen KGV (Fusion auf Ebene der heutigen Seelsorgebereiche).

Ziel muss es sein, die Zahl der Rechtsträger bis zum Jahr 2032 deutlich zu reduzieren; mindestens auf Seelsorge-bereichsebene muss daher fusioniert werden. Auch die Anzahl der Kirchenvorstände und Kirchengemeindeverbände wird reduziert und den faktischen Gegebenheiten angepasst werden müssen. Schon heute bekommen einige Kirchengemeinden keinen ordnungsgemäßen Kirchenvorstand mehr aufgestellt, weil die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten zu gering ist. Die Kraft des Ehrenamts soll nicht in erster Linie in Verwaltungsarbeit fließen, sondern in die Gestaltung des Pastoralen Lebens vor Ort.

Der Leitfaden für die Namensgebung Pastoraler Einheiten (PDF) enthält Regelungen für die Namensgebung Pastoraler Einheiten und die Namen von Pfarreien, die im Prozess der Entwicklung Pastoraler Einheiten gebildet werden. Der Leitfaden schafft Klarheit und Verlässlichkeit, ermöglicht aber auch Kreativität in der Namensgebung. Rechtliche Grundlage für die Namensgebung von Pfarreien ist die Notifikation über den Kirchentitel der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung von 1999, die hier in einer Arbeitsübersetzung (PDF) eingesehen werden kann.

Die Kirchenvorstände der betreffenden Kirchengemeinden beschließen, dem Erzbischof die Auflösung / die Neuerrichtung / den Anschluss der Kirchengemeinde(n) zu empfehlen. Wenn von der Zusammenlegung von Kirchengemeinden auch ein Kirchengemeindeverband betroffen ist, empfiehlt die Verbandvertretung dem Erzbischof, den KGV aufzulösen und die Aufgaben an die neue Kirchengemeinde zu übertragen. Alle an der Fusion beteiligten KV und KGV senden ihren Beschluss an das Erzbischöfliche Generalvikariat z. H. des ServicePoints Kirchengemeinden. 

In Abhängigkeit der gewählten Fusionsvariante gibt es folgende Beschlussvorschläge:

Variante A (Anschlussfusion): Bei dieser Variante müssen sowohl der Kirchenvorstand der aufzulösenden Kirchengemeinde, als auch der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde gleichlautende Beschlüsse fassen.

  • Kirchenvorstand der aufzulösenden Kirchengemeinde:
    Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde (Name der aufzulösenden Kirchengemeinde) beschließt, dem Erzbischof die Auflösung der Kirchengemeinde (Name der aufzulösenden Kirchengemeinde) zum 31.12.20.. und die Zuweisung des Gemeindegebietes zur Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchengemeinde) zum 01.01.20.. zu empfehlen.
    Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen wird mit Aktiva und Passiva unter Beibehaltung der bestehenden Zweckbindung auf die Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchengemeinde) übertragen. Ebenso wird die Verwaltung und Vertretung der rechtlich selbständigen Vermögensträger dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchengemeinde) übertragen.
  • Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde:
    Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchengemeinde) beschließt, dem Erzbischof zu empfehlen, dass nach Auflösung der Kirchengemeinde (Name der aufzulösenden Kirchengemeinde) zum 31.12.20.. das Gemeindegebiet der Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchengemeinde) zum 01.01.20.. zugewiesen wird.
    Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen wird mit Aktiva und Passiva unter Beibehaltung der bestehenden Zweckbindung auf die Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchengemeinde) übertragen. Ebenso wird die Verwaltung und Vertretung der rechtlich selbständigen Vermögensträger dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchengemeinde) übertragen.   

Variante B (Auflösung und Neuerrichtung): Bei dieser Variante müssen alle Kirchenvorstände der aufzulösenden Kirchengemeinden gleichlautende Beschlüsse fassen.

  • Alle Kirchenvorstände:
    Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde (Name der aufzulösenden Kirchengemeinde) beschließt dem Erzbischof zu empfehlen, die Kirchengemeinde (Name der aufzulösenden Kirchengemeinde) zum 31.12.20.. aufzulösen bei gleichzeitiger Errichtung der neuen Kirchengemeinde (Name der neuen Kirchengemeinde) zum 01.01.20.., die das Gebiet der aufgelösten Kirchengemeinden (Namen der aufzulösenden Kirchengemeinden) umfasst. Pfarrkirche der Kirchengemeinde (Name der neuen Kirchengemeinde) soll die Kirche (Titel der Kirche) werden.
    Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen wird mit Aktiva und Passiva unter Beibehaltung der bestehenden Zweckbindung auf die Kirchengemeinde (Name der neuen Kirchengemeinde) übertragen. Ebenso wird die Verwaltung und Vertretung der rechtlich selbständigen Vermögensträger dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde (Name der neuen Kirchengemeinde) übertragen.

Gibt es einen Kirchengemeindeverband, so muss auch dieser seine Auflösung beschließen:

  • Verbandsvertretung des KGV:
    In Kenntnis des Votums des Pfarrgemeinderates sowie der Kirchenvorstandsbeschlüsse der Kirchengemeinden im Seelsorgebereich (Name des Seelsorgebereichs) wird folgender Beschluss durch die Verbandsvertretung gefasst:
    Die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes (Name des Kirchengemeindeverbandes) beschließt, dem Erzbischof zu empfehlen, den Kirchengemeindeverband (Name des Kirchengemeindeverbandes) zum 31.12.20.. aufzulösen. Alle Rechte und Pflichten des KGV (Name des Kirchengemeindeverbandes) gehen auf die Kirchengemeinde (Name der neuen Kirchengemeinde) über, die zum 01.01.20.. neu errichtet wird und künftig die bisherigen im KGV (Name des Kirchengemeindeverbandes) zusammengeschlossenen Kirchengemeinden umfasst.
     

Die Beschlüsse müssen klar benennen, welche Kirchengemeinde oder welcher Kirchengemeindeverband aufgelöst werden soll und welcher Kirchengemeinde das bisherige Gebiet und das nicht fondsgebundene Vermögen zugeschlagen werden soll (s. Anschlussfusion). Bei Auflösung mit Neuerrichtung ist darüber hinaus zu benennen, wie der Name der neuen Kirchengemeinde sein soll und welches die Pfarrkirche sein soll. Außerdem ist das Datum der Fusion zu benennen.

Bis zum 30. September des Vorvorjahres des Zeitpunktes der Fusion müssen alle Beschlüsse und Voten beim Erzbischöflichen Generalvikariat vorliegen. Im Anschluss wird der Priesterrat angehört, der Erzbischof stellt die Fusionsurkunde aus und die Fachabteilungen sorgen für die Zusammenlegung aller administrativen Vorgänge. Hier sind im Hintergrund eine Vielzahl an Prozessschritten zu leisten, sodass eine möglichst frühe Entscheidung der Kirchengemeinden hilfreich ist.

Der Beratungsprozess in den Kirchengemeinden sollte mindestens ca. zwei Jahre vor dem Fusionstermin beginnen. Bis zum 30. September des Vorvorjahres der Fusion müssen alle Beschlüsse und Voten beim Erzbischöflichen Generalvikariat vorliegen. Im Anschluss wird der Priesterrat angehört, der Erzbischof stellt die Fusionsurkunde aus und die Fachabteilungen sorgen für die Zusammenlegung aller administrativen Vorgänge. Hier sind im Hintergrund eine Vielzahl an Prozessschritten zu leisten.

Neben den Fusions-Beschlüssen der Kirchenvorstände und der Verbandsvertretung des KGV geben der PGR und das Pastoralteam Voten ab. Zudem nehmen der Stadt- oder Kreisdechant und der Weihbischof Stellung. Vor der Zustimmung muss der Erzbischof zwingend den Priesterrat anhören. Nach Ausstellung der Fusions-urkunde (kirchenrechtlicher Akt) geht diese zur Anerkennung an die Bezirksregierung (staatsrechtlicher Akt).

Die Fusion wird durch die Bezirksregierung anerkannt. Dadurch erhält die neue Kirchengemeinde den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Mit Wirksamwerden der Fusion sind die Kirchenvorstände aufgelöst und müssen neu gewählt werden. Unterschieden werden muss hier nach Variante A (Anschlussfusion) und Variante B (Auflösung und Neuerrichtung).

Bei Variante A werden die Kirchenvorstände der aufgelösten Kirchengemeinden aufgelöst, der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde bleibt bestehen und ist ab dem Zeitpunkt der Fusion für die neue Kirchengemeinde verantwortlich.

In der Variante B werden alle Kirchengemeinden und damit auch alle Kirchenvorstände aufgelöst. Frühestens 8 Wochen nach dem Fusionszeitpunkt wird dann ein neuer Kirchenvorstand für die neu errichtete Kirchengemeinde gewählt. In der Zwischenzeit wird ein Vermögensverwalter eingesetzt. Dieser ist in der Regel der Pfarrer der neu errichteten Kirchengemeinde.

In dieser Zwischenzeit vertritt ein Vermögensverwalter die Kirchengemeinde. Er ist mit den Kompetenzen eines Kirchenvorstands ausgestattet. Vermögensverwalter wird grundsätzlich der kanonische Pfarrer der fusionierten Kirchengemeinde. Er wird durch einen stellvertretenden Vermögensverwalter - meist ein ehemaliges KV-Mitglied - unterstützt. Möglich ist auch die Gründung eines beratenden Vermögensbeirats. Die Vermögensverwaltung besteht aber nur so lange, bis ein neuer Kirchenvorstand für die Kirchengemeinde gewählt ist.

Der Kirchenvorstand kann die Gründung von Ausschüssen beschließen. Auch Personen, die kein passives Wahlrecht für den Kirchenvorstand besitzen, können in Ausschüsse berufen werden. Per Gattungsvollmacht kann der Kirchenvorstand den Ausschüssen Entscheidungskompetenzen übertragen. Neben Sachausschüssen (Bau-, Liegenschafts- oder Personalausschuss) kann der Kirchenvorstand zukünftig auch lokale Ausschüsse bilden. Diese könnten z. B. mit bisherigen Kirchenvorstandsmitgliedern aufgelöster Kirchengemeinden besetzt werden , die so weiterhin Verantwortung für ihren Kirchort übernehmen und den Erhalt des dort angesammelten Wissens sicherstellen.

Die durch Fusion neu entstandene Kirchengemeinde wählt einen gemeinsamen Kirchenvorstand. Wahlbezirke sind nach der Wahlordnung unzulässig.

Die Mitgliederzahl des Kirchenvorstands der neu entstandenen Kirchengemeinde richtet sich entsprechend des KVVG nach der Seelenzahl der neuen Kirchengemeinde und umfasst maximal 16 Personen. Bisherige Kirchenvorstandsmitglieder können und sollten in Ausschüsse berufen werden, damit Aufgaben verteilt werden und langjähriges Wissen vor Ort nicht verloren geht.

Grundsätzlich handelt es sich um gemeinsame Wahlen der ganzen Kirchengemeinde. Ein Quorum oder Wahlbezirke sind nicht vorgesehen. Durch die Berufung in Ausschüsse können allerdings weitere Engagierte eingebunden werden.

Das Personal der aufzulösenden Kirchengemeinde bzw. des aufzulösenden KGV geht automatisch auf die neu entstandene Kirchengemeinde oder bei der Anschlussfusion auf die aufnehmende Kirchengemeinde über.  Die neu entstandene Kirchengemeinde bzw. die aufnehmende Kirchengemeinde wird Rechtsnachfolgerin des alten Dienstgebers. Neue Arbeitsverträge müssen nicht geschlossen werden. Die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen gelten fort. 

Da es sich nicht um einen Betriebsübergang gem. § 613 a BGB handelt, besteht kein Widerspruchsrecht.

Die MAV der aufzulösenden Kirchengemeinde bzw. Kirchengemeindeverbands ist gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 17 MAVO zu beteiligen. Das gleiche gilt für die MAV der aufnehmenden Kirchengemeinde bei der Anschlussfusion.

Fallgruppe 1: Sofern in der Pastoralen Einheit nur (fusionierte) Kirchengemeinden bestehen (also kein KGV), gehen deren Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf den neu gegründeten KGV auf Ebene der Pastoralen Einheit über.  Der neue gegründete KGV tritt in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein.

Fallgruppe 2: Sofern in der Pastoralen Einheit bereits ein KGV besteht, treten die (fusionierten) Kirchengemeinden diesem bei. Für das Personal der beitretenden Kirchengemeinde ergibt sich die gleiche Rechtsfolge wie unter Fallgruppe 1 beschrieben.

Fallgruppe 3: Gibt es bereits mehrere KGV und z.B. eine (fusionierte) Kirchengemeinde ist zu unterscheiden: Das bei der Kirchengemeinde beschäftigte Personal geht, wie oben beschrieben, im Wege des Betriebsübergangs auf den aufnehmenden KGV über. Personal, welches bei den aufzulösenden KGV beschäftigt ist, geht dagegen, wie bei einer Fusion, automatisch auf den aufnehmenden KGV als Rechtsnachfolger über. Eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB bedarf es nicht.

Neue Arbeitsverträge müssen nicht erstellt werden.

Der Mitarbeitende kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den KGV innerhalb der Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB widersprechen.  Sein Arbeitsverhältnis geht dann nicht auf den neuen Träger über. Da der alte Dienstgeber aufgrund der neuen Struktur aber in aller Regel keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat, könnte es zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen. 

Im Vorfeld sollten die Mitarbeitervertretungen der beteiligten Kirchengemeinden bzw. KGV nach § 27 MAVO in die Überlegungen einbezogen werden. Ebenfalls hat eine Beteiligung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO zu erfolgen. 

An den Eigentumsverhältnissen der Fonds der Kirchengemeinden ändert sich nichts. Diese werden nach der Fusion durch den Kirchenvorstand der fusionierten Kirchengemeinde verwaltet, was im Grundbuch entsprechend fortzuschreiben ist. Das Eigentum der Kirchengemeinde selbst ist jedoch auf die fusionierte Kirchengemeinde zu übertragen. Soweit im Grundbuch kein Fonds aufgeführt ist und eine Grundbuchberichtigung mangels Nachweises eines Fonds als Eigentümer des Grundstücks nicht möglich ist, erfolgt somit ein ggf. Grunderwerbsteuer auslösender Eigentumswechsel. 

In der Summe gar nicht. Zuweisungen der bisherigen Rechtsträger werden auf den neuen Rechtsträger übertragen.

Die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde obliegt dem Kirchenvorstand. Er kann Budgets zuteilen oder per Gattungsvollmacht Ausschüssen einen Handlungsspielraum zuweisen.

Durch die Fusion von Kirchengemeinden entsteht ein neues Steuersubjekt, das die bisherigen steuerlichen Aktivitäten und Pflichten übernimmt. Relevant für die Umsatzsteuer ist insbesondere, dass - soweit die Kleinunternehmerregelung bis zur Fusion in Anspruch genommen werden konnte - nach der Fusion wirtschaftliche Aktivitäten zusammengefügt werden und die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Das neue Steuersubjekt "Fusionierte Kirchengemeinde" muss neu registriert werden.

FAQ zu Fusionen von Pfarreien / Kirchengemeinden (Spezialinformationen)

Die Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund einer Fusion auf eine andere Kirchengemeinde übergehen, sollten rechtzeitig schriftlich über die bevorstehende Fusion informiert werden. In der Information sollte der Zeitpunkt der Fusion und der Name der KG, welche dann Dienstgeber wird, angegeben werden. Im Zusammenhang mit der Zuordnung des Personals zu dem neuen Dienstgeber, sind zahlreiche technische Änderungen in den Personalführungssystemen vorzunehmen.

Die Mitarbeitenden, die von einem Betriebsübergang betroffen sind, müssen möglichst frühzeitig schriftlich über den bevorstehenden Betriebsübergang in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 613a Absatz 5 BGB) unterrichtet werden.  In der Unterrichtung muss insbesondere ein Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit gemäß § 613a Absatz 6 BGB enthalten sein.

Neuer Reiter / Akkordeon

Bestehende Geschäftsbeziehungen mit Kreditinstituten müssen aufgrund der Änderung der Rechtsträgerstruktur angepasst und aktualisiert werden. Bankvollmachten sind anzupassen.

  • Bankvollmachten anpassen
  • Vereinbarungen mit den Kreditinstituten müssen angepasst werden, sodass die Regionalrendantur für die jeweilige Körperschaft weiter zahlungsbereit bleibt
  • neue Verträge in Sfirm implementieren

Geänderte Zuständigkeiten sind im Prozess sowie in den Stammdaten zu hinterlegen und die Berechtigungen sind anzupassen.

Planung erfolgt auf der neuen Rechtsträgerebene. Anpassungen in der Finanzbuchhaltungssoftware werden unterstützt.

Keine unmittelbaren Kosten.

Grundsätzlich entsteht im Rahmen einer oder mehrerer Fusionen ein neues Steuersubjekt, das an die Stelle der bisherigen tritt. Dieses neue Steuersubjekt muss beim Finanzamt hinsichtlich seiner einschlägigen Steuerarten registriert werden und erhält somit auch eine neue Steuernummer. Es ist ratsam, dem Finanzamt die Veränderung konsolidiert anzuzeigen, d.h. eine zusammenfassende Darstellung zuzuleiten, welche Rechtsträger untergegangen sind und welcher Rechtsträger neu entstanden ist.

Bei Immobilienvermögen, welches im Grundbuch der Kirchengemeinde selbst und keinem Fonds zugeordnet ist, kann bei einer Umschreibung auf die fusionierte Kirchengemeinde Grunderwerbsteuer anfallen. Dasselbe gilt für Betriebsgrundstücke von Betrieben gewerblicher Art, z.B. kirchengemeindliche Altenheime.

Für die Grundsteuer entsteht durch die Fusion ein neues Steuersubjekt. Grundlagen- und Folgebescheide für die Grundsteuer sind entsprechend nach Fusion für die neue Kirchengemeinde zu erlassen. Dieser Wechsel muss dem Finanzamt angezeigt werden.

Grundsätzlich kommt es bei der Übertragung des Eigentums an Grundstücken als Folge einer Verschmelzung zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang, sofern keine Tatbestände greifen, die zu einer Befreiung führen. Eine mögliche Befreiungsvorschrift ist § 4 Nr. 1 GrEStG. Danach ist der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts von der Besteuerung ausgenommen, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen übergeht. Für die Mehrzahl der Gemeinden stellen sich oftmals jedoch keine negativen grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen, denn der größte Teil der Grundstücke befindet sich im Eigentum diverser Fonds, deren Eigentümerstellung durch Fusionen nicht berührt wird.  

Grundsätzlich kommt es bei der Übertragung des Eigentums an Grundstücken als Folge einer Verschmelzung zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang, sofern keine Tatbestände greifen, die zu einer Befreiung führen. Eine mögliche Befreiungsvorschrift ist § 4 Nr. 1 GrEStG. Danach ist der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts von der Besteuerung ausgenommen, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen übergeht. Für die Mehrzahl der Gemeinden stellen sich oftmals jedoch keine negativen grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen, denn der größte Teil der Grundstücke befindet sich im Eigentum diverser Fonds, deren Eigentümerstellung durch Fusionen nicht berührt wird.  

In diesem Fall greift keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer. Grundstücke, die einem Betrieb gewerblicher Art dienen, sind im Falle ihrer Übertragung der Besteuerung zu unterwerfen.

Befindet sich derzeit noch in Klärung durch die Bereiche Recht und Compliance sowie Liegenschaften Kirchengemeinden.

Grundsätzlich ist nicht damit zu rechnen, dass bei der Fusion Ertragsteuern ausgelöst werden. Allerdings ist in den Fällen, in denen Betriebe gewerblicher Art bestehen, eine sorgfältige Bestandsaufnahme und Analyse derselben erforderlich, um Überraschungen zu vermeiden (beispielsweise sogenannte steuerliche Betriebsaufspaltungen). Auch für den Fall, dass Gemeinden ggf. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften halten, muss dies im Einzelfall betrachtet werden.

Wenn Grundstücke der Kirchengemeinden betrieblich genutzt werden, dann entfällt die Grunderwerbsteuerbefreiung.

Info-Videos zu Fusionen von Kirchengemeinden

Warum und wozu #ZusammenFinden?

Ausgangspunkte für die Bildung größerer Pastoraler Einheiten sind tiefgreifende Veränderungen im kirchlichen Leben. Dazu gehören die abnehmende Katholikenzahl, die weniger werdenden Engagierten, der Rückgang der Finanzkraft und auch der Rückgang des pastoralen Personals. Diese Trends sind nicht neu. Das Zeitfenster, diese Veränderungen zu gestalten, wird zusehends kleiner.

Ausführlicher können sie das Warum und Wozu in der Begründung für #ZusammenFinden (PDF) nachlesen.

Rückgang der Zahlen der Katholikinnen und Katholiken setzt sich fort:

  • Von 2010-2020 ist die Zahl der Katholikinnen und Katholiken im Erzbistum Köln um ca. 10% zurückgegangen.
  • Nach einer linearen Projektion für das Jahr 2030 ist mit einem Rückgang um 25% zu rechnen.
  • Lebten 2010 noch ca. 2 Mio. Katholikinnen und Katholiken im Erzbistum Köln, werden es im Jahr 2030 noch knapp 1,5 Mio. sein.

Gottesdienstgemeinden schrumpfen besonders stark:

  • Setzt sich die Entwicklung von 2010-2019 auf das Jahr 2030 linear fort, bedeutet das für 2030 einen Rückgang der Zahl der Mitfeiernden um 70%. Im Vergleich würde damit nur noch jede/-r Dritte der heute Mitfeiernden am Sonntagsgottesdienst teilnehmen.
  • Eine lineare Projektion, die die Zahlen von 2020 (Coronaeffekt) mitberechnet, zeigt sogar einen Rückgang um 90%.
  • Es ist auf dieser Basis damit zu rechnen, dass die Zahl der Engagierten, die sich kurz-, mittel- und langfristig zeitintensiv z.B. in Gremien und Gruppierungen einbringen wollen, ebenfalls stark zurückgehen wird.
     

Personalmangel bei Pastoralen Diensten weitet sich aus:

  • Die Zahl der Pastoralen Dienste (Priester, Diakone und Pastoral- und Gemeindereferent/-innen) wird sich bis 2030 fast halbieren (von ca. 1000 auf ca. 600).
  • Die Mehrzahl der dann noch tätigen Pastoralen Dienste wird über 50 Jahre alt sein.
  • Prognosen sehen den Zuwachs an Pastoralen Diensten bei rund 8 Personen pro Jahr. Dies wird nicht ausreichend sein, um den Rückgang auszugleichen.

Vakanzen zu besetzen wird noch schwieriger:

  • Statt wie heute rund fünf Pastorale Dienste pro Seelsorgebereich würden bei gleichbleibender Anzahl und Größe der Seelsorgebereiche 2030 nur noch rund zweieinhalb Stellen für jede Einheit zur Verfügung stehen. Die Arbeitsfähigkeit der Pastoralteams wäre vielerorts gefährdet.
  • Es ist davon auszugehen, dass angesichts der Komplexität der neuen Anforderungsprofile 2030 unter den Priestern nur noch ca. 50-60 zur Verfügung stehen, um als Pfarrer eine pastorale Einheit zu leiten.

Haushaltslage verschärft sich:

  • Nach einer Modellrechnung droht dem Erzbistum Köln schon 2025 ein strukturelles Haushaltsdefizit von rund 50 Millionen Euro.
  • 2030 könnte der jährliche strukturelle Fehlbetrag bereits bei über 100 Millionen Euro liegen, Tendenz steigend.
  • Um zu verhindern, dass Einnahmen und Ausgaben in den kommenden Jahren immer weiter auseinanderklaffen, werden auch strukturelle Anpassungen nötig sein.
  • Es gilt bestehende Aufgaben und Strukturen auf den Prüfstand zu stellen, Schwerpunkte zu definieren und sie aktiv an die veränderte wirtschaftliche Situation anzupassen.

Hier finden Sie ausführlichere Informationen zur Notwendigkeit von Veränderungen (PDF). Für einen besseren Überblick sind die o.g. wesentlichen Inhalte zum Download in einer Faktensammlung (PDF) zusammengestellt.