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Service

Informationen und Arbeitshilfen zu Pastoralen Einheiten

#ZusammenFinden (Symbolbild)

Statut für die Entwicklung der Pastorale Einheiten im Erzbistum Köln

Das Statut (PDF) ist eine Sammlung von Rechtsnormen. Es beschreibt, wie die pastorale und administrative Zusammenarbeit innerhalb einer Pastoralen Einheit und der Übergang der Pastoralen Einheit in eine gemeinsame Rechtsform gestaltet und unterstützt werden kann. Als Orientierungshilfe zeigt es u.a. Entwicklungsfelder und Vernetzungsmöglichkeiten auf. Es wird in den nächsten Monaten noch durch Handreichungen und Arbeitshilfen ergänzt werden.

Leitfaden zur Namensgebung für Pastorale Einheiten im Erzbistum Köln

Der Leitfaden (PDF) enthält Regelungen für die Namensgebung Pastoraler Einheiten und die Namen von Pfarreien, die im Prozess der Entwicklung Pastoraler Einheiten gebildet werden. Der Leitfaden schafft Klarheit und Verlässlichkeit, ermöglicht aber auch Kreativität in der Namensgebung. Rechtliche Grundlage für die Namensgebung von Pfarreien ist die Notifikation über den Kirchentitel der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung von 1999, die hier in einer Arbeitsübersetzung (PDF) eingesehen werden kann.

Arbeitshilfe für Koordinierungsteams

Durch die Errichtung der Pastoralen Einheiten braucht es in jeder Pastoralen Einheit ein Koordinierungsteam, das den Entwicklungsprozess hin zu neuen und klaren Verantwortungsstrukturen auf Ebene der Pastoralen Einheit steuert.

Eine wichtige Aufgabe kommt dabei dem Koordinierungsteam durch die dazu notwendige Kommunikation mit den verschiedenen Gremien und Gemeinden der Pastoralen Einheit und dem Kontakt zum Generalvikariat zu, damit notwendige Prozessschritte abgestimmt werden und ggf. Unterstützungsleistungen angefordert werden können.

Die Aufgabe des Koordinierungsteams ist erfüllt, sobald die zum Zusammenschluss der Pfarrei/Kirchengemeinde notwendigen Verantwortungsstrukturen in der neuen Pastoralen Einheit geschaffen und die damit verbundenen pastoralen sowie administrativen Entwicklungsaufgaben umgesetzt werden können.

Aufgaben des Koordinierungsteams sind:

  • Initiierung und Koordination des Informations- und Beratungsprozesses zur Rechtsform der Pastoralen Einheit.
  • Initiierung und Koordination der Entwicklungsschritte in den Entwicklungsfeldern.
  • Initiierung und Unterstützung der Bildung eines gemeinsamen Ausschusses der PGRs.
  • Mitwirkung an der Namensfindung der neuen Pastoralen Einheit.
  • Initiierung der Entwicklung und Umsetzung des gemeinsamen Institutionellen Schutzkonzepts durch Unterstützung der Präventionsfachkräfte und unter fachlicher Beratung und Begleitung der Stabsstelle Prävention des Erzbischöflichen Generalvikariats.

Der Fachbereich Entwicklung Pastorale Einheiten im Bereich Strategie des Erzbischöflichen Generalvikariats begleitet das Koordinierungsteam während des Entwicklungsprozesses der jeweiligen Pastoralen Einheit und ist Anlaufstelle für seine Arbeit bei der Gesamtkoordination.

Für diese gemeinsame Arbeit stellt der Fachbereich Entwicklung Pastorale Einheiten hier eine Arbeitshilfe (PDF) zur Verfügung.

Mustergeschäftsordnungen

Die Mustergeschäftsordnungen für den gemeinsamen Ausschuss der Pfarrgemeinderäte und den Verwaltungsausschuss sollen die VErnetzungsgremien unterstützen. Die Mustergeschäftsordnungen können durch die Ausschüsse übernommen oder beliebig angepasst werden. Selbstverständlich sind die Ausschüsse frei, eigene Geschäftsordnungen zu entwickeln.

Zukünftige Gremienarchitektur in Pastoralen Einheiten

Kirchliches Leben wird zukünftig immer stärker von der Mitverantwortung aller Getauften abhängen. Das Engagement in Gremien und Teams, die in der Pastoralen Einheit und ihren Gemeinden Mitverantwortung für die Leitung und Entwicklung übernehmen ist dabei ein zentraler Baustein. Dort, wo Menschen aus ihrer Taufberufung heraus Kirche gestalten, wird das Evangelium präsent und erfahrbar.

Erste Grundinformationen zur zukünftigen Gremienstruktur in Pastoralen Einheiten (PDF) finden Sie hier. Davon unberührt bleiben alle heutigen Pfarrgemeinderäte und Kirchenvorstände bestehen und werden 2025 turnusmäßig neu gewählt.

Pfarrei und Pfarreiengemeinschaft: Gemeinsamkeiten udn Unterschiede

Alle Pastoralen Einheiten im Erzbistum Köln werden zukünftig entweder zu einer Pfarrei (Regelweg) oder einer Pfarreiengemeinschaft (Spurwechsel). Beide Rechtsformen teilen grundlegende Gemeinsamkeiten, unterscheiden sich aber auch in wichtigen Punkten. DIe Grundinformationen zu Gemeinsamkeiten und Unterschieden von Pfarrei und Pfarreiengemeinschaft (PDF) bieten eine erste Übersicht dazu.

FAQ zu Fusionen von Pfarreien / Kirchengemeinden

Die hier gesammelten Fragen und Antworten finden Sie in einem PDF-Dokument zum download auch hier.

Eine Fusion ist eine Verschmelzung der bestehenden Kirchengemeinden.
Es entsteht entweder eine neue Kirchengemeinde, die in alle Rechte und Pflichten der verschmolzenen Kirchengemeinden eintritt (Fusion zur Neuerrichtung), oder Kirchengemeinden werden an eine bestehende Kirchengemeinde angeschlossen (Anschlussfusion).

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Fusionen:

A) Auflösung der sich anschließenden Pfarreien/Kirchengemeinden bei gleichzeitigem Anschluss an eine bestehende Pfarrei/Kirchengemeinde (Anschlussfusion)
oder
B) Auflösung der bestehenden Pfarreien/Kirchengemeinden bei gleichzeitiger Errichtung einer neuen Pfarrei/Kirchengemeinde (Fusion zur Neuerrichtung).

Sie unterscheiden sich dadurch, dass bei der Fusion zur Neuerrichtung alle Kirchengemeinden und damit auch die Kirchenvorstände aufgelöst werden, und ein neuer Kirchenvorstand für die neue Kirchengemeinde gemeinsam gewählt wird.
Das Vermögen der sich auflösenden Kirchengemeinden geht gesetzlich auf die neue Kirchengemeinde über.

Bei der Anschlussfusion wird nur der Kirchenvorstand / die Kirchenvorstände der sich anschließenden Kirchengemeinden aufgelöst. Auf Antrag der aufnehmenden Kirchengemeinde kann das Generalvikariat eine Neuwahl des KV genehmigen.
Das Vermögen der sich anschließenden Kirchengemeinden geht auf die aufnehmende Kirchengemeinde über und wird von deren Kirchenvorstand verwaltet.

Eine Kirchengemeinde bleibt bestehen und nimmt die an-deren Kirchengemeinden, die aufgelöst werden, auf.

Der Kirchenvorstand (KV) der aufnehmenden Kirchenge-meinde übernimmt die Verwaltung des Vermögens der aufgelösten Kirchengemeinden. Die Kirchenvorstände al-ler sich anschließenden Kirchengemeinden lösen sich auf.

Auf Antrag der aufnehmenden Kirchengemeinde kann das Generalvikariat eine Neuwahl des KV genehmigen.

Hierbei handelt es sich um die Fusion, bei der alle bisherigen Kirchengemeinden aufgelöst werden und gleichzeitig eine neue Kirchengemeinde errichtet wird.
Die Amtszeit aller Kirchenvorstände endet mit der Auflösung.

Das Vermögen dieser neuen Kirchengemeinde wird zunächst durch eine Vermögensverwaltung verwaltet. Sie hat die Rechte und Pflichten eines Kirchenvorstandes (KV). Die Vermögensverwaltung kann einer oder mehreren Personen übertragen werden (kanonischer Pfarrer der fusionierten Kirchengemeinde oder Vermögensverwaltungsgremium bestehend aus dem kanonischen Pfarrer und weiteren Personen).

Frühestens 12 Wochen nach der Fusion wird ein Kirchen-vorstand für die neu errichtete Kirchengemeinde gewählt.

Die fusionierte Kirchengemeinde ist Rechtsnachfolger aller aufgelösten Kirchengemeinden.

Alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Kirchengemeinden gehen auf die fusionierte Kirchengemeinde über. Dies betrifft sowohl z.B. das Personal, sofern die Kirchengemeinde noch Anstellungsträger ist, als auch das gesamte Vermögen der aufgelösten Kirchengemeinde.

Allerdings bleibt das bestehende Fondsvermögen (z.B. Fabrikfonds, Stiftungsfonds) unverändert beim bisherigen Fonds. Die Fonds sind von der Fusion nicht betroffen. Sie werden lediglich vom neuen Kirchenvorstand verwaltet.

Der Erzbischof kann kirchenrechtlich ohne Zustimmung der Kirchenvorstände (KV) oder des Pfarrgemeinderats (PGR) eine Fusion verfügen.

Die Bezirksregierung stimmt bei Vorliegen der kirchenrechtlichen Voraussetzungen der Fusion zu, sodass mit der Fusion eine neue Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts entsteht.

Vor der Fusion muss der Erzbischof den Gremien der Kirchengemeinde (KV und PGR) eine Anhörung ermöglichen. Der Erzbischof ist aber an das Votum der Gremien nicht gebunden.

Zu unterscheiden ist zwischen der Fusion auf Ebene der Pastoralen Einheit und der Fusion auf Ebene der heutigen Seelsorgebereiche (Option Spurwechsel, siehe § 3 (2) Statut für die Entwicklung der Pastoralen Einheiten im Erzbistum Köln (PDF)).

A) Fusion auf Ebene der Pastoralen Einheit: Die auf Ebene der heutigen Seelsorgebereiche bestehenden Kirchengemeindeverbände (KGV) werden aufgelöst. Da die Pastorale Einheit dann eine Kirchengemeinde ist, bedarf es keines KGV mehr.

B) Fusion auf Ebene der heutigen Seelsorgebereiche:  Zu unterscheiden sind folgende Fallgruppen abhängig von den Gegebenheiten in den heutigen Seelsorgebereichen der Pastoralen Einheit.

  • Fallgruppe 1: In der Pastoralen Einheit gibt es keinen Kirchengemeindeverband (KGV). Die Kirchengemeinden müssen einen KGV neu gründen.
  • Fallgruppe 2: In der Pastoralen Einheit gibt es einen Kirchengemeindeverband (KGV) und mehrere Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden treten dem bestehenden KGV bei und dessen Name wird ggf. geändert.
  • Fallgruppe 3: In der Pastoralen Einheit gibt es mehrere Kirchengemeindeverbände (KGV) und evtl. noch eine Kirchengemeinde, die keinem Kirchengemeindeverband (KGV) angehört. Der KGV, der die meisten Rechtsträgerschaften hat, bleibt bestehen, die anderen KGV werden aufgelöst. Die Kirchengemeinden treten dem bestehenden KGV bei.

Ziel: Es gibt in der Pastoralen Einheit eine Kirchengemeinde (Fusion auf Ebene der Pastoralen Einheit) oder mehrere Kirchengemeinden und einen Kirchengemeindeverband (Fusion auf Ebene der heutigen Seelsorgebereiche).

Ziel muss es sein, die Zahl der Rechtsträger bis zum Jahr 2032 deutlich zu reduzieren. Mindestens auf Seelsorgebereichsebene muss daher fusioniert werden.

Auch die Anzahl der Kirchenvorstände und Kirchengemeindeverbände wird reduziert und den faktischen Gegebenheiten angepasst werden müssen. Schon heute bekommen einige Kirchengemeinden keinen ordnungsgemäßen Kirchenvorstand mehr aufgestellt, weil die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten zu gering ist.

Die Kraft des Ehrenamts soll nicht in erster Linie in Verwaltungsarbeit fließen, sondern in die Gestaltung des Pastoralen Lebens vor Ort.

Die Kirchenvorstände der betreffenden Kirchengemeinden beschließen, dem Erzbischof die Auflösung / die Neuerrichtung / den Anschluss der Kirchengemeinde(n) zu empfehlen.

Wenn von der Zusammenlegung von Kirchengemeinden auch ein Kirchengemeindeverband (KGV) betroffen ist, beschließt und beantragt die Verbandvertretung den KGV aufzulösen und die Aufgaben an die neue Kirchengemeinde zu übertragen. Den Auflösungsbeschluss fassen ebenso die Kirchenvorstände aller im KGV zusammengeschlossenen Kirchengemeinden.

Neben den genannten Beschlüssen sind auch Voten erfor-derlich und zusammen mit den Beschlüssen einzureichen:

  • Votum Pfarrgemeinderat (PGR)
  • Votum Pastoralteam

Das Erzbischöfliche Generalvikariat wird hinsichtlich der näheren formellen Voraussetzungen der Beschlüsse und Voten frühzeitig auf die Gremien und Pastoralteams zukommen.

Zudem ist auch der Antrag des Pfarrers erforderlich und zusammen mit den Beschlüssen und Voten einzureichen.

Alle an der Fusion beteiligten Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen der Kirchengemeindeverbände senden ihren Beschluss zusammen mit den Voten des Pfarrgemeinderates (PGR) und des Pastoralteams sowie dem Antrag des Pfarrers bitte an das Erzbischöfliche Generalvikariat:

Erzbistum Köln, Generalvikariat
Bereich Servicecenter Kirchengemeinden & Verwaltungsleitungen
Fachbereich ServicePoint Kirchengemeinden
Marzellenstr. 32
50668 Köln

Dies kann gerne auch ausschließlich per Mail erfolgen an das Servicepostfach des Fachbereiches ServicePoint Kirchengemeinden: servicepoint-kg@erzbistum-koeln.de

Es gelten folgende Ausschlussfristen:

  • Bis zum 30.09. des Vorvorjahres des Zeitpunktes der Fusion müssen alle Beschlüsse und Voten dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorliegen.
  • Für Fusionen zum 01.01.2028 und alle nachfolgenden Fusionen wird diese Ausschlussfrist vorverlegt auf den 30.06. des Vorvorjahres.

Das Erzbischöfliche Generalvikariat wird hinsichtlich der näheren formellen Voraussetzungen der Beschlüsse und Voten frühzeitig auf die Gremien und Pastoralteams zukommen.

In Abhängigkeit von der gewählten Fusionsvariante gibt es unterschiedliche Beschlussvorlagen.

Zu beachten sind zudem die formellen Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Kirchenvorstands bzw. der Verbandsvertretung sowie die Anforderungen an die Protokollabschrift nach neuem KVVG.

 

Variante A: Anschlussfusion
Bei dieser Variante müssen sowohl der Kirchenvorstand der aufzulösenden Kirchengemeinde, als auch der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde gleichlautende Beschlüsse fassen.

Beschlussvorlage
Kirchenvorstände der aufzulösenden Kirchengemeinden
„Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde (Name der aufzulösenden Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) beschließt, dem Erzbischof die Auflösung der Kirchengemeinde (Name der aufzulösenden Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) zum 31.12.JJJJ und die Zuweisung des Gemeindegebietes zur Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) zum 01.01.JJJJ zu empfehlen.

Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen wird mit Aktiva und Passiva unter Beibehaltung der bestehenden Zweckbindung auf die Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchengemeinde, kommunale Ortsbe-zeichnung) übertragen.

Ebenso wird die Verwaltung und Vertretung der rechtlich selbständigen Vermögensträger dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) übertragen.“

Beschlussvorlage
Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde
„Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) beschließt, dem Erzbischof zu empfehlen, dass nach Auflösung der Kirchengemeinde (Name der aufzulösenden Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) zum 31.12.JJJJ das Gemeindegebiet der Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchenge-meinde, kommunale Ortsbezeichnung) zum 01.01.JJJJ zugewiesen wird.

Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen wird mit Aktiva und Passiva unter Beibehaltung der bestehenden Zweckbindung auf die Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) übertragen.

Ebenso wird die Verwaltung und Vertretung der rechtlich selbständigen Vermögensträger dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) übertragen.“

Beschlussvorlagen Auflösung des Kirchengemeindever-bandes durch Kirchenvorstände und Verbandsvertretung

Gibt es einen Kirchengemeindeverband (KGV), so sind zusätzlich folgende Beschlüsse zu fassen:

Beschlussvorlage
Kirchenvorstände aller im KGV zusammengeschlossenen Kirchengemeinden

„Der Kirchenvorstand beschließt und beantragt, den Kirchengemeindeverband (Name des Kirchengemeindeverbandes) zum 31.12.JJJJ aufzulösen.

Alle Rechte und Pflichten des Kirchengemeindeverbandes (Name des Kirchengemeindeverbandes) gehen auf die Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) über, die zum 01.01.JJJJ auch die anderen bisher im Kirchengemeindeverband (Name des Kirchengemeindeverbandes) zusammengeschlossenen Kirchengemeinden umfasst.

Der Kirchenvorstand bittet den Erzbischof um entsprechende Anordnung.“

Beschlussvorlage
Verbandsvertretung des KGV

„Die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes (Name des Kirchengemeindeverbandes) beschließt und beantragt, den Kirchengemeindeverband (Name des Kirchengemeindeverbandes) zum 31.12.JJJJ aufzulösen.

Alle Rechte und Pflichten des Kirchengemeindeverbandes (Name des Kirchengemeindeverbandes) gehen auf die Kirchengemeinde (Name der aufnehmenden Kirchengemeinde) über, die zum 01.01.JJJJ auch die anderen bisher im Kirchengemeindeverband (Name des Kirchengemeindeverbandes) zusammengeschlossenen Kirchengemeinden umfasst.

Die Verbandsvertretung bittet den Erzbischof um entsprechende Anordnung.“

 

Variante B (Auflösung und Neuerrichtung):
Bei dieser Variante müssen alle Kirchenvorstände der aufzulösenden Kirchengemeinden gleichlautende Beschlüsse fassen.

Beschlussvorlage
Alle Kirchenvorstände gleichlautend

„Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde (Name der aufzulösenden Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) beschließt dem Erzbischof zu empfehlen, die Kirchengemeinde (Name der aufzulösenden Kirchengemeinde) zum 31.12.JJJJ aufzulösen bei gleichzeitiger Errichtung der neuen Kirchengemeinde (Name der neuen Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) zum 01.01.JJJJ die das Gebiet der aufgelösten Kirchengemeinden (Namen aller aufzulösenden Kirchengemeinden mit jeweils kommunaler Ortsbezeichnung) umfasst.

Pfarrkirche der Kirchengemeinde (Name der neuen Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) soll die Kirche (Patrozinium, kommunale Ortsbezeichnung) werden.

Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen wird mit Aktiva und Passiva unter Beibehaltung der bestehenden Zweckbindung auf die Kirchengemeinde (Name der neuen Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) übertragen.

Ebenso wird die Verwaltung und Vertretung der rechtlich selbständigen Vermögensträger dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde (Name der neuen Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) übertragen.“

Beschlussvorlagen Auflösung des Kirchengemeindeverbandes durch Kirchenvorstände und Verbandsvertretung

Gibt es einen Kirchengemeindeverband (KGV), so sind folgende Beschlüsse zu fassen:

Beschlussvorlage
Kirchenvorstände aller im KGV zusammengeschlossenen Kirchengemeinden

"Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde (Name der Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) beschließt, dem Erzbischof zu empfehlen, den Kirchengemeindeverband (Name des Kirchengemeindeverbandes) zum 31.12.JJJJ aufzulösen.

Alle Rechte und Pflichten des Kirchengemeindeverbandes (Name des Kirchengemeindeverbandes) gehen auf die Kirchengemeinde (Name der neuen Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) über, die zum 01.01.JJJJ neu errichtet wird und künftig die bisherigen im Kirchengemeindeverband (Name des Kirchengemeindeverbandes) zusammengeschlossenen Kirchengemeinden umfasst.

Der Kirchenvorstand bittet den Erzbischof um entsprechende Anordnung.“

 

Beschlussvorlage
Verbandsvertretung des KGV

"Die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes (Name des Kirchengemeindeverbandes) beschließt und beantragt, den Kirchengemeindeverband (Name des Kirchengemeindeverbandes) zum 31.12.JJJJ aufzulösen.

Alle Rechte und Pflichten des KGV (Name des Kirchengemeindeverbandes) gehen auf die Kirchengemeinde (Name der neuen Kirchengemeinde, kommunale Ortsbezeichnung) über, die zum 01.01.JJJJ neu errichtet wird und künftig die bisherigen im Kirchengemeindeverband (Name des Kirchengemeindeverbandes) zusammengeschlossenen Kirchengemeinden umfasst.

Die Verbandsvertretung bittet den Erzbischof um entsprechende Anordnung.“
 

Das Erzbischöfliche Generalvikariat wird hinsichtlich der näheren formellen Voraussetzungen der Beschlüsse und Voten frühzeitig auf die Gremien und Pastoralteams zukommen.

Hintergrund sind die unterschiedlichen Fusionsvarianten (Anschlussfusion oder Neuerrichtung) sowie die im Hinblick auf Kirchengemeindeverbände (KGV) zu unterscheidenden Fallgruppen

  • Fallgruppe 1: In der Pastoralen Einheit gibt es keinen Kirchengemeindeverband (KGV). Die Kirchengemeinden müssen einen KGV neu gründen.
  • Fallgruppe 2: In der Pastoralen Einheit gibt es einen Kirchengemeindeverband (KGV) und mehrere Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden treten dem bestehenden KGV bei und dessen Name wird ggf. geändert.
  • Fallgruppe 3: In der Pastoralen Einheit gibt es mehrere Kirchengemeindeverbände und eventuell noch eine Kirchengemeinde, die keinem Kirchengemeindeverband (KGV) angehört. Der KGV, der die meisten Rechtsträgerschaften hat, bleibt bestehen. Die anderen KGV werdenaufgelöst. Die Kirchengemeinden treten dem bestehenden KGV bei.

Bis zum 30.09. des Vorvorjahres des Zeitpunktes der Fusion müssen alle Beschlüsse und Voten dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorliegen.

Für Fusionen zum 01.01.2028 und alle nachfolgenden Fusionen wird diese Ausschlussfrist vorverlegt auf den 30.06. des Vorvorjahres.

Im Anschluss wird der Priesterrat angehört, der Erzbischof stellt die Dekrete aus und die (Fach-)Bereiche sorgen für die Abwicklung aller administrativen Vorgänge. Hier sind im Hintergrund eine Vielzahl an Prozessschritten zu leisten, sodass eine möglichst frühe Entscheidung der Kirchengemeinden hilfreich ist.

Ja. Für jede Pastorale Einheit wird es nur einen Termin geben, zu dem alle anstehenden Fusionen innerhalb der Pastoralen Einheit umgesetzt werden. Das betrifft sowohl die Pastoralen Einheiten, die eine Kirchengemeinde werden, als auch diejenigen, die den Spurwechsel umsetzen. Der Termin ist jeweils der 1. Januar eines Jahres.

Eine schrittweise Fusion von Kirchengemeinden innerhalb von Pastoralen Einheiten wird es nicht geben.

Für jede Pastorale Einheit wird individuell und in Absprache mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat ein Fusionsdatum festgelegt.

Spätester Zeitpunkt für die Umsetzung des Spurwechsels ist der 1. Januar 2030. Gesamtfusionen der Pastoralen Einheiten müssen bis zum 1. Januar 2032 umgesetzt sein.

Sollten in der Zwischenzeit notwendige Gremien (PGR, KV) nicht ordnungsgemäß besetzt sein, wird die Umsetzung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt vorverlegt (vgl. §3, Satz 1, Abschnitt d) des Statuts für die Entwicklung der Pastoralen Einheiten im Erzbistum Köln).

Neben den Fusionsbeschlüssen der Kirchenvorstände und der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes (KGV) geben der Pfarrgemeinderat (PGR) und das Pastoralteam Voten ab.
Zudem nimmt der Stadtdechant bzw. Kreisdechant gemäß Dechantenordnung Stellung. Vor der Zustimmung muss der Erzbischof zwingend den Priesterrat anhören.
Nach Ausstellung der Fusionsdekrete (kirchenrechtlicher Akt) gehen diese zur Anerkennung an die Bezirksregierung (staatsrechtlicher Akt).

Die Fusion wird durch die Bezirksregierung anerkannt. Dadurch erhält die neue Kirchengemeinde den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Auch die staatliche Anerkennung wird im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlicht.

Mit Wirksamwerden der Fusion sind die Kirchenvorstände aufgelöst und müssen neu gewählt werden. Unterschieden werden muss hier nach Variante A (Anschlussfusion) und Variante B (Auflösung und Neuerrichtung).

Bei Variante A (Anschlussfusion) werden die Kirchenvorstände der aufgelösten Kirchengemeinden aufgelöst, der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde bleibt bestehen und ist ab dem Zeitpunkt der Fusion für die neue Kirchengemeinde verantwortlich. Auf Antrag der aufnehmenden Kirchengemeinde kann das Generalvikariat eine Neuwahl des KV genehmigen.

In der Variante B (Auflösung zur Neuerrichtung) werden alle Kirchengemeinden und damit auch alle Kirchenvorstände aufgelöst. Frühestens 12 Wochen nach dem Fusionszeitpunkt wird dann ein neuer Kirchenvorstand für die neu errichtete Kirchengemeinde gewählt. In der Zwischenzeit wird eine Vermögensverwaltung eingesetzt. Diese besteht aus einer Person (kanonischer Pfarrer der fusionierten Kirchengemeinde) oder einem aus mehreren Personen (einschließlich des kanonischen Pfarrers) bestehenden Ver-mögensverwaltungsgremium.

In dieser Zwischenzeit vertritt die Vermögensverwaltung die Kirchengemeinde. Sie hat die Rechte und Pflichten eines Kirchenvorstandes.

Die Vermögensverwaltung besteht aus einer Person (kanonischer Pfarrer der neu errichteten Kirchengemeinde) oder einem aus mehreren Personen (einschließlich des kanonischen Pfarrers) bestehenden Vermögensverwaltungsgremium. Wird allein der kanonische Pfarrer Vermögensverwalter, so wird er durch einen stellvertretenden Vermögensverwalter - meist ein ehemaliges KV-Mitglied - vertreten. Zu bevorzugen ist die Berufung eines Vermögensverwaltungsgremiums, bestehend aus dem kanonischen Pfarrer und weiteren Personen, bei denen es sich um ehemalige Kirchenvorstände handeln kann. Dieses hat die Rechte und Pflichten eines Kirchenvorstandes. Die Willensbildung erfolgt im Kollegialgremium und die Aufgaben werden auf mehreren Schultern verteilt.

Die Vermögensverwaltung besteht aber nur so lange, bis ein neuer KV für die fusionierte Kirchengemeinde gewählt ist.

Die durch Fusion neu entstandene Kirchengemeinde wählt einen gemeinsamen Kirchenvorstand. Wahlbezirke sind nach der Wahlordnung unzulässig.

Die Mitgliederzahl des Kirchenvorstands der neu entstan-denen, fusionierten Kirchengemeinde richtet sich gemäß dem Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz (KVVG) und der Wahlordnung (WahlO) nach der Seelenzahl der neuen Kirchengemeinde. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder beträgt mindestens 5 und höchstens 14.

Auf Antrag des Kirchenvorstandes kann die Anzahl der zu wählenden Mitglieder für eine Wahlperiode erhöht oder verringert werden, wobei die Mindestzahl von 5 Kirchen-vorständen nicht unterschritten werden darf. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem jeweiligen Wahlter-min beim EGV schriftlich einzureichen und zu begründen.

Diese Frist lässt sich bei einer Anschlussfusion einhalten, da der Kirchenvorstand wie auch die Kirchengemeinde bestehen bleiben. Bei einer Fusion zur Neuerrichtung ist ein Stellen des Antrags jedoch erst nach der Errichtung der Kirchengemeinde durch die Vermögensverwaltung möglich. Die Frist ist damit so zu reduzieren, dass der ent-sprechende Antrag gestellt werden kann, das heißt unver-züglich nach der Fusion.

Bisherige Kirchenvorstandsmitglieder können und sollten in Ausschüsse berufen werden, damit Aufgaben verteilt werden und langjähriges Wissen vor Ort nicht verloren geht.

Der Kirchenvorstand kann die Gründung von Ausschüs-sen beschließen. Auch Personen, die kein passives Wahlrecht für den Kirchenvorstand besitzen, können in Ausschüsse berufen werden.

Neben Fachausschüssen (Bau-, Finanz-, Liegenschafts-, Personal-, KiTa- oder Friedhofsausschuss) kann der Kirchenvorstand auch Ausschüsse zur Erledigung ortsbezogener Aufgaben bilden. Diese könnten z.B. mit bisherigen Kirchenvorstandsmitgliedern aufgelöster Kirchengemeinden besetzt werden, die so weiterhin Verantwortung für ihren Kirchort übernehmen und den Erhalt des dort angesammelten Wissens sicherstellen.

Der Kirchenvorstand kann den Ausschüssen Entscheidungskompetenzen übertragen. Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen über die Bildung von Ausschüssen im Erzbistum Köln (Artikel 3 der Einführungsverordnung zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Köln (EV-KVVG). Neben den dort getroffenen Regelungen ist eine Erteilung von Gattungsvollmachten nicht mehr erforderlich, es sei denn, der Kirchenvorstand beschließt, von den in den Ausführungsbestimmungen getroffenen Regelungen abzuweichen.

Grundsätzlich handelt es sich um gemeinsame Wahlen der ganzen Kirchengemeinde. Ein Quorum oder Wahlbezirke sind nicht vorgesehen. Durch die Berufung in Ausschüsse können allerdings weitere Engagierte eingebunden werden.

Die Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund einer Fusion im Wege der Rechtsnachfolge auf eine andere Kirchengemeinde übergehen, sollten rechtzeitig schriftlich über die bevorstehende Fusion informiert werden.

In der Information sollten der Zeitpunkt der Fusion und der Name der KG, welche dann Dienstgeber wird, angegeben werden. Im Zusammenhang mit der Zuordnung des Personals zu dem neuen Dienstgeber, sind zahlreiche technische Änderungen in den Personalführungssystemen vorzunehmen.

Bitte beachten Sie zudem auch die nachfolgenden Ausführungen im Hinblick auf die Mitarbeitervertretung (MAV).

Das Personal der aufzulösenden Kirchengemeinde bzw. des aufzulösenden Kirchengemeindeverbandes (KGV) geht automatisch auf die neu entstandene Kirchengemeinde oder bei der Anschlussfusion auf die aufnehmende Kirchengemeinde über.

Die neu entstandene Kirchengemeinde bzw. die aufnehmende Kirchengemeinde wird Rechtsnachfolgerin des alten Dienstgebers.

Neue Arbeitsverträge müssen nicht geschlossen werden. Die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen gelten fort.

Da es sich nicht um einen Betriebsübergang gem. § 613 a BGB handelt, besteht kein Widerspruchsrecht.

Grundsätzlich so früh wie möglich. Es gilt wie in § 26 MAVO der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit: die Mitarbeitervertretung (MAV) muss denselben Informationsstand haben wie der Dienstgeber.

Die Mitarbeitendenvertretung (MAV) der aufzulösenden Einheit ist gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 17  MAVO (PDF) zu beteiligen. Das gleiche gilt für die MAV der aufnehmenden Kirchengemeinde bei der Anschlussfusion.

Die Mitarbeitenden, die von einem Betriebsübergang betroffen sind, müssen möglichst frühzeitig schriftlich über den bevorstehenden Betriebsübergang in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 613a Absatz 5 BGB) unterrichtet werden.

In der Unterrichtung muss insbesondere ein Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit gemäß § 613a Absatz 6 BGB enthalten sein.

Mitarbeitende, die durch Rechtsnachfolge automatisch auf den aufnehmenden KGV übergehen, sollten rechtzeitig über den Zeitpunkt des Übergangs und den Namen des neuen Dienstgebers informiert werden.

Bitte beachten Sie zudem auch die nachfolgenden Ausführungen im Hinblick auf die Mitarbeitervertretung (MAV).

Fallgruppe 1: Sofern in der Pastoralen Einheit nur (fusionierte) Kirchengemeinden bestehen (also kein Kirchengemeindeverband (KGV)), gehen deren Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf den neu gegründeten KGV auf Ebene der Pastoralen Einheit über.
Der neue gegründete KGV tritt in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein.

Fallgruppe 2: Sofern in der Pastoralen Einheit bereits ein KGV besteht, treten die (fusionierten) Kirchengemeinden diesem bei.
Für das Personal der beitretenden Kirchengemeinde ergibt sich die gleiche Rechtsfolge wie unter Fallgruppe 1 beschrieben: Die Arbeitsverhältnisse gehen im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf den bereits bestehenden KGV auf Ebene der Pastoralen Einheit über.

Fallgruppe 3: Gibt es bereits mehrere KGVs und z.B. eine (fusionierte) Kirchengemeinde ist zu unterscheiden:

  • Das bei der Kirchengemeinde beschäftigte Personal geht, wie oben beschrieben, im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf den aufnehmenden KGV über.
  • Personal, welches bei den aufzulösenden KGV beschäftigt ist, geht dagegen, wie bei einer Fusion, im Wege der Rechtsnachfolge auf den aufnehmenden KGV als Rechtsnachfolger über. Eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB bedarf es nicht.

Der Mitarbeitende kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Kirchengemeindeverband (KGV) innerhalb der Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB widersprechen.

Sein Arbeitsverhältnis geht dann nicht auf den neuen Träger über. Da der alte Dienstgeber aufgrund der neuen Struktur aber in aller Regel keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat, könnte es zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen.

Grundsätzlich so früh wie möglich. Es gilt wie in § 26 MAVO (PDF) der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit: die Mitarbeitervertretung (MAV) muss denselben Informationsstand haben wie der Dienstgeber.

Im Vorfeld sollten die Mitarbeitervertretungen (MAV) der beteiligten Kirchengemeinden bzw. Kirchengemeindeverbände nach § 27 MAVO (PDF) in die Überlegungen einbezogen werden. Ebenfalls hat eine Beteiligung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO zu erfolgen. 

Nein. Durch die Fusion geht das gesamte Vermögen (Grund- und Kapitalvermögen) der Kirchengemeinde (sogenannte Rücklagen) sowie alle Verbindlichkeiten auf die neue Kirchengemeinde über.

Die Fonds (sogenanntes „Substanzvermögen“ bzw. „Vermögen in der Kirchengemeinde“, Fabrikfonds, Stiftungsfonds, etc.) bleiben rechtlich selbstständig und werden durch den Kirchenvorstand der neuen Kirchengemeinde lediglich verwaltet und vertreten.

Erträge aus den Fonds fließen gemäß der jeweils gültigen Zuweisungsordnung in den Haushalt der neuen Kirchengemeinde und stehen für die Aufgaben der Allgemeinen Rücklage zur Verfügung.

Zweckgebundene Fondserträge (z.B. Stiftungszwecke) bleiben unberührt. Erträge aus diesen Fonds dürfen weiterhin nur zweckgebunden verwendet werden.

An den Eigentumsverhältnissen der Fonds der Kirchengemeinden ändert sich nichts. Diese werden nach der Fusion durch den Kirchenvorstand der fusionierten Kirchengemeinde verwaltet, was im Grundbuch entsprechend fortzuschreiben ist.

Das Eigentum der Kirchengemeinde selbst ist jedoch auf die fusionierte Kirchengemeinde zu übertragen.

Soweit im Grundbuch kein Fonds aufgeführt ist und eine Grundbuchberichtigung mangels Nachweises eines Fonds als Eigentümer des Grundstücks nicht möglich ist, erfolgt somit ein Eigentumswechsel. Dieser Eigentumswechsel ist zwar grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig. Bei Eigentumsübergängen aufgrund von Fusionen wird jedoch regelmäßig der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 1 GrEStG greifen. Dieser regelt den Eigentumsübergang aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen.

Ein Grunderwerbsteuer auslösender Eigentumswechsel kann dagegen vorliegen, wenn die Kirchengemeinde, die aufgelöst wird, auf einem Grundstück einen BgA (Betrieb gewerblicher Art, z.B. ein Altenheim oder Krankenhaus) oder einen Zweckbetrieb hat oder Anteile an einer Gesellschaft (z.B. GmbH) oder sonstigen Körperschaft hält, die wiederum Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter ist.

Im Einzelnen: Grunderwerbsteuer entsteht in den Fällen, bei denen im Eigentum der Kirchengemeinde stehende Grundstücke überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) dienen sowie, wenn im Zuge der Fusion mehr als 90% der Anteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, auf einen neuen Rechtsträger (= neue Kirchengemeinde) übergehen.

Daher wird um möglichst frühzeitige Auskunft hierzu an den Bereich Recht & Compliance per Mail an rechtsabteilung@erzbistum-koeln.de gebeten.

Zudem ist frühzeitig zur Vermeidung einer etwaigen Grunderwerbsteuer die Art der zu wählenden Fusion zu überdenken: Hat eine Kirchengemeinde BgAs, Zweckbetriebe oder entsprechende Beteiligungen inne, so sollte die Anschlussfusion an diese Kirchengemeinde erwogen werden. In diesem Fall erfolgt kein Eigentumswechsel und damit entfällt auch eine etwaige Grunderwerbsteuer-pflicht.

In der Summe gar nicht. Zuweisungen der bisherigen Rechtsträger werden auf den neuen Rechtsträger übertragen.

Zu unterscheiden ist zwischen der Fusion auf Ebene der Pastoralen Einheit und der Fusion auf Ebene der heutigen Seelsorgebereiche (Option „Spurwechsel“, siehe Statut für die Entwicklung der Pastoralen Einheiten im Erzbistum Köln).

Im Fall der Fusion werden die Caritasrücklagen der Betriebsmandanten in der Pastoralen Einheit zusammengezogen und stehen dem neuen Rechtsträger für caritative Aufgaben zur Verfügung.
Im Spurwechsel erfolgt die Übertragung der Caritasrücklagen auf den KGV, wo die caritativen Aufgaben verortet werden.

Die Mietrücklage ist eine zweckgebundene Rücklage für die wirtschaftlich genutzten Immobilien der rechtlich selbstständigen Fonds. Daher müssen die Mietrücklagen auch im Rahmen einer Fusion auf Ebene der Pastoralen Einheit oder auf Ebene der bisherigen Seelsorgebereiche getrennt erfolgen.

Die Erträge bzw. Überschüsse aus der Mietverwaltung der einzelnen Fonds (gemäß der jeweils gültigen Regelung) stehen dem Rechtsträger zur Verfügung, in dem die Verwaltung erfolgt.

Durch die Fusion werden die Allgemeinen Rücklagen der Betriebsmandanten in der Pastoralen Einheit (PE) zusammengezogen und stehen dem neuen Rechtsträger für die allgemeinen Aufgaben zur Verfügung.

Im Fall des Spurwechsels verbleibt die Allgemeine Rücklage bei der Kirchengemeinde.

Bei einer Fusion innerhalb des Seelsorgebereiches werden die Allgemeinen Rücklagen der Betriebsmandanten im Seelsorgebereich zusammengezogen und stehen dem neuen Rechtsträger für die allgemeinen Aufgaben zur Verfügung.
Die Finanzierung des Kirchengemeindeverbandes (KGV) auf Ebene der PE erfolgt über Umlagen aus der Allgemenen Rücklage der angeschlossenen Kirchengemeinden.

Die Aufstellung des Wirtschaftsplans (WPA) erfolgt auf der neuen Rechtsträgerebene. Die beteiligten Gremien stimmen sich ab und die Regionalrendantur finalisiert die Planung und erstellt die Beschlussvorlage.
Welches Gremium für die Wirtschaftsplanung des Fusionsjahres zuständig ist, entnehmen Sie bitte der untenstehenden Aufstellung.


Hinweis: Der „Verwaltungsausschuss“ ist ein Gremium, das gemäß § 6 (3) Statut für die Entwicklung der Pastoralen Einheiten im Erzbistum Köln errichtet wird.


A. Fusion auf Ebene der Pastoralen Einheit | Auflösung des Kirchengemeindeverbandes (KGV) und Fusion aller Kirchengemeinden zu einer Kirchengemeinde.

    1. Abstimmung der Planansätze auf den Planungskonten der unterschiedlichen Kostenstellen der fusionierten Kirchengemeinde: Regionalrendantur/ Verwaltungsausschuss/ Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes/ Kirchenvorstände.
    2. Erstellen der Vorlage zur Beschlussfassung: Regionalrendantur.
    3. Beschlussfassung des Wirtschaftsplans: Verwaltungsausschuss.
    4. Bestätigung der Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses: Bisherige Kirchenvorstände und bisherige Verbandsvertretung(en) des/ der KGV.
    5. Kenntnisnahme des Wirtschaftsplans: Bereich 23600 Finanzsteuerung Kirchengemeinden durch Einreichen der Beschlussfassung über die Regionalrendantur.
    6. Bestätigung des Wirtschaftsplans: Der neue Kirchenvorstand bestätigt den Wirtschaftsplan auf einer seiner ersten Sitzungen.


B. Fusion auf Seelsorgebereichsebene (Spurwechsel) | Im jeweiligen Seelsorgebereich wird der bisherige Kirchengemeindeverband (KGV) aufgelöst und alle Kirchengemeinden im Seelsorgebereich fusionieren zu einer Kirchengemeinde.

    1. Abstimmung der Planansätze auf den Planungskonten der unterschiedlichen Kostenstellen der einen Kirchengemeinde: Regionalrendantur/ Verbandsvertretung des KGV/ Kirchenvorstände.
    2. Erstellen der Vorlage zur Beschlussfassung: Regionalrendantur.
    3. Beschlussfassung des Wirtschaftsplans: Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes.
    4. Bestätigung der Beschlussfassung des bisherigen Kirchengemeindeverbandes: Alle Kirchenvorstände des Seelsorgebereiches.
    5. Kenntnisnahme des Wirtschaftsplans: Bereich 23600 Finanzsteuerung Kirchengemeinden durch Einreichen der Beschlussfassung über die Regionalrendantur.
    6. Bestätigung des Wirtschaftsplans: Der Kirchenvorstand der fusionierten Kirchengemeinde bestätigt den Wirtschaftsplan auf einer seiner ersten Sitzungen.

 

C. Fusion auf Seelsorgebereichsebene (Spurwechsel) | Ein Kirchengemeindeverband (KGV) wird auf Ebene der Pastoralen Einheit neu errichtet.

    1. Abstimmung der Planansätze auf den Planungskonten der unterschiedlichen Kostenstellen des zu errichtenden KGV: Regionalrendantur/ Verwaltungsausschuss/ Kirchenvorstände.
    2. Erstellen der Vorlage zur Beschlussfassung: Regionalrendantur.
    3. Beschlussfassung des Wirtschaftsplans: Verwaltungsausschuss.
    4. Bestätigung der Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses: Alle Kirchenvorstände.
    5. Kenntnisnahme des Wirtschaftsplans: Bereich 23600 Finanzsteuerung Kirchengemeinden durch Einreichen der Beschlussfassung über die Regionalrendantur.
    6. Bestätigung des Wirtschaftsplans: Die Verbandsvertretung des neu errichteten KGV bestätigt den Wirtschaftsplan auf einer ihrer ersten Sitzungen.

 

D. Fusion auf Seelsorgebereichsebene (Spurwechsel) | Ein bestehender Kirchengemeindeverband (KGV) nimmt auf Ebene der Pastoralen Einheit die Kirchengemeinden auf. Dies ist grundsätzlich der KGV mit den meisten Trägereigenschaften.

    1. Abstimmung der Planansätze auf den Planungskonten der unterschiedlichen Kostenstellen des zu errichtenden KGV: Regionalrendantur/ Verwaltungsausschuss/ Verbandsvertretung des bestehenden KGV/ Kirchenvorstände.
    2. Erstellen der Vorlage zur Beschlussfassung: Regionalrendantur.
    3. Beschlussfassung des Wirtschaftsplans: Verwaltungsausschuss.
    4. Bestätigung der Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses: Verbandsvertretung des aufnehmenden Kirchengemeindeverbandes und alle Kirchenvorstände.
    5. Kenntnisnahme des Wirtschaftsplans: Bereich 23600 Finanzsteuerung Kirchengemeinden durch Einreichen der Beschlussfassung über die Regionalrendantur.
    6. Bestätigung des Wirtschaftsplans: Die Verbandsvertre-tung bestätigt den Wirtschaftsplan auf einer ihrer ersten Sitzungen.

Durch die Fusion von Kirchengemeinden entsteht ein neues Steuersubjekt, das die bisherigen steuerlichen Aktivitäten und Pflichten übernimmt.

Relevant für die Umsatzsteuer ist insbesondere, dass - soweit die Kleinunternehmerregelung bis zur Fusion in Anspruch genommen werden konnte - nach der Fusion wirtschaftliche Aktivitäten zusammengefügt werden und die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Das neue Steuersubjekt "Fusionierte Kirchengemeinde" muss neu registriert werden.

Der Spurwechsel (Kirchengemeindeverband statt Kirchengemeinde) ergibt eine größere Anzahl an Rechtsträgern. Die durch die Verwaltung dieser Rechtsträger entstehenden Mehraufwendungen gegenüber der Verwaltung einer Kirchengemeinde werden nicht durch Kirchensteuermittel kompensiert. Dies betrifft finanzielle und personelle Ressourcen, bspw. aufgrund der Mehrarbeit für die Verwaltungsleitungen.

Die Zuweisung von Kirchensteuermitteln für Verwaltungsprozesse wird sich daher für alle Pastoralen Einheiten – unabhängig von ihrer jeweiligen Entscheidung zur zukünftigen Rechtsform – an der einfachsten Rechtsträgerstruktur bemessen (also ein (1) Rechtsträger je Pastoraler Einheit). Damit wird eine Forderung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates aus seiner Sitzung am 07. September 2023 umgesetzt.

Grundsätzlich entsteht im Rahmen einer oder mehrerer Fusionen ein neues Steuersubjekt, das an die Stelle der bisherigen tritt. Dieses neue Steuersubjekt muss beim Finanzamt hinsichtlich seiner einschlägigen Steuerarten registriert werden und erhält somit auch eine neue Steuernummer.

Es ist ratsam, dem Finanzamt die Veränderung konsolidiert anzuzeigen, d.h. eine zusammenfassende Darstellung zuzuleiten, welche Rechtsträger untergegangen sind und welcher Rechtsträger neu entstanden ist.

Wenn Grundstücke der Kirchengemeinden betrieblich genutzt werden, dann entfällt die Grunderwerbsteuerbefreiung. Vergleiche die obige Antwort zum Immobilienvermögen der Kirchengemeinden.

An den Eigentumsverhältnissen der Fonds der Kirchengemeinden ändert sich nichts. Diese werden nach der Fusion durch den Kirchenvorstand der fusionierten Kirchengemeinde verwaltet, was im Grundbuch entsprechend fortzuschreiben ist.

Das Eigentum der Kirchengemeinde wird jedoch auf die fusionierte Kirchengemeinde übertragen.

Soweit im Grundbuch keine Fonds aufgeführt sind und eine Grundbuchberichtigung mangels Nachweises eines Fonds als Eigentümer des Grundstücks nicht möglich ist, erfolgt somit ein Eigentumswechsel. Dieser Eigentumswechsel ist zwar grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig. Bei Eigentumsübergängen aufgrund von Fusionen wird jedoch regelmäßig der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 1 GrEStG greifen. Dieser regelt den Eigentumsübergang aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen.

Ein Grunderwerbsteuer auslösender Eigentumswechsel kann dagegen vorliegen, wenn die Kirchengemeinde, die aufgelöst wird, auf einem Grundstück einen BgA (Betriebgewerblicher Art, z.B. ein Altenheim oder Krankenhaus) oder einen Zweckbetrieb hat oder Anteile an einer Gesellschaft (z.B. GmbH) oder sonstigen Körperschaft hält, die wiederum Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter ist.

Im Einzelnen: Grunderwerbsteuer entsteht in den Fällen, bei denen im Eigentum der Kirchengemeinde stehende Grundstücke überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) dienen sowie, wenn im Zuge der Fusion mehr als 90% der Anteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, auf einen neuen Rechtsträger (= neue Kirchengemeinde) übergehen.
Daher wird um möglichste frühzeitige Auskunft hierzu an den Bereich Recht & Compliance per Mail an rechtsabteilung@erzbistum-koeln.de gebeten.

Zudem ist frühzeitig zur Vermeidung einer etwaigen Grunderwerbsteuer die Art der zu wählenden Fusion zu überdenken: Hat eine Kirchengemeinde BgAs, Zweckbetriebe oder entsprechende Beteiligungen inne, so sollte die Anschlussfusion an diese Kirchengemeinde erwogen werden. In diesem Fall erfolgt kein Eigentumswechsel und damit entfällt auch eine etwaige Grunderwerbsteuerpflicht.

Dem zuständigen Finanzamt sind innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist nach der Fusion die fondsgebundenen und nicht fondsgebundenen Grundstücke in Listenform anzuzeigen bzw. mitzuteilen. Dieser Anzeige- bzw. Mitteilungspflicht kommt der Bereich Recht & Compliance für und in Abstimmung mit der Kirchengemeinde nach.

Grundbuchberichtigungsanträge werden bei Nachweisbarkeit der falschen Eintragung sukzessive abgearbeitet. Aus den o.g. Gründen (s. Ausführungen zur Grunderwerbsteuerpflicht und zum Ausnahmetatbestand des § 4 Nr. 1 GrEStG) ist eine Dringlichkeit der Bearbeitung nicht angezeigt.

Für die Grundsteuer entsteht durch die Fusion ein neues Steuersubjekt. Grundlagen- und Folgebescheide für die Grundsteuer sind entsprechend nach Fusion für die neue Kirchengemeinde zu erlassen. Dieser Wechsel muss dem Finanzamt angezeigt werden.

Durch die Fusion von Kirchengemeinden entsteht ein neues Steuersubjekt, das die bisherigen steuerlichen Aktivitäten und Pflichten übernimmt.

Relevant für die Umsatzsteuer ist insbesondere, dass - soweit die Kleinunternehmerregelung bis zur Fusion in Anspruch genommen werden konnte - nach der Fusion wirtschaftliche Aktivitäten zusammengefügt werden und die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Bestehende Betriebe gewerblicher Art (BgA) gehen über und werden in dem neuen Steuersubjekt fortgeführt.

Das neue Steuersubjekt "Fusionierte Gemeinde" muss neu registriert werden.

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Grundsätzlich ist nicht damit zu rechnen, dass bei der Fusion Ertragsteuern ausgelöst werden. Allerdings ist in den Fällen, in denen Betriebe gewerblicher Art bestehen, eine sorgfältige Bestandsaufnahme und Analyse derselben erforderlich, um Überraschungen zu vermeiden (beispielsweise sogenannte steuerliche Betriebsaufspaltungen). Auch für den Fall, dass Gemeinden ggf. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften halten, muss dies im Einzelfall betrachtet werden.

Darüber hinaus empfiehlt sich für die neu entstandene Kirchengemeinde eine Analyse der Ausgangsumsätze durch die Regionalrendanturen, um zu entscheiden, ob ggf. ein neuer Betrieb gewerblicher Art entstanden ist (z.B. Photovoltaik).

Info-Videos zu Fusionen von Kirchengemeinden

Information zum Spurwechsel

Eine Pastorale Einheit, die als Kirchengemeindeverband strukturiert ist, ist deutlich aufwändiger in der Verwaltung ist als eine Einheit, die als eine Kirchengemeinde strukturiert ist. Daher stand die Frage im Raum, ob die daraus entstehenden Mehrkosten durch die Pastorale Einheit zu tragen wären. Hier finden Sie dazu eine aktuelle Information zum Spurwechsel (PDF), die Anfang September 2024 an alle Pastoralen Einheiten verschickt wurde.

Neues Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Köln (KVVG) ab 1. November 2024 in Kraft

Für diese lang erwartete Veränderung sprachen sowohl rechtliche als auch praktische Aspekte. Nordrhein-Westfalen war das letzte der zum ehemals preußischen Rechtskreis gehörenden Bundesländer, in dem das staatliche Vermögensverwaltungsgesetz mit seinem preußischen Ursprung bis zuletzt galt.  Jetzt hat der nordrhein-westfälische Landtag am 9. Oktober 2024 die Aufhebung des staatlichen Vermögensverwaltungsgesetzes zum 1. November 2024 beschlossen.

Ebenfalls mit Wirkung zum 1. November 2024 haben die Erzbischöfe von Köln und Paderborn sowie die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster für den Bereich ihrer jeweiligen Diözesen und in Abstimmung mit der Apostolischen Nuntiatur als Vertretung des Heiligen Stuhls überwiegend inhaltsgleiche diözesane Vermögensverwaltungsgesetze sowie die erforderlichen Begleitgesetze und -verordnungen (Wahlordnung, Einführungsgesetz und Einführungsverordnung) in Kraft gesetzt. 

Zum neuen KVVG (PDF) können Sie hier auch eine ausführliche Begründung (PDF) für die neue Gesetzgebung lesen. Ebenso finden sie in Artikel 3 der Einführungsverordnung (PDF) die Ausführungsbestimmungen über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände.

Alle Begleitgesetze und -verordnungen zum neuen KVVG finden Sie hier.

Update zu Projekten und Themen rund um die Entwicklung Pastoraler Einheiten

Zum Ende des Jahres 2024 finden Sie hier aktuelle Informationen zu den großen Projekten und Themen rund um die Entwicklung der Pastoralen Einheiten. Die Projekte werden im Erzbischöflichen Generalvikariat bearbeitet, um einen Rahmen und notwendige Voraussetzungen für die Entwicklung der Pastoralen Einheiten zu setzen. Einige der hier genannten Themen werden im Generalvikariat als Teil des sogenannten Transformationsprogramms bearbeitet. Wir werden neue Informationen zu Arbeitsständen regelmäßig öffentlich zugänglich zu machen.

Die bis 2032 anstehenden Fusionen der Pfarreien/Kirchengemeinden in den Pastoralen Einheiten zu neuen Pfarreien, bzw. mit der Option Spurwechsel zu Pfarreiengemeinschaften, sind sowohl auf der Ebene der Pastoralen Einheiten vor Ort als auch für die damit befassten Stellen im Generalvikariat und den Regionalrendanturen eine enorme Aufgabe. Vielleicht haben Sie auch schon selbst eine oder mehrere Fusionen mitgestaltet und wissen daher, welcher Aufwand für alle Beteiligten damit verbunden ist.

Zum 01.01.26 werden nach heutigem Stand zehn Pastorale Einheiten zu einer Pfarrei fusioniert. Darüber hinaus laufen bereits Gespräche und Planungen für die Folgejahre. Hierbei ist wichtig zu beachten, dass Entscheidung und Unterlagen immer bis zum 30.09. des jeweiligen Vorvorjahres der Fusion eingereicht werden müssen, um einen möglichst geordneten und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Gemeinsam mit dem Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden haben wir für Sie FAQ und Videos zu den Beteiligungs- und Entscheidungsprozessen und zum Ablauf der Fusionen erstellt. Im November haben erstmalig Video-Sprechstunden als interaktives Beratungs- und Informationsangebot stattgefunden. Es ist geplant, dieses Format regelmäßig während der anstehenden Fusionsprozesse anzubieten.

Für das konkrete kirchliche Leben in den Gemeinden sind das Engagement und die Übernahme von Verantwortung in den vielfältigen Gremien eine entscheidende Ressource. Auf verschiedenen Ebenen der Pastoralen Einheit und in beiden möglichen Rechtsformen (Pfarrei oder Pfarreiengemeinschaft) wirken Gremien selbstverständlich mit. Einen Überblick finden Sie in dieser Grundinformation zur zukünftigen Gremienstruktur in Pastoralen Einheiten.

Im November 2025 werden die Kirchenvorstände (KV) und Pfarrgemeinderäte (PGR) neu gewählt werden. Diese Wahl erfolgt wie bisher auf Ebene der heutigen Seelsorgebereiche (PGR) bzw. der heutigen Kirchengemeinden (KV). Struktur und Arbeitsweise der Kirchenvorstände sind im neuen Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz (KVVG) vom 1.11.2024 geregelt. Neu ist die Möglichkeit, Ausschüsse für die Erledigung ortsbezogener Aufgaben zu bilden. Näheres dazu regelt die Einführungsverordnung §3. Alle Dokumente zum KV-Recht finden Sie hier. Die Regelungen des alten Rechts für Kirchengemeinde- und Gemeindeverbände bleiben bis zum Erlass einer neuen Vorschrift und einer Mustersatzung unverändert erhalten, vgl. § 32 KVVG.

Auf Gemeindeebene soll eine möglichst große Flexibilität der Organisation von Mitverantwortung entstehen. Die verschiedenen Gremien auf Gemeindeebene sollen nicht in Konkurrenz zueinander treten, sondern sich ergänzen. Eine Möglichkeit dabei ist die Bildung von Gemeindeteams.

Der Umgang mit Gebäuden und Immobilien im Erzbistum Köln wird sich in der zukünftigen Gebäudestrategie voraussichtlich an folgenden Grundsätzen orientieren:

Die Pastoralen Einheiten sollen mehr Eigenverantwortung hinsichtlich Entscheidungen über den eigenen Gebäudebestand erhalten.

Um dies zu ermöglichen, wird zurzeit geprüft, die Gebäudefinanzierung auf ein pauschales Zuweisungssystem umzustellen und die Erträgnisse aus Grund- und Kapitalvermögen zukünftig zu 100% in den Pastoralen Einheiten zu belassen. Darüber hinaus ist geplant, dass es keine pauschalen Abbauvorgaben für Gebäude geben soll, sondern stattdessen das Kriterium einer dauerhaft auskömmlichen Bewirtschaftung der Gebäude durch eigene Mittel zur Anwendung kommt. 

Hierfür ist geplant ab Mitte 2025 schrittweise in den Pastoralen Einheiten Potenzialanalysen der vorhandenen Gebäude durchzuführen, auf deren Grundlage dann die Pastoralen Einheiten festlegen können, welche Gebäude im Bestand erhalten und welche kurz- bzw. mittelfristig umgenutzt oder verwertet werden sollen.  Die Ergebnisse der Potentialanalysen können aber auch dabei helfen, einen Finanzierungsplan (incl. verbindlicher Rücklagenbildung) und einen energetischen Sanierungsplan für die im Bestand verbleibenden Gebäude aufzustellen, um so mittelfristig eine auskömmliche Bewirtschaftung der Gebäude durch die Pastorale Einheit sicher zu stellen. 

Besonders betrachtet werden in dem Strategieentwurf die Kirchengebäude, die in besonderer Verantwortung des Erzbistums stehen. Für diese Bauten geht der aktuelle Arbeitsstand davon aus, dass dringend notwendige Erhaltungsmaßnahmen weiter über Bedarfszuweisungen von bis zu 90% bezuschusst werden.  Instandhaltung und Betrieb sollen durch die Pastorale Einheit getragen werden.

Neben diesen strategischen Rahmensetzungen wird die Verteilung von Verantwortlichkeiten und Aufgaben rund um die pfarrlichen Immobilien zurzeit kritisch hinterfragt und weiterentwickelt. Im ersten Quartal 2025 wird ein detailliertes Konzept fertig gestellt werden, auf dessen Grundlage bis Mitte des Jahres Übergangsszenarien erarbeitet und die konkreten Umsetzungsschritte festgelegt werden. Ab Mitte 2025 beginnt dann voraussichtlich stufenweise die Umsetzung der neuen Gebäudestrategie.

Um im System der 67 Pastoralen Einheiten effizient arbeiten zu können, wird das System der Regionalrendanturen abgelöst und durch eine Serviceeinheit unter dem Akronym SAPE (Service-Angebote für Pastorale Einheiten) ersetzt werden. Dazu werden standardisierte Serviceangebote zur Unterstützung der KV/KGV in der operativen Finanz- und Vermögensverwaltung geschaffen.

Neben einheitlichen, standardisierten Serviceangeboten (SAPE), welche die 67 Pastoralen Einheiten unterstützen, der neuen Rolle der Verwaltungsleitungen, sind die Überlegungen für eine neue Zuweisungsordnung von zentraler Bedeutung. Um eine gerechtere Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zu erreichen, wird es voraussichtlich eine auf zwei Faktoren basierende Basiszuweisung geben: Faktor 1 orientiert sich an Größe der Fläche je Pastoraler Einheit und Faktor 2 berücksichtigt die Anzahl der Katholik/-innen in der Pastoralen Einheit. Zusätzlich wird die Berücksichtigung eines Solidaritätsausgleichs diskutiert um einen Ausgleich zwischen PE mit großem und geringem Vermögen herzustellen.

Um auch unter stark veränderten Rahmenbedingen eine zuverlässige und leistungsfähige Verwaltungsorganisation in den Pastoralen Einheiten zu gewährleisten, wird im Projekt Verwaltungsleitungen 2.0 das Aufgaben- und Rollenprofil der Verwaltungsleitungen weiterentwickelt. Die Entlastung der Pfarrer von Verwaltungsaufgaben ist dabei ebenso weiterhin das Ziel, wie die Sicherstellung unterstützender Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement. Dabei werden die Veränderungen durch die Neugründung des Kita-Trägers und die Veränderung der Serviceangebote für die Pastoralen Einheiten aufgegriffen und ergänzt. Die zukünftigen Aufgabenprofile von Verwaltungsleitungen und Verwaltungsassistenzen werden derzeit erarbeitet. Angedacht ist, dass diese künftig zentrale Ansprechpersonen in den Pastoralen Einheiten für die Serviceeinheit sind und so die Schnittstelle zwischen Pfarrer, KV, Serviceeinheit und Generalvikariat sind.

Die Kirche vor Ort wird erfahr- und erlebbar durch die Menschen vor Ort. Es ist absehbar, dass zukünftig weniger hauptberufliches pastorales Personal zur Verfügung stehen wird. Das bedeutet vor Ort, dass die ehrenamtliche Arbeit noch an Bedeutung für das Leben in unseren Gemeinden gewinnen wird, und macht gleichzeitig eine neue Einsatzplanung der pastoralen Dienste im Erzbistum Köln nötig.  

Basierend auf den vorliegenden Prognosen sind für eine Pastorale Einheit ab 2030 ein leitender Pfarrer, zwei weitere im Erzbistum Köln inkardinierte Priester, ein Priester der Weltkirche, ein ständiger Diakon im Hauptberuf und zwei bis drei Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten (GR/PR) vorgesehen. Diese Zahl wird sich bis 2035 absehbar weiter verringern, so dass neben dem leitenden Pfarrer noch zwei weitere Priester und zwei GR/PR sowie in der Hälfte der Pastoralen Einheiten ein Diakon im Hauptberuf Dienst in einer Pastoralen Einheit tun werden. Für den Einsatz in diözesanweiten Aufgaben werden 2035 noch 25 Priester, zwei Diakone im Hauptberuf und neun GR/PR sowie für den Dienst in der kategorialen Seelsorge 15 Priester und 35 GR/PR zur Verfügung stehen. (Die Richtlinien für den Einsatz des pastoralen Personals sind im Amtsblatt, Ausgabe Dezember 2024 veröffentlicht.)

In den kommenden Jahren werden die Pastoralteams in den Pastoralen Einheiten nun schrittweise auf diese neuen Richtlinien hin weiterentwickelt. In einigen Pastoralen Einheiten gibt es schon heute nur noch ein gemeinsames Pastoralteam unter der Leitung eines Pfarrers. In anderen Pastoralen Einheiten stehen dieser Schritt und die damit einhergehenden weitreichenden Veränderungen schon bald an. Diese Übergänge müssen gut gestaltet werden. Nicht alles wird in gewohnter Weise fortgeführt, nicht jede Erwartung erfüllt werden können. Es gilt dann, gemeinsam Schwerpunkte zu setzen, um weiterhin wirkungsvoll pastorale Angebote gestalten zu können.

Ein weiteres Großprojekt, ist die Gründung des neuen KiTa-Trägers: 2024 wurde eine gGmbH gegründet, die zukünftig als Träger den Betrieb der Kitas sicherstellt. Die Gründung der Servicegesellschaft zur Abwicklung der Verwaltungsprozesse steht unmittelbar bevor.  Die Übertragung der Kitas aus der Trägerschaft der Pfarrgemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbands in den neuen Träger erfolgt durch einen Beschluss des zuständigen Gremiums (Kirchenvorstand/Kirchengemeindeverband). In einer Pastoralen Einheit aus Köln werden die Verwaltungsprozesse und IT-Systeme voraussichtlich ab März 2025 pilotiert. Hierdurch erfolgt zunächst noch keine Veränderung der aktuellen Trägerstrukturen. Im Kitajahr 2025/2026 werden die ersten rd. 30 Kitas in den neuen Träger übertragen, die Vorbereitungen hierzu laufen bereits. Die weiteren Übertragungen folgen dann in sog. Wellen in den kommenden Kita-Jahren. Eine Internetseite mit allen Informationen rund um den Kita-Träger wird derzeit erstellt und ist voraussichtlich ab Mitte Januar 2025 online. 

Warum und wozu #ZusammenFinden?

Ausgangspunkte für die Bildung größerer Pastoraler Einheiten sind tiefgreifende Veränderungen im kirchlichen Leben. Dazu gehören die abnehmende Katholikenzahl, die weniger werdenden Engagierten, der Rückgang der Finanzkraft und auch der Rückgang des pastoralen Personals. Diese Trends sind nicht neu. Das Zeitfenster, diese Veränderungen zu gestalten, wird zusehends kleiner.

Ausführlicher können sie das Warum und Wozu in der Begründung für #ZusammenFinden (PDF) nachlesen.

Rückgang der Zahlen der Katholikinnen und Katholiken setzt sich fort:

  • Von 2010-2020 ist die Zahl der Katholikinnen und Katholiken im Erzbistum Köln um ca. 10% zurückgegangen.
  • Nach einer linearen Projektion für das Jahr 2030 ist mit einem Rückgang um 25% zu rechnen.
  • Lebten 2010 noch ca. 2 Mio. Katholikinnen und Katholiken im Erzbistum Köln, werden es im Jahr 2030 noch knapp 1,5 Mio. sein.

Gottesdienstgemeinden schrumpfen besonders stark:

  • Setzt sich die Entwicklung von 2010-2019 auf das Jahr 2030 linear fort, bedeutet das für 2030 einen Rückgang der Zahl der Mitfeiernden um 70%. Im Vergleich würde damit nur noch jede/-r Dritte der heute Mitfeiernden am Sonntagsgottesdienst teilnehmen.
  • Eine lineare Projektion, die die Zahlen von 2020 (Coronaeffekt) mitberechnet, zeigt sogar einen Rückgang um 90%.
  • Es ist auf dieser Basis damit zu rechnen, dass die Zahl der Engagierten, die sich kurz-, mittel- und langfristig zeitintensiv z.B. in Gremien und Gruppierungen einbringen wollen, ebenfalls stark zurückgehen wird.
     

Personalmangel bei Pastoralen Diensten weitet sich aus:

  • Die Zahl der Pastoralen Dienste (Priester, Diakone und Pastoral- und Gemeindereferent/-innen) wird sich bis 2030 fast halbieren (von ca. 1000 auf ca. 600).
  • Die Mehrzahl der dann noch tätigen Pastoralen Dienste wird über 50 Jahre alt sein.
  • Prognosen sehen den Zuwachs an Pastoralen Diensten bei rund 8 Personen pro Jahr. Dies wird nicht ausreichend sein, um den Rückgang auszugleichen.

Vakanzen zu besetzen wird noch schwieriger:

  • Statt wie heute rund fünf Pastorale Dienste pro Seelsorgebereich würden bei gleichbleibender Anzahl und Größe der Seelsorgebereiche 2030 nur noch rund zweieinhalb Stellen für jede Einheit zur Verfügung stehen. Die Arbeitsfähigkeit der Pastoralteams wäre vielerorts gefährdet.
  • Es ist davon auszugehen, dass angesichts der Komplexität der neuen Anforderungsprofile 2030 unter den Priestern nur noch ca. 50-60 zur Verfügung stehen, um als Pfarrer eine pastorale Einheit zu leiten.

Haushaltslage verschärft sich:

  • Nach einer Modellrechnung droht dem Erzbistum Köln schon 2025 ein strukturelles Haushaltsdefizit von rund 50 Millionen Euro.
  • 2030 könnte der jährliche strukturelle Fehlbetrag bereits bei über 100 Millionen Euro liegen, Tendenz steigend.
  • Um zu verhindern, dass Einnahmen und Ausgaben in den kommenden Jahren immer weiter auseinanderklaffen, werden auch strukturelle Anpassungen nötig sein.
  • Es gilt bestehende Aufgaben und Strukturen auf den Prüfstand zu stellen, Schwerpunkte zu definieren und sie aktiv an die veränderte wirtschaftliche Situation anzupassen.

Hier finden Sie ausführlichere Informationen zur Notwendigkeit von Veränderungen (PDF). Für einen besseren Überblick sind die o.g. wesentlichen Inhalte zum Download in einer Faktensammlung (PDF) zusammengestellt.