Zur Vermeidung einer möglichen Steuerpflicht könnte die Überlegung aufkommen, bisher von der Kirchengemeinde oder dem Kirchengemeindeverband selbst unternommene Aktivitäten durch andere kirchennahe, aber selbständige Rechtsträger durchführen zu lassen. Ohne eingehende rechtliche Beratung, insbesondere hinsichtlich der steuerlichen und ggf. darüber hinausgehenden Beweggründe sowie diesbezüglicher, vor allem auch zivilrechtlicher Konsequenzen, kann eine solche Ausgliederung jedoch keinesfalls empfohlen werden. Von einer Neugründung aus rein steuerlichen Überlegungen ist dringend abzuraten.
Beispiel: Die Kirchengemeinde erzielt aus der Stromerzeugung der eingesetzten Photovoltaikanlage sowie aus Sponsoringeinnahmen steuerpflichtige Jahresumsätze in Höhe von insgesamt 10.000 Euro. Daneben werden beim Pfarrfest Getränke und Speisen im Umfang von 15.000 Euro veräußert. Bisher wurde das Pfarrfest von der Kirchengemeinde veranstaltet. Um über die sogenannte Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuerpflicht zu vermeiden, wird für die Durchführung des Pfarrfestes ein neuer Rechtsträger gegründet, etwa ein Förderverein oder eine GbR („Gesellschafter“ sind z.B. die Kirchengemeinde selbst, Mitglieder des Kirchenvorstands, kfd, andere selbständige kirchliche Vereine oder Verbände).
Die Finanzverwaltung ist in einem solchen Fall zunächst nicht verpflichtet, die Ausgründung hinsichtlich der Zuordnung steuerpflichtiger Einnahmen vorbehaltslos anzuerkennen: Nach den Vorschriften der Abgabenordnung über den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42) und das sogenannte Zellteilungsverbot (§ 64 Abs. 4) könnte sie die Einnahmen unter Umständen trotzdem der Kirchengemeinde zurechnen und eventuell sogar steuerstrafrechtliche Vorwürfe formulieren. Ggf. könnten diese Maßnahmen auch auf bereits bestehende Rechtsträger Anwendung finden, wenn keine außersteuerlichen Gründe für eine Übertragung von Tätigkeiten oder Veranstaltungen ersichtlich sind.
Anderenfalls ist zu beachten, dass z.B. die Beteiligung an einer GbR auf der Ebene der Kirchengemeinde oder des Kirchengemeindeverbandes grundsätzlich einen Betrieb gewerblicher Art mit entsprechenden ertragsteuerlichen Folgewirkungen (Körperschaft- und Gewerbesteuer) darstellen kann. Insbesondere rechtsfähige eingetragene Vereine und nichtrechtsfähige nichteingetragene Vereine können darüber hinaus nur dann Bescheinigungen über steuerlich abzugsfähige Geld- und Sachspenden ausstellen und von weiteren steuerlichen Begünstigungen profitieren, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind. Dafür ist eine entsprechende und von der Finanzverwaltung bestätigte Satzung nach den Vorgaben der Abgabenordnung erforderlich.
Abgesehen davon sind die zivilrechtlichen Vorgaben für die jeweilige Rechtsform, bei Vereinen z.B. zur Gründung und Organisation etc., vor allem aber auch die zum Teil weitreichenden Haftungsvorschriften für Vorstände bzw. Geschäftsführer und Mitglieder bzw. Gesellschafter zu beachten.
Des Weiteren würden derartige Auslagerungen eine kirchenaufsichtliche Genehmigung erfordern. Nach der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden (Art. 7, lit. 1m) sind sämtliche Gesellschaftsverträge, ebenso der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, die Begründung von Vereinsmitgliedschaften etc. ohne Rücksicht auf die Größe des Geschäfts genehmigungspflichtig.
Gleichfalls muss berücksichtigt werden, dass anderen Rechtsträgern kein Rückgriff auf Einrichtungen oder Vereinbarungen der Kirchengemeinde, des Kirchengemeindeverbandes und der Diözese (etwa Versicherungen, insbesondere zur Haftpflicht, die Rendantur) oder des VDD (z.B. mit der GEMA) möglich ist und dass deren gesetzliche Vertreter die entsprechenden Vorkehrungen selbst zu treffen haben. Dies gilt z.B. auch für weitere Vorgaben bei öffentlichen Veranstaltungen wie etwa Genehmigungen oder Auflagen kommunaler Ordnungsbehörden oder der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes.
Schließlich stellt sich auch ganz allgemein die Frage, ob (Kern-)Aktivitäten der Kirchengemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbandes abgegeben und auf formal fremde Rechtsträger mit eigens legitimierten Vertretern übertragen werden sollten: Je mehr bzw. je häufiger Mitglieder des Kirchenvorstands bzw. der Verbandesvertretung auch gesetzliche Vertreter solcher Rechtsträger wären, desto eher könnten die Vorschriften über den steuerlichen Gestaltungsmissbrauch in den Fokus geraten, je mehr andere Personen in fremden Rechtsträgern Verantwortung übernehmen, um diesen Anschein zu vermeiden, desto mehr sind deren Aktivitäten der eigentlichen Kirchengemeinde bzw. des eigentlichen Kirchengemeindeverbandes und den formalen Einflussmöglichkeiten des Kirchenvorstands bzw. der Verbandsvertretung entzogen.