Zum Inhalt springen
Service

PGR-Wahlen

Informationen zu den PGR-Wahlen 2025

Am 08. und 09. November 2025 werden im Erzbistum Köln neue Pfarrgemeinderäte gewählt.

Die Pfarrgemeinderäte übenehmen Mitverantwortung für den missionarischen Aufbruch und die pastorale Entwicklung in den Gemeinden und Pastoralen Einheiten. Sie dienen dem Aufbau  lebendiger Gemeinden und fördern die Verkündigung der Frohen Botschaft, der Feier des Gottesdienstes und den Dienst am Nächsten.

Das Erzbistum Köln befindet sich mit Errichtung der Pastoralen Einheiten in einer strukturellen Umbruchphase. Die bestehende Pfarrgemeinderatssatzung (von 2017) sowie die Wahlordnung (von 2021) konnten nicht mehr angepasst werden. Beide bleiben weiterhin gültig und müssen angewendet werden. Ergänzend dazu wurde am 1. Februar 2024 das Statut für die Entwicklung der Pastoralen Einheiten im Erzbistum Köln veröffentlicht. Diese drei Regelwerke bilden die Grundlage für die Vorbereitung und Durchführung der Pfarrgemeinderatswahl (PGR-Wahl) im November 2025.

Wir sprechen einheitlich von Pfarrgemeinderäten (PGR), auch wenn es bei der Wahl 2025 verschiedene Ratsformen geben wird, die die unterschiedlichen Strukturen der einzelnen Pastoralen Einheiten berücksichtigen:

  • Pfarreiräte (nach Fusion der Pfarrgemeinden in einer Pastoralen Einheit zu einer Pfarrei)
  • Räte der Pastoralen Einheit (gemeinsamer PGR auf Antrag)
  • Klassische Pfarrgemeinderäte (auf Ebene der Seelsorgebereiche)

Termine

  • Bis 31. Mai 2025:
    • Frist zur Beantragung auf Wahl eines Rates der Pastoralen Einheit anstelle der Pfarrgemeinderäte auf Seelsorgebereichsebene
    • Verantwortlich: Pfarrer
  • Bis 08. Juni 2025:
    • Berufung des Wahlausschusses [§ 8 Wahlordnung (WO)]
    • Verantwortlich: PGR

  • Bis 08. September 2025:
    • Bekanntgabe des Wahlvorschlags des Wahlausschusses [§ 10 Ziff. 3, 4 WO] (durch Aushang, Pfarrbrief, Internet...)
    • Verantwortlich: Wahlausschuss

  • 08. – 21. September 2025:
    • Offenlegung des Wahlvorschlags u. Hinweis auf die Möglichkeit von Ergänzungsvorschlägen in gleicher Frist [§ 10 Ziff. 3, 4, 5 WO]
    • Verantwortlich: Wahlausschuss

  • 22. – 28. September 2025:
    • Prüfung der eingereichten Ergänzungsvorschläge
    • Verantwortlich: Wahlausschuss

  • ab 29. September 2025:
    • Bekanntgabe des endgültigen Wahlvorschlages (Kandidatenliste) [§ 11 WO]
    • Verantwortlich: Wahlausschuss

  • 29. September – 07. November 2025:
    • Beantragung und Aushändigung von Briefwahlunterlagen [§15 WO]
    • Verantwortlich: Wahlausschuss

  • Ab 29. September 2025:
    • Organisation der Wahl
    • Ggf. Verteilung und/oder Versand der Wahlbenachrichtigungen (SB und Pfarreien organisieren selbst)
    • Bestimmung der Wahllokale und Festsetzung einer ausreichenden Zeitdauer für die Wahl (max. 14 Tage bis zum für das Erzbistum Köln festgelegt Wahldatum) [§ 9 (2) WO]
    • Bestellung eines Wahlvorstandes für jedes Wahllokal [§ 13 WO]
    • Verantwortlich: Wahlausschuss

  • Ab 25. Oktober 2025:
    • Möglichkeit der Wahl an verschiedenen Wahllokalen (wie etwa Kitas, Pastoralbüros, Seniorenheimen…) [§9 (2) WO]
    • Verantwortlich: Wahlvorstände / Wahlausschuss

  • 09. November 2025:
    • Wahltag: Wahl des Pfarrgemeinderates
      zzgl. Wahlmöglichkeit am 08. Nov., insbesondere vor und nach der Abend­messe, für alle Wahlberechtigten, die an der Vorabendmesse teilnehmen!
    • Verantwortlich: Wahlvorstände / Wahlausschuss

  • 09. November 2025:
    • Stimmzählung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnis
    • Verantwortlich: Wahlausschuss

  • 09./10. November 2025:
    • Zusendung des Kurzberichtes an den Diözesanrat [§ 17 Ziff. 1 WO] (Formblatt: Wahlniederschrift)
    • Verantwortlich: Wahlausschuss

  • 10. - 17. November 2025:
    • Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der Pfarrgemeinde [§ 17 Ziff. 2 WO]
    • Verantwortlich: Wahlausschuss

  • 10. – 17. November 2025:
    • Einspruchsmöglichkeit [§ 17 Ziff. 3 WO]
    • Verantwortlich: Wahlausschuss

  • Bis 16. November 2025:
    • Zusendung der Wahlniederschrift für den Seelsorgebereich an den Erzbischof über den Diözesanrat [§18 Ziff. 2 WO]
    • Verantwortlich: Vorsitzender des Wahlausschusses

  • Bis 30. November 2025:
    • Konstituierende Sitzung des PGR [§ 6 Ziff. 1 Satzung PGR]
      • Wahl des/der Vorsitzenden
      • Wahl des restlichen Vorstands
      • Wahl des Mitglieds für den Kirchenvorstand/KGV
      • Anhörung zur Berufung von Mitgliedern [nach § 3 Ziff. 1 c) Satzung PGR]
    • Verantwortlich: Pfarrer bzw. neue/r PGR-Vorsitzende/r.

  • bis 28. Dezember 2025:
    • Bekanntgabe der Mitglieder des PGR, des/der Vorsitzenden und des Vorstandes [§ 18 Ziff. 2 WO] im Seelsorgebereich
    • Verantwortlich: Pfarrer

  • Bis 25. Januar 2026:
    • Meldung an den Erzbischof über den Diözesanrat [§ 18 Ziff. 3 WO] über die Zusammensetzung des neuen PGR (Formblätter verwenden!)
    • Verantwortlich: neue/r PGR-Vorsitzende/r.

Daniel Sprint

Ansprechpartner PGR-Wahl im Erzbischöflichen Generalvikariat

Dr. Stephan Engels

Referent Beratung für Pfarrgemeinderäte und andere Gremien beim Diözesanrat