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Erzbischöfliches Offizialat Köln - Formmangel - Heirat ohne kirchliche Trauung

Formmangel - Heirat ohne kirchliche Trauung


Wenn die kanonische Formpflicht missachtet wurde,

ist die Ehe eines Katholiken für die Kirche ungültig. Kanonische Formpflicht wird die Rechtsvorschrift des kirchlichen Gesetzbuchs Codex Iuris Canonici genannt, derzufolge Katholiken normalerweise katholisch getraut werden müssen, wenn ihre Ehe kirchlich gültig sein soll; diese rechtliche Pflicht besteht auch dann, wenn der andere Partner nicht katholisch ist (cann. 1108-1123 CIC).

  • Haben Angehörige der getrennten Ostkirchen (orthodoxe und altorientalische Kirchen) ohne priesterlichen Segen geheiratet, wird das von der katholischen Kirche mittelbar anerkannt als Formmangel.

  • Haben Angehörige der reformatorischen Kirchen und Gemeinschaften untereinander geheiratet ohne kirchliche Trauung bzw. Einsegnung, ist das für die katholische Kirche keinesfalls ein formaler Mangel.

  • Weitere Hinweise zur katholischen Sicht der Ehen zwischen Nichtkatholiken finden Sie hier...


Der übliche Fall

der missachteten Formpflicht ist der, dass ein Katholik bloß standesamtlich geheiratet hat, weil er selbst oder der Partner religiös uninteressiert war oder schon einmal verheiratet war.

Es kann auch dann der Fall sein, wenn ein Katholik sich trauen ließ mit einem evangelischen Partner in dessen Kirche, ohne zuvor das katholische Pfarramt aufzusuchen.

Doch nicht in jedem Fall, wo ein Katholik ohne katholische Trauung geheiratet hat, ist die betreffende Ehe als ungültig zu erachten.



Kein Formmangel liegt vor,

wenn bei der Heirat eine Befreiung von der Formpflicht vorlag:

  • Entweder wurde die Befreiung beim katholischen Pfarramt beantragt im Vorfeld einer bekenntnisverschiedenen Heirat (Dispens von der Formpflicht).

  • Oder die Befreiung erfolgte kraft Gesetzes: das kann sein beim Kirchenaustritt und bei bestimmten Notfällen.

Durch das kirchliche Gesetz von der Formpflicht befreit waren Katholiken, die geheiratet hatten in der Zeit zwischen dem 27.11.1983 und dem 07.04.2010 (jeweils einschließlich), wenn sie vor der Heirat sich durch einen formalen Akt von der Kirche getrennt hatten. Der vor der staatlichen Behörde erklärte Kirchenaustritt wird im Erzbistum Köln als ein solcher formaler Akt angesehen:

Die gesetzliche Befreiung bei einem "Abfallen von der Kirche durch formalen Akt" ergibt sich aus einer Klausel im Canon 1117, die mit dem am 27.11.1983 in Kraft getretenen Codex Iuris Canonici neu eingeführt worden war, und die aufgehoben wurde durch einen päpstlichen Erlass, der am 08.04.2010 in Kraft getreten ist.

Demnach muss kein Formmangel anerkannt werden, wenn der ausgetretene Katholik im genannten Zeitraum bloß standesamtlich einen ebenfalls nicht formpflichtigen Partner geheiratet hat, d.h. soweit eben der Kirchenaustritt als Trennung von der Kirche zu vermuten ist im Sinne der genannten Klausel.

Für den genannten Zwischenzeitraum gilt weiterhin ein Beschluss der Kölner Diözesansynode von 1954 (Dekret 610 § 2), dass der Kirchenaustritt eine Trennung von der Kirche bedeutet (Schisma), was von selbst eine Exkommunikation mit sich bringt d.h. schon durch den Austritt (Tatstrafe).

Im Erzbistum Köln wird daher - vorbehaltlich neuerer bischöflicher Weisungen - die im genannten Zwischenzeitraum bloß staatlich geschlossene Ehe eines ausgetretenen Katholiken in aller Regel nicht als wegen Formmangels ungültig erachtet; die betreffende Ehe wird damit in gleicher Weise als formgerecht angesehen wie die zwischen Nichtkatholiken geschlossenen Ehen.

Wer dagegen anführen will, formpflichtig gewesen zu sein trotz Kirchenaustritts, weil der Austritt nicht als Trennung von der Kirche beabsichtigt war (beispielsweise: erzwungen war), könnte einen förmlichen Ehenichtigkeitsprozess beantragen, um einen prozessualen Nachweis zu erbringen.

  • Katholiken in Gebieten, wo die Kirche zerstreut war oder verfolgt wurde, haben unter Umständen bereits auf dem Standesamt vor zwei Zeugen erlaubt und gültig geheiratet (Noteheschließung).

  • Wer als Katholik ohne Befreiung von der Formpflicht sich mit einem Partner einer getrennten Ostkirche (orthodox oder altorientalisch) dort den Ehesegen hat spenden lassen, hat insofern zwar unerlaubt geheiratet. Dennoch ist dadurch die Gültigkeit der Ehe nicht berührt.


Ein Formmangel liegt nicht mehr vor,

wenn er nachträglich geheilt wurde: durch eine Gültigmachung der Ehe auf dem Verwaltungsweg (Sanatio), die beim katholischen Pfarramt beantragt wurde.

  • Ob das der Fall war oder nicht, kann der Ehepartner eines Katholiken nicht immer erkennen. Denn eine Gültigmachung war unter Umständen ohne sein Wissen möglich: etwa anlässlich der Taufe oder Erstkommunion eines Kindes, anlässlich einer schweren Krankheit oder anlässlich anderer Ereignisse mit Kontakt zu einem katholischen Seelsorger.


Auf dem kirchlichen Verwaltungsweg

kann der Formmangel kirchenamtlich festgestellt werden, wenn die Formpflicht missachtet wurde von einem Katholiken, der bei der Heirat nicht aus der Kirche ausgetreten war. Weitere Hinweise zu diesem Formmangelverfahren finden Sie hier...

  • Wenn ein Katholik eine Person heiraten will, die einer getrennten Ostkirche angehört (orthodox oder altorientalisch) und als solche nicht mit priesterlichem Segen geheiratet hatte, kann in aller Regel ebenfalls der Verwaltungsweg beschritten werden.