Der Formfehler
betrifft die äußere Art und Weise einer katholischen Trauung bzw. Heirat.
Wegen Formfehlers ist eine Eheschließung ungültig in folgenden Fällen:
- Fehlende Befugnis des kirchlichen Amtsträgers.
- Noteheschließung ohne zwei Zeugen.
- Fehlende Segnung bei der Trauung eines Angehörigen der (katholisch-unierten) Ostkirchen.
- Fehlender gültiger Auftrag für Stellvertreter bei einer Heirat.
Allein bei Ehen, die Katholiken schließen,
sind die genannten Formfehler für die katholische Kirche bedeutsam.
Hinzu kommen allenfalls noch Fälle, wo Angehörige der getrennten Ostkirchen (orthodoxe und altorientalische Kirchen) geheiratet haben ohne kirchliche Trauung bzw. ohne priesterlichen Segen.
Der Gerichtsweg ist zu beschreiten,
wenn ein Ehepartner nach dem Scheitern seiner Ehe feststellen lassen will, dass bei seiner katholischen Trauung ein Formfehler vorlag.
In der Praxis allerdings wird die Feststellung eines Formfehlers kaum beantragt, weil die genannten Fälle umständehalber äußerst selten oder gar nicht vorkommen.
Bisweilen wird ein Verfahren geführt wegen einer fehlerhaften Noteheschließung. Für Verfahren dieser Art gibt es bisweilen Anlass, insofern Menschen aus (ehemals kommunistischen) Gebieten der Verfolgung zu uns nach Deutschland kommen. Ein Prozess lässt sich vor allem dann hier führen, sofern beide Partner hier leben.
Bei dokumentarischer Beweisbarkeit lässt sich ein summarischer Ehenichtigkeitsprozess führen, andernfalls kann ein förmlicher Ehenichtigkeitsprozess geführt werden.