Ehehindernisse im engeren Sinne sind bestimmte Umstände, die eine Person rechtlich unfähig machen, die Ehe gültig zu schließen. Ehehindernisse kennt nicht allein der Staat in seinem Bereich, sondern auch die Kirche in ihrem Bereich.
Nach katholischem Verständnis gibt es absolute Ehehindernisse, die dem göttlichen bzw. natürlichen Recht zuzuordnen sind. Sie lassen keine Ausnahme menschlichen Rechts zu. Sie betreffen jede Eheschließung und Ehe, also auch eine Ehe zwischen Nichtkatholiken:
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Die Blutsverwandtschaft in engem Grad
besteht als Hindernis in gerader Linie zwischen Eltern und Kindern/Enkeln usw., sowie zwischen echten (vollbürtigen) Geschwistern.
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Das Band einer früheren gültigen Ehe (Ligamen)
besteht als Hindernis, solange der frühere Partner nicht verstorben ist.
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Die Unfähigkeit zum Geschlechtsverkehr (Impotenz)
besteht als Hindernis entweder grundsätzlich oder allein dem Ehepartner gegenüber.
Unfruchtbarkeit (Sterilität) ist kein Ehehindernis. Doch ist sie absichtlich verschwiegen worden, kann beim getäuschten Partner das Eheversprechen beeinträchtigt sein.
Neben den absoluten Hindernissen gibt es in der Kirche allgemeine Ehehindernisse und religiöse Ehehindernisse: Diese gründen auf rein kirchlicher Festlegung, sie betreffen einzig Katholiken. Allerdings gibt es praktisch kaum Anlass, dass sie zum Grund einer ungültigen Heirat werden.
Der Gerichtsweg ist zu beschreiten,
wenn kirchenamtlich festgestellt werden soll, dass eine Ehe ungültig ist wegen eines Ehehindernisses.
- Das wird in der Praxis allerdings kaum beantragt, allenfalls wegen eines Ligamen.
- Bei dokumentarischer Beweisbarkeit des Ehehindernisses kann ein summarischer Prozess geführt werden.
- In Fällen von Impotenz wird eher das Verfahren wegen nichtvollzogener Ehe beantragt.
- Bei der Ehe eines Katholiken muss kein Verfahren wegen eines Ehehindernisses geführt werden, falls die Ehe bereits ungültig scheint wegen des Fehlens einer katholisch anerkannten Trauung (also wenn wegen des Hindernisses bloß staatlich geheiratet wurde). In diesem Fall wäre ein Formmangelverfahren auf dem Verwaltungsweg möglich.