Bei einer Heirat kann das Eheversprechen so beeinträchtigt sein, dass die persönlichen Voraussetzungen oder inneren Absichten nicht gegeben sind, die für eine gültige Eheschließung nach Maßstäben der Kirche unabdingbar sind.
Die Kirche sieht die Beeinträchtigung des Eheversprechens anders als das staatliche Recht. Denn nach katholischem Verständnis ist die gültige Heirat und Ehe ein unwiderruflicher Lebensbund. Dieser Bund kann von den Partnern nicht gekündigt werden, auch nicht einvernehmlich.
Wegen dieses höheren Anspruchs jedoch ist das Eheversprechen mit seinen inneren Voraussetzungen in besonderer Weise bedeutsam.
Eine Beeinträchtigung des Eheversprechens,
die eine Heirat und Ehe für den kirchlichen Rechtsbereich ungültig macht, liegt in folgenden Fällen vor:
wenn wenigstens einer der beiden Ehepartner
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zur Ehe gezwungen wurde,
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nicht über die inneren seelischen Fähigkeiten verfügte,
die nötig sind, um eine Ehe zu schließen oder zu führen;
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allenfalls den Schein einer Ehe wollte;
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von vornherein davon etwas ausgeschlossen hat,
was wesentlich zur Ehe gehört: die Elternschaft, die Unwiderruflichkeit, die Treue;
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sein Ja-Wort nur bedingt gelten lassen wollte;
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in bestimmter Weise sich geirrt hatte oder getäuscht wurde.
Rechtlich ausschlaggebend ist, dass die Beeinträchtigung bereits zum Zeitpunkt der Heirat vorlag. Was nachträglich eintritt, kann eine gültige Ehe nicht mehr ungültig machen. Wer gültig geheiratet hat und es sich später anders überlegt, bleibt für die Kirche ehelich gebunden, auch nach Trennung und Scheidung.
Der ordentliche Gerichtsweg ist zu beschreiten,
wenn nach dem Scheitern einer Ehe ein Partner feststellen lassen will, dass bei der Heirat das Eheversprechen beeinträchtigt war: Es ist ein förmlicher Ehenichtigkeitsprozess zu führen.
Auch wenn es um eine Ehe zwischen Nichtkatholiken geht, kann ein Ehenichtigkeitsprozess beantragt werden (sofern das dem Rechtsschutz in der katholischen Kirche dient). Denn die Beeinträchtigung des Eheversprechens ist nach katholischem Verständnis fast ausschließlich eines Frage des göttlichen bzw. natürlichen Rechts, das insofern jede Ehe und Eheschließung betrifft.
In der Praxis
wird diese Art von Verfahren am häufigsten beantragt wegen eines Ausschlusses (der Elternschaft, Unwiderruflichkeit oder Treue) oder wegen einer innerseelischen Unfähigkeit (die Ehe zu schließen oder zu führen).
Etwa 2 Jahre sind zu veranschlagen für einen förmlichen Ehenichtigkeitsprozess mit günstigem Ausgang.
Weitere Hinweise zum förmlichen Ehenichtigkeitsprozess finden Sie hier.