Soweit die Kirche ein Dienstverhältnis durch einen Arbeitsvertrag geregelt hat, sind grundsätzlich die staatlichen Gerichte für den Rechtsschutz zuständig.
Bei Meinungsverschiedenheiten aus dem einzelnen Arbeitsverhältnis obliegt es den Vetragspartnern dennoch, zunächst ein kirchliches Schlichtungsverfahren zu führen.
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Das entspricht der Idee des Betriebsfriedens in der kirchlichen Dienstgemeinschaft.
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Die Obliegenheit ist in aller Regel auch arbeitsvertraglich vereinbart: entweder ausdrücklich oder durch Einbeziehung der Arbeitsvertragsordnung, die eine entsprechende Norm enthält (§ 47 KAVO; § 22 AVR).
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Mit solchen vertraglichen Klauseln jedoch ist der Weg zum staatlichen Gericht nicht versperrt. Durch eine kirchliche Schlichtung wird die staatliche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen und nicht ersetzt.