dient einer außergerichtlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten,
- die einzelne (natürliche oder juristische) Personen mit kirchlichen Einrichtungen haben,
oder - die kirchliche Einrichtungen untereinander haben.
Rechtliche Grundlage sind die Dekrete 148-150 der Kölner Diözesansynode von 1954.
Teils ist in kirchlichen Dienstverträgen - bei Führungskräften - ausdrücklich vereinbart, dass Meinungsverschiedenheiten der Schieds- und Einigungsstelle angetragen werden sollen.
Zu erreichen ist die Schieds- und Einigungsstelle über ihren Vorsitzenden.