Handlungen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Prozess des Sterbens und den Todeseintritt auswirken, werden gemeinhin als aktive, passive und indirekte Sterbehilfe bezeichnet. Nicht selten sorgen diese Begrifflichkeiten für Verwirrung. Ist das vom Patienten gewünschte Beenden einer künstlichen Beatmung in einer aussichtslosen Krankheitssituation aktive oder passive Sterbehilfe? Grundsätzlich nicht zu rechtfertigen oder unter bestimmten Umständen gerechtfertigt, gar geboten?
Der Nationale Ethikrat kritisiert 2006, dass der Begriff der „Hilfe“ so positiv besetzt sei, dass auch die aktive Sterbehilfe von vornherein schon wünschenswert zu sein scheint (Nationaler Ethikrat, S. 49). Insgesamt ist feststellbar, dass „aktive Sterbehilfe“ keinesfalls ein eindeutiger Begriff ist und Menschen unterschiedliche Dinge damit meinen. Die Interpretation reicht von „Tötung auf Verlangen“ bis hin zur Beendigung medizinischer Maßnahmen, wie z.B. der der künstlichen Beatmung. Sehr oft wird in der Diskussion die Grenze zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe mit der Grenze zwischen erlaubt und verboten gleichgesetzt.
Da dies weder juristischen noch ethischen und moraltheologischen Positionen entspricht, sollen die verwendeten Begriffe hier genau erklärt werden. (Der Nationale Ethikrat hat 2006 Begriffe vorgeschlagen, die eine hilfreichere Zuordnung ermöglichen sollen. Auf dieser Grundlage nimmt die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) eine Präzisierung vor, die uns im Weiteren als Grundlage dient. Vgl. Nationaler Ethikrat: Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende, Stellungnahme, Berlin 2006; Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: Ärztlich assistierter Suizid. Reflexionen der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, Berlin 2014.)