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Service
Prävention im Erzbistum Köln

Institutionelles Schutzkonzept für schutz- und hilfebedürftige Erwachsene

Institutionelles Schutzkonzept (ISK)

Unter einem 'Institutionellen Schutzkonzept' versteht man die gebündelten Bemühungen eines Trägers um die Prävention von sexualisierter Gewalt.

Es ist der ganzheitliche Ansatz, der auf der Basis einer Grundhaltung von 'Wertschätzung und Respekt' mit dem Ziel und unter dem Dach einer 'Kultur der Achtsamkeit' die verschiedenen präventiven Maßnahmen in Beziehung zueinander bringt. Die in der Präventionsordnung stehenden Maßnahmen stehen somit nicht isoliert sondern in einem Gesamtzusammenhang.

  • Auszüge aus der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz-oder hilfebedürftige Erwachsene Präventionsordnung (PrävO) 

II. Institutionelles Schutzkonzept

 

§ 3 
Institutionelles Schutzkonzept

(1)  Auf der Basis einer Schutz- und Risikoanalyse hat jeder kirchliche Rechtsträger ein institutionelles Schutzkonzept entsprechend den §§ 4-10 zu erstellen. Dem kirchlichen Rechtsträger kommt dabei die Aufgabe zu, den Prozess zu initiieren, zu koordinieren und die Umsetzung zu gewährleisten. Die/Der Präventionsbeauftragte steht bei der Erstellung von institutionellen Schutzkonzepten beratend und unterstützend zur Verfügung.

 

(2)  Alle Bausteine dieses Schutzkonzeptes sind zielgruppengerecht und lebensweltorientiert zu konzipieren. In das institutionelle Schutzkonzept sind die Inhalte der §§ 4-10 der Präventionsordnung (Personalauswahl und -entwicklung, erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunftserklärung, Verhaltenskodex, Beschwerdewege, Qualitätsmanagement, Präventionsschulungen, Maßnahmen zur Stärkung von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen) aufzunehmen.

 

(3)  Schutzkonzepte in Einrichtungen und Diensten werden in Abstimmung mit der diözesanen Koordinationsstelle ausgestaltet (siehe § 11 Abs. 5). Sie sind nicht genehmigungspflichtig, jedoch zur fachlichen Prüfung der Koordinationsstelle zuzuleiten. Geprüft wird, ob die unter Punkt II. (Institutionelles Schutzkonzept) genannten Paragrafen in das Schutzkonzept aufgenommen wurden. Zusätzlich muss deutlich werden, dass eine Schutz- und Risikoanalyse durchgeführt, das Schutzkonzept partizipativ erarbeitet und durch den kirchlichen Rechtsträger in Kraft gesetzt wurde. Mit der Unterschrift übernimmt der kirchliche Rechtsträger die Verantwortung für die Umsetzung und Ausgestaltung des Schutzkonzeptes. Die kirchlichen Rechtsträger erhalten von der Koordinationsstelle eine Rückmeldung zur fachlichen Prüfung.

 

(4)  Das erarbeitete institutionelle Schutzkonzept ist in geeigneter Weise allen Beschäftigten und Ehrenamtlichen in den Einrichtungen, Gremien und sonstigen Gliederungen des kirchlichen Rechtsträgers bekannt zu geben.

 

In § 3 der Präventionsordnung werden alle Rechtsträger verpflichtet, ein sogenanntes institutionelles Schutzkonzept zu erstellen und dies der Stabsstelle Prävention zur fachlichen Überprüfung einzureichen.

Das in Kraft gesetzte institutionelle Schutzkonzept des kirchlichen Rechtsträgers ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Präventionsbeauftragten als PDF-Datei unter praevention@erzbistum-koeln.de zuzuleiten.

Risikoanalyse - Pilotprojekte

Die Koordinationsstelle Prävention erstellt gemeinsam mit den Seniorendiensten Neuss und dem SKM Siegburg als Pilotprojekte rechtsträgerspezifische institutionelle Schutzkonzepte. Dazu wird zu Beginn eine Risikoanalyse erstellt. Hier stellen wir Ihnen die Ergebnisse und Auswertungen der Risikoanalysen vor.

Seniorendienste Neuss

Tätigkeitsfeld in der Altenhilfe

Originalfragebögen:

SKM Siegburg

 Tätigkeitsfelder in unterschiedlichen Bereichen

  • Auswertungsbericht als PDF Download (noch in Erstellung)
  • Evaluierte Fragebögen nach Auswertung (noch in Erstellung)

Originalfragebögen:

Mantelschutzkonzept der NRW - Diözesen

Für den Bereich der schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen wurden von den Präventionsbeauftragten der NRW (Erz-)Diözesen Empfehlungen für die Erstellung von institutionellen Schutzkonzepten durch ein NRW-weit gültiges Mantelschutzkonzept erarbeitet. Dieses dient als Orientierungsrahmen für die Mindestanforderungen an ein institutionelles Schutzkonzept.

Es beschreibt die Mindeststandards von institutionellen Schutzkonzepten bei kirchlichen Rechtsträgern in den Feldern der Erwachsenenhilfe nach den Vorgaben der Präventionsordnung und beinhaltet die Ergebnisse des in 2015 durchgeführten NRW Entwicklungsprojekts zur Entwicklung von einheitlichen, NRW landesweit gültigen Kriterien zur inhaltlichen Bewertung von arbeitsfeldbezogenen institutionellen Schutzkonzepten. Es sorgt damit für eine landesweit einheitliche, allgemeine Grundlage und gibt erste Hinweise für eine Umsetzung.  Es beinhaltet keine abschließenden, differenzierten und für alle Arbeitsfelder gleichermaßen gültigen Formulierungen im Sinne eines Musterkonzeptes. Mögliche Konkretisierungen und diözesane Spezifika dazu werden in enger Kooperation mit dem Diözesan Caritasverband für das Erzbistum Köln abgestimmt.

Die vollständige Fassung des Mantelschutzkonzeptes können Sie als PDF Dokument herunter laden:

Mustervorlagen

Risikoanalyse

Grundlage zur Erstellung eines Institutionellen Schutzkonzeptes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt bei kirchlichen Trägern ist die Durchführung einer Risikoanalyse, die vor der Erstellung eines institutionellen Schutzkonzeptes vom Träger in die Wege geleitet wird. 

Im folgenden Download finden Sie die „Arbeitshilfe zur Prävention sexualisierter Gewalt – Institutionelle Schutzkonzepte in Einrichtungen der Erwachsenenhilfe – Heft 1. Grundlagen und der erste Schritt der Risikoanalyse“, die in Kooperation mit dem Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln entstanden ist. Die darin enthaltenen Musterfragen sind aus dem NRW-Mantelschutzkonzept.

 

Bausteine des institutionellen Schutzkonzeptes

Das institutionelle Schutzkonzept beinhaltet im Bereich schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener folgende sieben Bausteine:

Der Träger der Einrichtung ist aufgefordert sicherzustellen, dass er nur geeignetes Personal im Sinne der Präventionsordnung einstellt. Dies bezieht sich sowohl auf die fachliche Kompetenz als auch auf die persönliche Eignung. Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt sind, dürfen nicht zum Einsatz kommen.

Die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses ist nach geltender Rechtslage derzeit im Sinne der Prävention von sexualisierter Gewalt nur im Bereich Kinder- und Jugendschutz möglich. Eine flächendeckende Einholung von erweiterten Führungszeugnissen zur Sicherung der persönlichen Eignung im Erwachsenenbereich ist vom Gesetzgeber bisher nicht vorgesehen. In Ausnahmefällen oder überschneidenden Tätigkeiten, z.B. bei der Betreuung von minderjährigen Menschen mit Behinderungen oder bei dem Einsatz von minderjährigen Auszubildenden, ist ein erweitertes Führungszeugnis einzuholen. Die zuständigen Personalverantwortlichen sorgen für eine angemessene Thematisierung in der Personalentwicklung und für die Aus- und Fortbildung zur Prävention sexualisierter Gewalt.

Die Rechtsträger haben dahingehend von den Mitarbeitenden zusätzlich zur Unterzeichnung des Verhaltenskodex eine Selbstverpflichtungserklärung vorlegen  zu lassen, dass die entsprechende Person nicht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt ist.

Es werden partizipativ Verhaltensregeln formuliert, die ein fachlich adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis, einen respektvollen Umgang und eine offene  Kommunikation gegenüber den schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen regeln.

Alle Mitarbeitenden sind aufgefordert, den Verhaltenskodex zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung ist die verbindliche Voraussetzung für eine An- oder Einstellung, eine Weiterbeschäftigung sowie die Beauftragung von ehrenamtlich Tätigen. Der Verhaltenskodex ist in jedem Arbeitsbereich beteiligungsorientiert zu erstellen.

Im Schutzkonzept werden Beschwerdewege für die schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, Angehörigen oder Personensorgeberechtigten beschrieben. Die Verfahren zur Intervention im Erzbistum Köln sind bekannt zu machen. Darüber hinaus sind interne und externe Beratungsstellen zu benennen.

Die Sicherstellung der Überprüfung des ISK ist nach spätestens 5 Jahren bzw. nach einer Krisenintervention im Kontext der nachhaltigen Aufarbeitung eines Vorfalles sexualisierter Gewalt notwendig.

Im ISK wird festgehalten, dass die Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen in der Vorbeugung sexueller Gewalt geschult werden und spätestens alle 5 Jahre im Themenfeld fortgebildet werden. Ehrenamtlich Tätige sind als Mitarbeitende zu behandeln.

Der Schulungsumfang richtet sich nach der Intensität des Kontaktes zum anvertrauten schutz- oder hilfebedürftigen Klienten. Je intensiver der Kontakt, desto höher das Gefahrenpotential. Je intensiver der Kontakt ist, desto umfänglicher sollte die Fortbildung sein. Das Erzbistum Köln wird hierzu eine Empfehlung erstellen. Diese Empfehlung wird sich im arbeitsfeldspezifischen diözesanen Curriculum finden und wird im Heft 2 näher erläutert.

Der Rechtsträger ermöglicht geeignete Maßnahmen, die zur Stärkung der Klienten im Umgang mit dem Thema sexualisierte Gewalt dienen (Primärprävention). Dies können Kommunikationshilfen wie Broschüren in leichter Sprache in der Behindertenhilfe, Veranstaltungen zum Thema, Podiumsdiskussionen oder ähnliches sein.

Titelblatt Institutionelles Schutzkonzept Bereich Schutz- und hilfebedürftige Erwachsene

Hierbei handelt es sich um ein Zusammenfassung aller wichtigen verwaltungstechnischen Informationen

 

Verhaltenskodex

Für die Erstellung des Verhaltenskodex finden Sie hier eine Empfehlung zu möglichen Textbausteinen.

Aus- und Fortbildung - Präventionsschulungen

Kirchliche Rechtsträger tragen Verantwortung dafür, dass die Prävention gegen sexualisierte Gewalt integraler Bestandteil der Aus- und Fortbildung aller Mitarbeitenden sowie ehrenamtlich Tätigen ist. Hier definiert die Präventionsordnung einen Katalog von verschiedenen Themenbereichen, die in Präventionsschulungen arbeitsfeldbezogen behandelt werden. Sie dienen der Sensibilisierung, der Vermittlung grundlegender Informationen zum Thema sexualisierte Gewalt und der Erarbeitung eines fachlich-adäquaten Nähe-Distanz-Verhältnisses in der Arbeit mit schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen.

Das Mantelschutzkonzept der NRW-Diözesen konkretisiert dies mit der Ausführung von Kurz-Curricula mit der Beschreibung von arbeitsfeldbezogenen Inhalten.

Die Präventionsschulungen werden je nach Nähe zum Klienten bzw. für Mitarbeitende mit Personal- und Organisationsverantwortung in den folgenden Modulen umgesetzt.

  • Intensiv (hohe Nähe zum Klienten),
  • Basis Plus (mittlere Nähe) oder
  • Basis (geringe Nähe)

Kurzcurriculum Gesamtübersicht (PDF)

Zur Umsetzung der Schulungsmaßnahmen wurden bisher folgende umfangreiche Schulungsordner für die NRW-weite Umsetzung von Präventionsschulungen entwickelt:

  • Hinsehen und schützen - Arbeitshilfe für Fortbildungen zur Prävention sexualisierter Gewalt in der Behindertenhilfe und Sozialpsychiatrie
  • Prävention sexualisierter Gewalt - Schulungsordner der (Erz-) Diözesen in NRW für Präventionsschulungen in Diensten und Einrichtungen der Altenhilfe
  • Prävention sexualisierter Gewalt - Schulungsordner der (Erz-)Diözesen in NRW für Präventionsschulungen in Diensten und Einrichtungen der Gesundheitshilfe

Die Vermittlung der Inhalte erfolgt ausschließlich durch von der Koordinationsstelle Prävention qualifizierte Schulungsreferent*innen erhalten einen Einblick in die Materialien und werden für die Umsetzung der Präventionsschulungen ausgebildet.

Regelung zum Erweiterten Führungszeugnis

Im Bereich der schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gibt es bisher keine bundesgesetzlich geregelte grundsätzliche Vorlagepflicht eines erweiterten Führungszeugnis.

Einzig in der Betreuung von erwachsenen Menschen mit Behinderung ist gemäß §75 SGB XII die Überprüfung eines erweiteren Führungszeugnisses vorgeschrieben.

Selbstauskunftserklärung

Die unter den Geltungsbereich der Präventionsordnung fallenden kirchlichen Rechtsträger sind laut Präventionsordnung verpflichtet, sich einmalig eine Selbstauskunftserklärung (SAE) dahingehend vorlegen zu lassen, dass die betreffende Person nicht wegen einer der in § 2 Abs. 2 oder 3 der Präventionsordnung genannten Straftaten verurteilt und insoweit auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. (§5 Abs. 2 PrävO)

Die Pflicht zur Abgabe einer SAE gilt nicht für ehrenamtlich Tätige.

Katja Birkner

Katja Birkner

Präventionsbeauftragte
Leiterin Stabsstelle Prävention

Petra Tschunitsch

Petra Tschunitsch

stellv. Präventionsbeauftragte

Jesaja Schinz

Jesaja Schinz

Sachbearbeitung und Sekretariat

Nina Mahner

Nina Mahner

Sachbearbeiterin
EFZ-Büro

Kontakt Prävention

Erzbistum Köln Generalvikariat

Marzellenstr. 32
50668 Köln

Stabsstelle Prävention