Der Träger der Einrichtung ist aufgefordert sicherzustellen, dass er nur geeignetes Personal im Sinne der Präventionsordnung einstellt. Dies bezieht sich sowohl auf die fachliche Kompetenz als auch auf die persönliche Eignung. Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt sind, dürfen nicht zum Einsatz kommen.
Die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses ist nach geltender Rechtslage derzeit im Sinne der Prävention von sexualisierter Gewalt nur im Bereich Kinder- und Jugendschutz möglich. Eine flächendeckende Einholung von erweiterten Führungszeugnissen zur Sicherung der persönlichen Eignung im Erwachsenenbereich ist vom Gesetzgeber bisher nicht vorgesehen. In Ausnahmefällen oder überschneidenden Tätigkeiten, z.B. bei der Betreuung von minderjährigen Menschen mit Behinderungen oder bei dem Einsatz von minderjährigen Auszubildenden, ist ein erweitertes Führungszeugnis einzuholen. Die zuständigen Personalverantwortlichen sorgen für eine angemessene Thematisierung in der Personalentwicklung und für die Aus- und Fortbildung zur Prävention sexualisierter Gewalt.