Der § 12 der „Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (Präventionsordnung)“ schreibt den Einsatz sogenannter "Präventionsfachkräfte" bei allen kirchlichen Rechtsträgern vor:
§ 12 Präventionsfachkraft
(1) Jeder kirchliche Rechtsträger benennt mindestens eine geeignete Person, die aus der Perspektive des jeweiligen kirchlichen Rechtsträgers eigene präventionspraktische Bemühungen befördert und die nachhaltige Umsetzung der Präventionsordnung unterstützt.
(2) Die Person kann ein/e Mitarbeitende/r oder ehrenamtlich Tätige/r sein; sie muss Einblick in die Strukturen des kirchlichen Rechtsträgers haben. Die Benennung soll befristet für höchstens fünf Jahre erfolgen. Eine Wiederbenennung ist möglich. Die Bezeichnung lautet „Präventionsfachkraft“.
(3) Mehrere kirchliche Rechtsträger können gemeinsam eine Präventionsfachkraft bestellen.
(4) Der kirchliche Rechtsträger setzt die/den Präventionsbeauftragte/n der Erzdiözese über die Ernennung schriftlich in Kenntnis.
(5) Als Präventionsfachkraft kommen insbesondere Personen in Frage, die eine pädagogische oder psychologische Ausbildung bzw. Zusatzqualifikation abgeschlossen haben oder anderweitig, aufgrund von beruflichen oder privaten Erfahrungen, für das Arbeitsfeld geeignet sind. Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Präventionsfachkraft ist verpflichtend. Die Qualifizierungsmaßnahme wird durch oder in Absprache mit der Koordinationsstelle durchgeführt.
(6) Die Präventionsfachkräfte werden von der/dem Präventionsbeauftragte/n, in Zusammenarbeit mit Spitzen- bzw. Dachverbänden zu Austauschtreffen und kollegialer Beratung eingeladen. Der kirchliche Rechtsträger trägt Sorge dafür, dass die Präventionsfachkraft im angemessenen und erforderlichen Rahmen an den Treffen teilnimmt.
(7) Die Präventionsfachkraft übernimmt folgende Aufgaben:
- ist Ansprechpartner/in für Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige bei allen Fragen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt
- unterstützt den kirchlichen Rechtsträger bei der Erstellung und Umsetzung der institutionellen Schutzkonzepte
- kennt die Verfahrenswege bei Meldungen, die Vorwürfe von sexualisierter Gewalt betreffen sowie interne und externe Beratungsstellen und kann Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige darüber informieren
- trägt Sorge für die Platzierung des Themas in den Strukturen und Gremien des kirchlichen Rechtsträgers
- berät bei Planung, Organisation und Durchführung von Präventionsprojekten und Maßnahmen für Minderjährige und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene aus Sicht der Prävention gegen sexualisierte Gewalt
- trägt mit Sorge dafür, dass bei Angeboten und Maßnahmen für Minderjährige und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene qualifizierte Personen zum Einsatz kommen
- benennt aus präventionspraktischer Perspektive Fort- und Weiterbildungsbedarf,
- ist Kontaktperson vor Ort für die/den Präventionsbeauftragte/n der Erzdiözese
(8) Die Durchführung von Präventionsschulungen kann zum Aufgabenbereich gehören, wenn die benannte Person an einer diözesanen Ausbildung zur/zum Schulungsreferentin/-referenten im Bereich Prävention von sexualisierter Gewalt teilgenommen hat oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen kann.