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Prävention im Erzbistum Köln

Definitionen und Gesetzesgrundlagen zur Prävention

Definitionen

Sexualisierte Gewalt

Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne der Präventionsordnung umfasst neben strafbaren, sexualbezogenen Handlungen auch sonstige sexuelle Übergriffe sowie Grenzverletzungen. Sie betreffen alle Verhaltens- und Umgangsweisen mit sexuellem Bezug, die gegenüber Einwilligungsunfähigen oder mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen den ausdrücklichen Willen der schutz- oder hilfebedürftigen Personen erfolgen. 3Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt.

Strafbare sexualbezogene Handlungen

Strafbare sexualbezogene Handlungen sind Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten des StGB.

Strafbare sexualbezogene Handlungen nach kirchlichem Recht sind solche nach can. 1395 § 2 des Codex Iuris Canonici (CIC) in Verbindung mit Art. 6 § 1 des Motu Proprio Sacramentorum Sanctitatis Tutela (SST), nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach can. 1378 § 1 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 1 SST, soweit sie an Minderjährigen oder Personen begangen werden, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist (Art. 6 § 1 n. 1 SST).

Sexuelle Übergriffe

Sonstige sexuelle Übergriffe sind nicht lediglich zufällige, sondern beabsichtigte Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen unangemessen und grenzüberschreitend sind.

Grenzverletzungen

Grenzverletzungen sind einmalige oder gelegentliche Handlungen, die im pastoralen, erzieherischen, betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen unangemessen sind.

Schutz- oder hilfebedürfige Erwachsene

Schutz- oder hilfebedürfige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind behinderte, gebrechliche oder kranke Personen gegenüber denen Kleriker, Ordensangehörige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ehrenamtlich Tätige eine besondere Sorgepflicht haben, weil sie ihrer Fürsorge oder Obhut anvertraut sind und bei denen aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung gemäß Absatz 2 bis 5 besteht.

Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige

Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen einschließlich Kleriker und Ordensangehörige, die im Rahmen ihrer haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Tätigkeit Minderjährige, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben.Soweit eine Ausführungsbestimmung nichts Abweichendes regelt, sind Honorarkräfte, Praktikanten, Freiwilligendienstleistende und Mehraufwandsentschädigungskräfte (1-Euro-Jobber) auch Mitarbeitende im Sinne dieser Ordnung.

Präventionsschulungen und Vertiefungsveranstaltungen

Die wichtigsten Informationen zu den Präventions-Schulungen und Vertiefungsveranstaltungen gem. PrävO finden Sie in einer kurzen Übersicht.

Grenzverletzungen

Grenzverletzungen beschreiben ein einmaliges oder maximal gelegentliches unangemessenes Verhalten, das zumeist unbeabsichtigt geschieht. Häufig geschehen diese aufgrund von fehlender persönlicher oder fachlicher Reflexion oder weil, gerade in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, konkrete Regelungen für bestimmte Situationen nicht klar und transparent gemacht wurden. Grenzverletzungen können aber auch willentlich über einen längeren Zeitraum vollzogene Handlungen sein, mit denen ein/e Täter/in ein Kind „testet“.
Quelle: Erzbistum Köln – Stabsstelle Prävention & Intervention (Hg.): Augen auf – Hinsehen und schützen. Informationen zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Köln 2013. S. 4


Kindeswohlgefährdung

„Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl eines Kindes durch das Tun oder Unterlassen der Eltern oder Dritter gravierende Beeinträchtigungen erleidet, die dauerhafte oder zeitweilige Schädigungen in der Entwicklung des Kindes zur Folge haben bzw. haben können.
Bei einer Gefährdung muss die Beeinträchtigung, die das Kind erleidet, gravierend sein und es muss die biographisch zeitliche Dimension beachtet werden.
Kindeswohl bezieht sich auf gegenwärtige, vergangene und auf zukünftige Lebenserfahrung und Lebensgestaltung eines Kindes.“
Quelle: Deutsches Jugendinstitut. Heinz Kindler, Susanna Lillig, Herbert Blüml, Annegret Werner, Carsten Rummel (Hg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst. September 2004


Sexualisierte Gewalt

Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Ordnung umfasst neben strafbaren, sexualbezoge-nen Handlungen auch sonstige sexuelle Übergriffe sowie Grenzverletzungen. Sie betreffen alle Verhaltens- und Umgangsweisen mit sexuellem Bezug, die gegenüber Einwilligungsunfähigen oder mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen den ausdrücklichen Willen der schutz- oder hilfebedürftigen Personen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt.
Strafbare sexualbezogene Handlungen sind Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbu-ches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten des StGB.
Quelle: Präventionsordnung, § 2 Abs. 1 & 2

Sonstige sexuelle Übergriffe sind nicht lediglich zufällige, sondern beabsichtigte Handlungen unter-halb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Minderjährigen (…) unangemessen und grenzüberschreitend sind.
Quelle: Präventionsordnung, § 2 Abs. 4


Sexuelle Übergriffe

Sexuelle Übergriffe sind klare Hinwegsetzungen über gesellschaftliche Normen, institutionelle Re-geln, fachliche Standards und die individuellen Grenzen und verbalen, nonverbalen oder körperlichen Widerstände der Opfer. Sie geschehen nicht zufällig oder aus Versehen.
Quelle: Erzbistum Köln – Stabsstelle Prävention & Intervention (Hg.): Augen auf – Hinsehen und schützen. Informationen zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Köln 2013. S. 5

 

Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene

Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne der Präventionsordnung sind behinderte, gebrechliche oder kranke Personen, gegenüber denen Kleriker, Ordensangehörige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ehrenamtlich Tätige eine besondere Sorgepflicht habe, weil sie ihrer Fürsorge oder Obhut anvertraut sind und bei denen aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung gemäß Absatz 2 bis 5 besteht.

Quelle: Präventionsordnung, § 2 Abs. 6

 

Grenzverletzungen

Grenzverletzungen beschreiben ein einmaliges oder maximal gelegentliches unangemessenes Verhalten, das zumeist unbeabsichtigt geschieht. Häufig geschehen diese aufgrund von fehlender persönlicher oder fachlicher Reflexion oder weil (...), konkrete Regelungen für bestimmte Situationen nicht klar und transparent gemacht wurden. Grenzverletzungen können aber auch willentlich über einen längeren Zeitraum vollzogene Handlungen sein, mit denen ein/e Täter/in eine schutz- oder hilfebedürftige Person „testet“.
Quelle: Erzbistum Köln – Stabsstelle Prävention & Intervention (Hg.): Augen auf – Hinsehen und schützen. Informationen zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Köln 2013. S. 4


Sexualisierte Gewalt

Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Ordnung umfasst neben strafbaren, sexualbezogenen Handlungen auch sonstige sexuelle Übergriffe sowie Grenzverletzungen. Sie betreffen alle Verhaltens- und Umgangsweisen mit sexuellem Bezug, die gegenüber Einwilligungsunfähigen oder mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen den ausdrücklichen Willen der schutz- oder hilfebedürftigen Personen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt.
Strafbare sexualbezogene Handlungen sind Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbu-ches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten des StGB.
Quelle: Präventionsordnung, § 2 Abs. 1 & 2

Sonstige sexuelle Übergriffe sind nicht lediglich zufällige, sondern beabsichtigte Handlungen unter-halb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit  (…) schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen unangemessen und grenzüberschreitend sind.
Quelle: Präventionsordnung, § 2 Abs. 4


Sexuelle Übergriffe

Sexuelle Übergriffe sind klare Hinwegsetzungen über gesellschaftliche Normen, institutionelle Regeln, fachliche Standards und die individuellen Grenzen und verbalen, nonverbalen oder körperlichen Widerstände der Opfer. Sie geschehen nicht zufällig oder aus Versehen.
Quelle: Erzbistum Köln – Stabsstelle Prävention & Intervention (Hg.): Augen auf – Hinsehen und schützen. Informationen zur Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Köln 2013. S. 5

Kirchenrechtliche & rechtliche Grundlagen

Nachfolgend finden sie die kirchenrechtlichen Ordnungen sowie die Gesetzesgrundlagen, die den Präventionsmaßnahmen des Erzbistums Köln zugrunde liegen.

Gesetzliche Grundlagen im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes

Grundgesetz
Abs. 1 Die Grundrechte
www.gesetze-im-internet.de/gg/ →

 

UN-Kinderrechte
www.national-coalition.de/pdf/UN-Kinderrechtskonvention.pdf (PDF)

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Titel 5 – Elterliche Sorge, §§ 1626-1697a
www.gesetze-im-internet.de/bgb/ →

 

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Kinder- und Jugendhilfe
www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/ →

 

Strafgesetzbuch (StGB)
13. Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung;
17. Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
www.gesetze-im-internet.de/stgb/ →

 

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
www.bagkjs.de/media/raw/BGBl_BKischG_28_12_2011.pdf (PDF)

 

Jugendschutzgesetz
www.gesetze-im-internet.de/juschg/ →

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener

Grundgesetz
Absatz 1 Die Grundrechte
www.gesetze-im-internet.de/gg/ →

 

Strafgesetzbuch (StGB)
13. Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung;
17. Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
www.gesetze-im-internet.de/stgb/ →

 

Wohn- und Teilhabegesetz NRW
§ 8 Gewaltprävention, freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen
WTG NRW →

 

Weitere gesetzliche Grundlagen werden noch ergänzt

Präventionsordnung (01.05.2022)

Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (Präventionsordnung)

> Präventionsordnung (PDF)

Amtsblatt des Erzbistums Köln

Amtsblatt Mai 2022

> Amtsblatt Mai 2022 (PDF)

 

Amtsblatt Juni 2015

  • Änderung der Ausführungsbestimmungen der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (Ausführungsbest. PrävO)
  • Beauftragte Ansprechpersonen gemäß Nr. 4 der "Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch"

> Amtsblatt Juni 2015 (PDF)

 

Amtsblatt Januar 2020

  • Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst
  • Rahmenordnung -  Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

> Amtsblatt Januar 2020 (PDF)

 

Amtsblatt Februar 2020

  • Ausführungsbestimmungen zur "Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst"

> Amtsblatt Februar 2020 (PDF)

Bestimmungen Erzbistum Köln (2023)

Bestimmungen zur Vermeidung und Aufklärung sexualisierter Gewalt in der Diözese Köln. Zum Schutz um Umgang gegen sexualisierte Gewalt hat das Erzbistum Köln zahlreiche Bestimmungen erlassen, gesammelt in einer Broschüre zu finden sind.

Bestimmungen Erzbistum Köln

Rahmenordnung (2020)

Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

> DBK-Rahmenordnung (PDF)

Ordnung für den Umgang mit Missbrauch (2020)

Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst

> Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch (PDF)

Ausführungsbestimmung zur Anwendung der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch (2020)

Ausführungsbestimmungen zur "Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürtiger Erwachsener durch Kleriker und sontige Beschäftigte im kirchlichen Dienst"

> Ausführungsbestimmungen für den Umgang mit Missbrauch (PDF)

Katja Birkner

Katja Birkner

Präventionsbeauftragte
Leiterin Stabsstelle Prävention

Petra Tschunitsch

Petra Tschunitsch

stellv. Präventionsbeauftragte

Jesaja Schinz

Jesaja Schinz

Sachbearbeitung und Sekretariat

Nina Mahner

Nina Mahner

Sachbearbeiterin
EFZ-Büro

Kontakt Prävention

Erzbistum Köln Generalvikariat

Marzellenstr. 32
50668 Köln

Stabsstelle Prävention