Pressemitteilung aktualisiert am 11.12.2020, 16:30 Uhr:Stellungnahme zur aktuellen Berichterstattung im Zusammenhang mit der Rücktrittsforderung an Kardinal Woelki
Am 30. Oktober 2020 hatte das Erzbistum Köln verkündet, eine Neufassung des von Kardinal Rainer Maria Woelki in Auftrag gegebenen Gutachtens zum Umgang mit sexuellem Missbrauch zu veranlassen. Hintergrund waren gravierende methodische Mängel, die eine Veröffentlichung unmöglich machten. Seither wird das Vorgehen des Erzbistums Köln und damit die Nichtveröffentlichung des Gutachtens der Kanzlei Westpfahl Spilker Wastl medial stark diskutiert. Der Fokus richtet sich derzeit insbesondere auf konkrete Fälle und Einzelschicksale. Zuletzt wurden in der Presseberichterstattung auch kirchenrechtliche Vorwürfe gegen Kardinal Rainer Maria Woelki selbst in einem Fall erhoben. Dazu nimmt Kardinal Woelki wie folgt Stellung:
„Der Auftrag der unabhängigen Untersuchung ist klar: ohne Ansehen von Person und Amt werden alle Vorgänge im Umgang mit sexualisierter Gewalt der vergangenen Jahrzehnte aufgeklärt. Die Untersuchung lässt deshalb niemanden aus, auch mich nicht.
Ich gehe davon aus, dass die gegen mich erhobenen Vorwürfe und der damit verbundene Fall Teil der aktuellen Unabhängigen Untersuchung sind. Nur auf Basis einer vollständigen Aufarbeitung können wir aus systematischen Verfehlungen lernen und personelle und organisatorische Konsequenzen ableiten.
Ebenso werde ich als Erzbischof auch für entstandenes Leid durch Verantwortungsträger im Erzbistum moralische Verantwortung übernehmen, dies jedoch auf unvollständiger Grundlage zu tun, würde der Sache nicht gerecht. Sollte ich im konkreten Fall Fehler gemacht haben, werden diese klar benannt und ich werde danach handeln.“
Der beschuldigte Pfarrer war aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht vernehmungsfähig. Ein zweiter Schlaganfall und eine fortgeschrittene Demenz machten eine Konfrontation zur Aufklärung des Falles unmöglich. Laut Aktenlage hatte der der Betroffene, der Anzeige erstattete, damals dem Erzbistum gegenüber deutlich gemacht, er sehe sich nicht in der Lage, sich weitergehend zur Sache zu äußern und dass er sich keine Konfrontation von Pfarrer O. wünsche. Andere Möglichkeiten zur Aufklärung waren laut Aktenlage nicht vorhanden. Dies führte dazu, dass die Einleitung einer kanonischen Voruntersuchung und damit auch eine Meldung an die Glaubenskongregation unterblieben ist. Der Pfarrer ist mittlerweile verstorben. Wie dieser Sachverhalt strafrechtlich und kirchenrechtlich zu bewerten ist, wird das Gutachten der unabhängigen Untersuchung im März aufzeigen.
In einer früheren Version der PEK war der letzte Absatz missverständlich formuliert:
Der beschuldigte Pfarrer war aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht vernehmungsfähig. Ein zweiter Schlaganfall und eine fortgeschrittene Demenz machten eine Konfrontation zur Aufklärung des Falles unmöglich. Das verhinderte auch eine kanonische Voruntersuchung, da der potenziell Betroffene ausdrücklich nicht an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken wollte, sich nicht einmal eine Konfrontation von Pfarrer O. wünschte und auch andere Möglichkeiten zur Aufklärung, beispielsweise Zeugen, nicht vorhanden waren. Der Pfarrer ist mittlerweile verstorben. Wie dieser Sachverhalt strafrechtlich und kirchenrechtlich zu bewerten ist, wird das Gutachten im März aufzeigen.
Er wurde wie folgt aktualisiert:
Der beschuldigte Pfarrer war aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht vernehmungsfähig. Ein zweiter Schlaganfall und eine fortgeschrittene Demenz machten eine Konfrontation zur Aufklärung des Falles unmöglich. Laut Aktenlage hatte der der Betroffene, der Anzeige erstattete, damals dem Erzbistum gegenüber deutlich gemacht, er sehe sich nicht in der Lage, sich weitergehend zur Sache zu äußern und dass er sich keine Konfrontation von Pfarrer O. wünsche. Andere Möglichkeiten zur Aufklärung waren laut Aktenlage nicht vorhanden. Dies führte dazu, dass die Einleitung einer kanonischen Voruntersuchung und damit auch eine Meldung an die Glaubenskongregation unterblieben ist. Der Pfarrer ist mittlerweile verstorben. Wie dieser Sachverhalt strafrechtlich und kirchenrechtlich zu bewerten ist, wird das Gutachten der unabhängigen Untersuchung im März aufzeigen.
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