Informationen zum Fall der Zahlungen für die Verbindlichkeiten eines Geistlichen
Im Fall des Priesters, den das Erzbistum Köln in den Jahren 2015 und 2016 bei der Begleichung seiner Verbindlichkeiten unterstützt hat, fiel die Entscheidung aufgrund seiner akuten und völlig außergewöhnlichen, persönlichen Notlage.
Zur Art der Verbindlichkeiten kann das Erzbistum aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Stellung nehmen. Dem Erzbistum liegen keinerlei Erkenntnisse vor, dass es sich bei den Verbindlichkeiten um „Spielschulden“ handelt.
Für die Tilgung dieser Verbindlichkeiten wurden keine Kirchensteuermittel verwendet. Es handelt sich hierbei um Mittel aus einem frei verfügbaren Sondervermögen (BB-Fonds). Hierbei ist wichtig festzuhalten, dass kein Cent verwendet wurde, der für die Zahlung von Leistungen an Betroffene von sexualisierter Gewalt vorgesehen war und ist. Die dafür gebildeten Rückstellungen existieren weiterhin in voller Höhe.
Die rechtliche Überprüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass die Voraussetzung für eine Gremienbeteiligung nach der Partikularnorm Nr. 18 der DBK in den Jahren 2015/2016 nicht vorlag. Dies wird auch durch externe Expertise bestätigt. Die Tilgung wurde weitgehend durch eine mit der Schuldenverwaltung beauftragte Stelle eines Sozialverbands abgewickelt. Das Erzbistum hat die Leistungen im Ergebnis auch steuerlich als Lohn behandeln müssen. Diese Steuerschuld wurde 2020 aus dem laufenden Etat des Erzbistums beglichen. Da dadurch kein Budget im Wirtschaftsplan überschritten wurde, war keine Wirtschaftsplanabweichung notwendig.
Das Erzbistum Köln hält daran fest, dass es sich im beschriebenen Fall um einen unvergleichbaren Einzelfall handelt, der sich heute so nicht wiederholen würde.
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