Ein Betroffener, der in den Jahren 1972 bis 1979 von einem Priester des Erzbistums Köln missbraucht wurde, hat vor dem Landgericht Köln Klage gegen das Erzbistum Köln auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 725.000 € sowie eine Feststellungsklage auf Zahlung von Schadensersatz für weitere, noch nicht bekannte Schäden erhoben. Der Missbrauchsfall ist Gegenstand des Gercke-Gutachtens. Die letzte Tat liegt 43 Jahre zurück. Seinerzeit galt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das Erzbistum Köln verzichtete auf die Erhebung der Einrede der Verjährung.
Als Anspruchsgrundlage macht der Betroffene eine Amtspflichtverletzung des Erzbistums Köln geltend, nach welcher die Kirche für ein rechtwidriges, schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten ohne ein eigenes Verschulden haftet. Dies ist vergleichbar mit der Haftung des Staates für seine Beamten. Unabhängig vom aktuellen Gerichtsverfahren hat der Betroffene auch das Verfahren der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen durchlaufen und hat in diesem Verfahren Zahlungen in Anerkennung seines Leids erhalten. Zudem wurden Therapiekosten und weitere Behandlungskosten durch das Erzbistum übernommen.
Am 13.06.2023 entschied das Landgericht Köln, dass das Erzbistum Köln dem Betroffenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro zahlen muss. Der Vortrag des Klägers wurde vom beklagten Erzbistum nicht bestritten. Das Erzbistum Köln begrüßt die schnelle Entscheidung des Landgerichts Köln. Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen, dessen Folgen die Betroffenen oft ein ganzes Leben lang beeinträchtigen bzw. begleiten. Das Erzbistum Köln übernimmt für dieses erlittene Unrecht und Leid die institutionelle Mitverantwortung.