Um welche Rechtsnormen geht es?
Konkret geht es um Canon 1277 CIC in Verbindung mit der Partikularnorm 18 der Deutschen Bischofskonferenz. Nach dieser Norm ist der Abschluss von Kauf- und Werkverträgen in einer Höhe ab 500.000 Euro ein so genannter Akt der außerordentlichen Vermögensverwaltung. Daraus folgt, dass zwei Gremien ihre Zustimmung erteilen müssen: Vermögensrat und das Konsultorenkollegium – letzteres ist in Deutschland das Domkapitel.
Die entsprechenden Regelungen des CIC bzw. der Partikularnorm finden sich im Internet. Das Erzbistum Köln hat seine Ordnungen und Regelungen für den Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten in dieser Broschüre veröffentlicht.
Was ist der Vermögensrat?
Der Vermögensrat ist ein eigenständiges Gremium, das neben dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat die Aufgaben des gem. c. 492 § 1 CIC zu bildenden Vermögensverwaltungsrates wahrnimmt.
Dem Vermögensrat gehören unter dem Vorsitz des Erzbischofs sieben Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats an. Die Mitglieder werden vom Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ernannt. Unter den Vorgeschlagenen muss mindestens einer der beiden leitenden Pfarrer sein.
Der Vermögensrat hat Entscheidungsrechte über Zuschussvergaben sowie verschiedene Beispruchs- und Prüfungsrechte.
Mehr unter https://www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/finanzen/kirchensteuerrat/vermoegensrat/
Was ist das Konsultorenkollegium?
Das Konsultorenkollegium besteht aus den Mitgliedern des Kölner Metropolitankapitels (Domkapitels). Die Aufgaben als Konsultorenkollegium werden unter dem Vorsitz des nicht stimmberechtigten Diözesanbischofs beziehungsweise seines Beauftragten wahrgenommen.
In festgelegten Fällen muss der Erzbischof bei vermögensrelevanten Maßnahmen die Zustimmung des Konsultorenkollegiums einholen oder das Gremium anhören.
Ab welcher Auftragshöhe müssen die entsprechenden Gremien informiert werden?
Nach der Partikularnorm 18 d) der Deutschen Bischofskonferenz ist der Abschluss von Kauf- und Werkverträgen in einer Höhe ab 500.000 Euro als Akt der außerordentlichen Vermögensverwaltung qualifiziert. Daraus folgt ein Zustimmungserfordernis des Vermögensrats und des Konsultorenkollegiums – letzteres ist in Deutschland das Domkapitel.
Gelten solche Regelungen für jedwede Zahlungen, oder gibt es Budgets oder Sondervermögen, bei denen eine Zustimmung auch in dieser Größenordnung nicht erforderlich wäre?
Die genannten Regelungen der diözesanen Vermögensverwaltung gelten für alle Sondervermögen des Erzbistums und des Erzbischöflichen Stuhls gleichermaßen.
Um welche Auftragsvergaben handelt es sich?
Es geht derzeit insgesamt um zwei Untersuchungen:
- Untersuchung zu Auftragsvergaben in Zusammenhang mit der Unabhängigen Untersuchung zu sexualisierter Gewalt
Diese Untersuchung befasst sich mit der Frage, ob im Rahmen der Vertragsabschlüsse im Rahmen der Unabhängigen Untersuchung möglicherweise Gremien nicht dem Kirchenrecht entsprechend einbezogen wurden und ihre Beispruchsrechte damit verletzt wurden. Bei den Gremien handelt es sich um das Konsultorenkollegium (das in den Diözesen in Deutschland aus den Mitgliedern des Domkapitels besteht) und den Vermögensrat des Erzbistums. Der Ökonom des Erzbistums hat dem Apostolischen Administrator und seinem Delegaten im Dezember 2021 dringend empfohlen, die drei größten Aufträge im Zusammenhang mit der Unabhängigen Untersuchung zivil- und kirchenrechtlich prüfen zu lassen. Das ist von beiden auch umgehend in die Wege geleitet worden. Zu dieser Untersuchung liegen inzwischen zwei kirchenrechtliche Gutachten vor. Diese sind mit allen weiteren Unterlagen an den Heiligen Stuhl versendet worden. - Untersuchung der Verträge des Erzbistums Köln der vergangenen 10 Jahre
Diese zweite Untersuchung sollen alle weiteren Auftragsvergaben, die das Erzbistum Köln in den vergangenen 10 Jahren vorgenommen hat, daraufhin überprüfen, ob hier möglicherweise Beispruchsrechte der Gremien verletzt worden sind. Diese Untersuchung wird derzeit vorbereitet. Nach entsprechender Weisung des Heiligen Stuhls sollte sie aber erst nach Rückkehr des Erzbischofs beauftragt werden.
Diese Untersuchung hat der Heilige Stuhl inhaltlich nicht an sich gezogen und es liegen dazu auch keine kirchenrechtlichen Gutachten vor.
Wurde im Rahmen der Aufträge für die Unabhängige Untersuchung auch gegen Vergaberichtlinien verstoßen?
Das Erzbistum Köln hat seine Ordnungen und Regelungen für den Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten in dieser Broschüre veröffentlicht. Gegen die im Erzbischöflichen Generalvikariat geltenden Vergaberichtlinien für Lieferungen und Leistungen wurde nicht verstoßen.
War der Erzbischof über die finanziellen Dispositionen zur Unabhängigen Untersuchung informiert?
In mehreren Sitzungen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates sowie seines Wirtschaftsplanausschusses haben der Erzbischof und der Generalvikar zu den unabhängigen Untersuchungen und den damit verbundenen Kostenentwicklungen berichtet.
Trug allein Generalvikar Markus Hofmann – und nicht auch der Erzbischof, Kardinal Rainer Woelki – die Verantwortung für die Einhaltung interner rechtlichen Regelungen?
Für eine ordnungsgemäße Verwaltung ist der Generalvikar zuständig, für die ordnungsgemäße Freigabe der Verträge das Justiziariat.
Wann hat Delegat Markus Hofmann um seine Beurlaubung gebeten?
Der Delegat hat den Apostolischen Administrator um seine Beurlaubung gebeten, nachdem festgestellt wurde, dass möglicherweise bei den Auftragsvergaben zur Unabhängigen Untersuchung ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Partikularnorm Nr. 18 vorlag. Der Präfekt der Bischofskongregation in Rom, Kardinal Marc Ouellet, hat das abgelehnt und angewiesen, den Vorgang in Rom umfassend vorzulegen.
Ist der Delegat auch weiterhin für Finanzangelegenheiten zuständig?
Zunächst einmal gilt: Nach der geltenden Ordnung zur Regelung der Kompetenzen im Erzbischöflichen Generalvikariat Köln sind den Leitungskräften für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich entsprechende Kompetenzen übertragen. Das bedeutet, dass Delegat Hofmann dies weiterhin wahrnimmt.
Ist es zutreffend, dass der Vermögensrat dem Delegaten das Vertrauen entzogen hat? Gab es eine Abstimmung? Wie ging sie aus?
Am 7. Dezember 2021 fand eine gemeinsame Sitzung des Vermögensrates und des Konsultorenkollegiums (Domkapitel) statt. Im Rahmen der Aussprache wurde das Vertrauen nicht entzogen, eine Abstimmung fand nicht statt.
Stimmt es, dass Finanzdirektor Sobbeck Selbstanzeige in Rom gestellt hat?
Nein, das nicht korrekt. Als Ökonom berichtet er an den Apostolischen Administrator. Und das hat er getan, als für ihn der Verdacht im Raum stand, dass Gremien bei der Auftragsvergabe möglicherweise nicht den Regeln entsprechend befasst wurden. Er hat dem Apostolischen Administrator und seinem Delegaten dringend empfohlen, die drei größten Aufträge im Zusammenhang mit der Unabhängigen Untersuchung zivil- und kirchenrechtlich prüfen zu lassen. Das ist von beiden auch umgehend in die Wege geleitet worden. Der Apostolische Administrator hat umgehend zwei externe Kirchenrechtler mit der Prüfung des Sachverhalts beauftragt und den Heiligen Stuhl in Rom in Kenntnis gesetzt. Sobald die Ergebnisse vorliegen, sollen diese umfassend in Rom vorgelegt werden. Über weitere Schritte wird dann dort entschieden.