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Kein kirchliches Recht bei der Finanzierung der Gutachten zum Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs verletzt:Brief aus Rom attestiert korrektes Verfahren im Erzbistum Köln

Der Codex des kanonischen Rechts bildet die Basis des Kirchenrechts. Der aktuelle Codex ist seit 1983 gültig.
Datum:
3. Mai 2022
Von:
pek220503-jkl
Kein kirchliches Recht bei der Finanzierung der Gutachten zum Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs verletzt

„Weder Sie, Eminenz, noch Ihr General­vikar haben in der Angelegenheit der Finanzierung der beiden Gutachten zum Umgang mit Fällen sexuellen Miss­brauchs im Erzbistum Köln und bei der Finan­zierung der Beratung durch die vom Erzbistum beauftragte Kommunikations­agentur das kirch­liche Recht verletzt.“ Dieses Ergebnis hat der Präfekt der Kongregation für die Bischöfe in Rom dem Kölner Kardinal Rainer Maria Woelki jetzt mit­geteilt. Unter­schrieben ist dieser Brief vom Präfekten der Kongregation, Marc Kardinal Ouellet. Damit ist in Rom „nach eigehendem Studium“ amtlich fest­ge­stellt worden, dass hier keine weitere Gremien­beteili­gung erforderlich war.

In aller Deutlichkeit teilt der Präfekt weiter mit: „Was den bei den vorliegenden Finan­zierungen involvierten BB-Fonds angeht, der durch einen Rechtsakt der kirch­lichen Autorität selbst errichtet wurde, liegt keine Bindung an einen Stifter­willen vor. Im Ein­klang mit dem kirch­lichen Recht ist der jeweilige Erz­bischof von Köln daher befugt, frei über die Finanz­mittel des Fonds zu verfügen. Die Partikular­norm Nr. 18 der Deutschen Bischofs­konferenz ist in diesem Fall nicht relevant.“ Es bestand auch keinerlei recht­liche Verpflich­tung, so ergänzt der Präfekt, „ die diözesanen Beispruchs­gremien einzube­ziehen, da das diözesane Vermögen nie berührt worden ist.“

„Das ist natür­lich eine gute Nachricht aus Rom“, zeigte sich Rainer Maria Kardinal Woelki erleich­tert. „Diese Nach­richt trägt vielleicht, so hoffe ich zumindest, auch ein wenig zur Beruhigung in unserem Erzbistum bei. Aber der Fall zeigt mir, dass wir den Weg zu weiterer Trans­parenz und Compliance fort­setzen müssen.“ Die betroffenen Gremien wurden an diesem Tag über die Ergeb­nisse informiert.

Im Jahr 2019 hat Kardinal Woelki ein Statut für den Umgang mit dem BB-Fonds in Kraft gesetzt. Nach diesem ist der Erzbischof an die zur Erstellung und Abwicklung des Wirtschafts­planes der Erz­diözese Köln geltenden Regelungen gebun­den. Diese sind auch alle beachtet worden.

In seiner Eigenschaft als Apostolischer Administra­tor hatte Weihbischof Rolf Steinhäuser sich bezüglich der Frage einer eventuellen Verletzung der Beispruchs­rechte des Konsultoren­kollegiums (Domkapitel) beziehungs­weise des Vermögens­rates an die Kongrega­tion gewandt. Ebenso hatte General­vikar Markus Hofmann eine umfang­reiche Dokumen­tation mit Proto­kollen, Urkunden und Verträgen zur Finan­zierung der Gutachten und der externen Unter­stützung durch eine Kommunikations­agentur zur Ver­fügung gestellt. Ergänzt wurde dies durch zwei kirchen­recht­liche Gutachten.

Marc Kardinal Ouellet hatte diese Unter­lagen voll­ständig an die zuständige Kongre­gation für den Klerus übermittelt. Deren Präfekt, Erzbischof Lazzaro You Heung sik, habe, so Kardinal Ouellet in seinem Brief, in aller Klar­heit mitgeteilt: „Kirch­liches Recht wurde nicht verletzt. Da folglich kein Ver­gehen vorliegt, gibt es auch keinen Anlass für kirchen­recht­liche Maßnahmen.“

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