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Religionsunterricht

KNA_157116
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Religionsunterricht

Religionsunterricht

Ordentliches Lehrfach

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen, vgl. Art. 7 III GG. Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt, vgl. SchOG § 31. Er unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht.

Katholischer Religionsunterricht darf nur von Lehrerinnen und Lehrern erteilt werden, die im Besitz einer Kirchlichen Bevollmächtigung sind. Wenn auch der Religionsunterricht durch die Verfassung eingerichtet und gesichert ist, so steht er doch gesellschaftlich wie rechtlich unter einem permanenten Akzeptanz- und Legitimationsdruck.

Der Religionsunterricht hat teil am allgemeinen Bildungsauftrag der Schule. Das Konzept dieses Faches wird theologisch und pädagogisch verantwortet.

Die Ziele

Er weckt und reflektiert die Frage nach Gott, nach der Deutung der Welt, nach Sinn und Wert des Lebens und nach den Normen für das Handeln des Menschen und ermöglicht eine Antwort aus der Offenbarung und aus dem Glauben der Kirche. Er macht vertraut mit der Wirklichkeit des Glaubens und der Botschaft, die ihm zu Grunde liegt und hilft, den Glauben denkend zu verantworten.

Er befähigt zu persönlicher Entscheidung in Auseinandersetzung mit Konfessionen und Religionen, mit Weltanschauungen und Ideologien und fördert Verständnis und Toleranz gegenüber der Entscheidung anderer. Er motiviert zu religiösem Leben und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft. (vgl. Synodenbeschluss ...)

Religionsunterricht

Religionsunterricht ist die an der Kath. Theologie als Bezugswissenschaft orientierte, schülergemäße Darstellung christlichen Glaubens und seiner Objektivationen in Geschichte und Gegenwart.

Der Religionsunterricht wird schulstufen- und schulformgemäß erteilt. Er entspricht damit den Aufgaben und Herausforderungen der jeweiligen pädagogischen Situation.
Seit 1. August 2008 gibt es neue Richtlinien und Lehrpläne für die Grundschule - die ersten kompetenzorientierten Lehrpläne in NRW.

Zur Zukunft des Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen

In NRW wird der konfessionelle Religionsunterricht in der Regel in konfessionell getrennten Lerngruppen erteilt. Seit einigen Jahren gibt es für Schulen zudem die Möglichkeit, als ergänzende Organisationsform Religionsunterricht in Konfessioneller Kooperation (kokoRU) zu beantragen.

Darüber hinaus haben die evangelischen Landeskirchen und katholischen (Erz-) Bistümer in NRW sechs „Thesen für einen zukunftsfähigen Religionsunterricht in NRW“ verfasst, die die Relevanz des Religionsunterrichts für Schule und Gesellschaft sowie die je individuelle Identitätsentwicklung von Kindern und Jugendlichen unterstreichen. Dazu bedarf es eines konfessionellen Unterrichts, der den Schülerinnen und Schülern die Begegnung mit einer authentisch und transparent gelebten und gelehrten Religion ermöglicht, um sie sprach- und standpunktfähig zu machen in Fragen des Glaubens und des Lebens– auch im Hinblick auf die Pluralität der Religionen und Weltanschauungen. Der Religionslehrerin bzw. dem Religionslehrer kommt hierbei eine starke und wichtige Rolle zu. Die Thesen beschreiben die Kontexte des Religionsunterrichts und setzen auf der Grundlage der geltenden Rechtslage Kriterien zu seiner Weiterentwicklung.

Thesen für einen zukunftsfähigen Religionsunterricht in NRW. Eine Grundorientierung 

Kommentar zu den Thesen der Landeskirchen und (Erz-) Bistümer (Beitrag in Schule NRW)