Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen, vgl. Art. 7 III GG. Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt, vgl. SchOG § 31. Er unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht.
Katholischer Religionsunterricht darf nur von Lehrerinnen und Lehrern erteilt werden, die im Besitz einer Kirchlichen Bevollmächtigung sind. Wenn auch der Religionsunterricht durch die Verfassung eingerichtet und gesichert ist, so steht er doch gesellschaftlich wie rechtlich unter einem permanenten Akzeptanz- und Legitimationsdruck.
Der Religionsunterricht hat teil am allgemeinen Bildungsauftrag der Schule. Das Konzept dieses Faches wird theologisch und pädagogisch verantwortet.