I. Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Mitarbeiter im liturgischen Dienst sind
a) Küster,
b) Kirchenmusiker (Organisten, Chorleiter) und
c) Küster-Kirchenmusiker
(2) Mitarbeiter, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit anderen Diensten auch liturgische Dienste verrichten, sind insoweit wie andere Mitarbeiter im liturgischen Dienst zu behandeln mit der Maßgabe, dass die Ermittlung des Beschäftigungsumfanges für die liturgischen Dienste nach diesen Richtlinien erfolgt.
§ 2
Ermittlung des Beschäftigungsumfanges
Für die Ermittlung des Beschäftigungsumfanges ist von den nachstehenden Vorschriften für Mitarbeiter auszugehen, deren Beschäftigungsumfang mindestens 50% des Beschäftigungsumfanges eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt. Soll dem Mitarbeiter weniger als 50% des Beschäftigungsumfanges eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters übertragen werden, sind die nachfolgenden, für diese Mitarbeiter geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 3
Arbeitszeit, Beschäftigungsumfang
Die Arbeitszeit ergibt sich aus der Addition der Zeitansätze für die von dem Mitarbeiter arbeitsvertraglich zu erfüllenden Aufgaben.
II. Aufgabenbewertung des Küsters
§ 4
Zeitansatz für Gottesdienste
(1) Für jeden Gottesdienst gilt ein Zeitansatz von 1 Stunde 25 Minuten (1,417 Stunden). Dabei wird die durchschnittliche Dauer des Gottesdienstes mit 55 Minuten (0,917 Stunden), die vom Küster benötigte Vor- und Nachbereitungszeit mit 30 Minuten (0,50 Stunden) pauschaliert. Diese Pauschalierung gilt einheitlich für alle Sonntags- und Werktagsmessen sowie für die unregelmäßigen, nur im Jahresdurchschnitt je Woche zu erfassenden Jahresgottesdienste.
(2) Mit Mitarbeitern, deren Beschäftigungsumfang weniger als 50% des Beschäftigungsumfanges eins entsprechenden vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters beträgt, können Teildienste vereinbart werden.
(3) Bei Gottesdiensten ohne Eucharistiefeier bis zu 25 Minuten gilt einschließlich der Vor- und Nachbereitungszeit ein Zeitansatz von 40 Minuten (0,667 Stunden).
(4) Der Zeitansatz für Beerdigungen ist nach örtlichen Verhältnissen zu ermitteln.
§ 5
Zeitansatz für allgemeine Aufgaben
Zu den allgemeinen Aufgaben des Küsters gehören u.a.: Schließ- und Läutedienst, Dekoration und Schmuck, Wartung und Aufsicht, Pflege der Kirchengeräte/Paramente, Besorgungen, Kirchplatzpflege und Kirchenputz.
Der Zeitansatz für die allgemeinen Aufgaben ist nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu ermitteln und festzusetzen.
III. Aufgabenbewertung des Kirchenmusikers
§ 6
Zeitansatz für Gottesdienste
(1) Für jeden Gottesdienst gilt ein Zeitansatz von 1 Stunde 15 Minuten (1,25 Stunden). Dabei wird die durchschnittliche Dauer des Gottesdienstes mit 55 Minuten (0,917 Stunden), die vom Organisten benötigte Vorbereitungszeit mit 20 Minuten (0,334 Stunden) pauschaliert. Diese Pauschalierung gilt einheitlich für alle Sonntags- und Werktagsmessen sowie für die Jahresgottesdienste. Die Vorbereitungszeit beträgt bei mindestens 12 Gottesdiensten mindestens 5 Stunden
Der Organist, dessen Beschäftigungsumfang weniger als 50% des Beschäftigungsumfanges eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt, erhält für jeden Gottesdienst einen Zeitansatz von 1 Stunde 15 Minuten (1,25 Stunden) einschließlich Vorbereitungszeit.
(2) Bei Gottesdiensten ohne eucharistische Feier bis zu 25 Minuten gilt einschließlich der Vorbereitungszeit ein Zeitansatz von 35 Minuten (0,584 Stunden).
§ 7
Zeitansatz für die Leitung von
kirchenmusikalischen Gruppen
(1) Proben werden nach Zeiteinheiten bewertet. Für eine Zeiteinheit von 45 bis 60 Minuten gilt ein Zeitansatz von 1 Stunde.
(2) Für die Vorbereitung der Probe einschließlich der Organisations-/Verwaltungsarbeit und der Betreuung der Gruppenmitglieder wird bis zu 4 wöchentlichen Probestunden ein Vorbereitungszuschlag von 1 Stunde je Probestunde und ab der 5. Probestunde von 30 Minuten (0,5 Stunden) angesetzt.
(3) Mitwirkungen anerkannter kirchenmusikalischer Gruppen in Gottesdiensten unter Leitung des Kirchenmusikers werden, soweit sie nicht unter § 6 erfasst sind, mit einem Zeitansatz von 1 Stunde 50 Minuten (1,834 Stunden) einschließlich Vorbereitungszeit als Jahresgottesdienste erfasst und mit dem wöchentlichen Anteil (1/52) dem wöchentlichen Beschäftigungsumfang hinzugezählt. Soweit Gottesdienste, in denen Mitwirkungen stattfanden, unter § 6 erfasst sind, wird nur die Differenz (1 Stunde 50 Minuten minus 1 Stunde 15 Minuten = 35 Minuten oder 1,834 Stunden minus 1,25 Stunden = 0,584 Stunden) angesetzt.
IV. Aufgabenbewertung des Küsters/Kirchenmusikers
§ 8
Zeitansatz für Gottesdienste
(1) Bei der zeitlichen Bewertung der Gottesdienste ist für den Küster/Kirchenmusiker von den entsprechenden Zeitansätzen des Kirchenmusikers gemäß § 6 auszugehen.
(2) Die Zeitansätze des Küsters/Kirchenmusikers für einen Gottesdienst umfassen neben den Ansätzen des Kirchenmusikers auch die Vor- und Nachbereitungsaufgaben, die dem Küster obliegen. Hierfür werden 30 Minuten (0,50 Stunden) angesetzt.
§ 9
Zeitansatz für Leiter von kirchenmusikalischen Gruppen
Die Aufgaben des Leiters von Kirchenmusikalischen Gruppen werden gemäß § 7 bewertet.
§ 10
Allgemeine Aufgaben
Für den Küster/Kirchenmusiker gilt § 5 entsprechend.
V. Dienstbesprechung, Orgel- und Notenpflege
§ 11
Zeitansatz für sonstige Aufgaben
(1) Der Mitarbeiter, dessen Beschäftigungsumfang mindestens 50% des Beschäftigungsumfanges eines entsprechend vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters beträgt, erhält einen wöchentlichen Zeitansatz von 1 Stunde für die Dienstbesprechung. Als Kirchenmusiker, dessen Beschäftigungsumfang mindestens 50% des Beschäftigungsumfanges eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt, erhält er zusätzlich einen wöchentlichen Zeitansatz von 30 Minuten (0,50 Stunden) für Orgel und Notenpflege.
(2) Der Mitarbeiter, dessen Beschäftigungsumfang weniger als 50% des Beschäftigungsumfanges eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters beträgt, erhält einen wöchentlichen Zeitansatz von 30 Minuten (0,50 Stunden) für die Dienstbesprechung.
§ 12
Inkraftsetzung und Überleitungsbestimmungen
(1) Die vorstehenden Richtlinien treten zum 1. Januar 1990 in Kraft und ersetzen die Richtlinien vom 12. Juli 1984 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1984, Nr. 178 Abschnitt B, S. 200).
(2) Bestehende Arbeitsverträge sind auf Verlangen eines Vertragspartners auf der Grundlage der Richtlinien zu überprüfen und ggf. zu ändern.
Für diesen Fall hat der Kirchenvorstand über die Vertragsänderung innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu beschließen. Die Vertragsänderung wird, vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, frühestens mit dem 1. des Monats wirksam, der auf den Kirchenvorstandsbeschluss folgt.
Soweit diese Überprüfung bei bestehenden Arbeitsverträgen eine Verringerung des Beschäftigungsumfangs ergibt, ist die Differenz zum bisherigen Beschäftigungsumfang auf Verlangen des Mitarbeiters nach Möglichkeit durch die Übertragung anderer zumutbarer Tätigkeiten auszugleichen.
(3) Der nach diesen Richtlinien ermittelte Beschäftigungsumfang ist arbeitsvertraglich zu vereinbaren (§ 5 des Arbeitsvertragsmusters - Anlage 2 zur KAVO - bzw. § 1 des Arbeitsvertragsmusters -Anlage 2 zur VOnA -). Der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsumfang bestimmt die vom Mitarbeiter durchschnittlich regelmäßig zu leistende wöchentliche Arbeitszeit. Im Rahmen des vereinbarten Beschäftigungsumfanges und der allgemeinen Dienstanweisung kann der Dienstvorgesetzte für den Einzelfall oder auf Dauer die übertragenen Dienste ändern (Abschnitt III der Allgemeinen Dienstanweisung für Küster, Kirchlicher Anzeiger 1976, Nr. 345, Seite 557).
Köln, den 2. November 1989
+ Joachim Card. Meisner
Erzbischof von Köln
Amtsblatt des Erzbistums Köln, Stück 26, 15. November 1989