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Anpassung der Prüfungsordnung

Anpassung der Prüfungsordnung für teilzeitbeschäftigte Kirchenmusiker/Innen - Teilbereich Orgel -

Die Ordnung der Prüfung für teilzeitbeschäftigte Kirchenmusiker/Innen in der
Erzdiözese Köln – Teilbereichsqualifikation für den Tätigkeitsbereich Orgel -, veröffentlicht
im Amtsblatt des Erzbistums Köln, Stück 22 vom 15. Oktober 2003, Nr. 266 wird wie folgt
geändert:

§ 11 Bewertung der Prüfung wird in der Liste der Prüfungsfächer (Abs. 3 und 5) das Wort
„Chorleitung“ gestrichen.

Die geänderte Fassung des § 11 Abs. 3 und 5 lautet:

(3) Die Prüfung ist auch bestanden
- bei der Note „mangelhaft“ in den Fächern Musikgeschichte oder Orgelkunde
- bei einer Note „mangelhaft in einem der Fächer Klavierspiel, Tonsatz,
Chorpraktisches Klavierspiel, wenn diese durch eine mindestens gute Leistung in einem
der Fächer, Liturgisches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel, Liturgiegesang, Liturgik, Singen und
Sprechen, Klavierspiel, Tonsatz, Gehörbildung, Chorpraktisches Klavierspiel ausgeglichen
wird.

(5) Die Prüfung gilt als nicht bestanden bei
- mangelhaften Leistungen in zwei oder mehr Fächern
- bei einer ungenügenden Leistung
- bei mangelhafter Leistung in einem der Fächer Liturgiegesang, Liturgisches Orgelspiel,
Orgelliteraturspiel, Liturgik, Singen und Sprechen, Gehörbildung,
- bei mangelhafter Leistung in einem der Fächer Klavierspiel, Tonsatz,
Chorpraktisches Klavierspiel, wenn diese nicht durch mindestens eine gute Leistung in
einem der Fächer Liturgisches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel, Liturgiegesang, Liturgik,
Singen und Sprechen, Klavierspiel, Tonsatz, Gehörbildung, Chorpraktisches Klavierspiel
ausgeglichen wird.

Köln, den 25. August 2006

+ Joachim Card. Meisner
Erzbischof von Köln