„Pfarrei“ ist ein kirchenrechtlicher Begriff und umschreibt eine Gemeinschaft von Gläubigen, die in einem bestimmten Gebiet (Territorium) lebt. Eine Pfarrei ist als Teil eines (Erz-)Bistums dem Diözesanbischof unterstellt, der einem Pfarrer die Verantwortung für die Pfarrei „als ihrem eigenen Hirten“ überträgt (vgl. canon 515 § 1 Codex Iuris Canonici).
Im Erzbistum Köln ist die Pfarrei deckungsgleich mit der Kirchengemeinde. 'Kirchengemeinde' ist der staatsrechtliche Begriff für die Pfarrei, der die Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet. Hinsichtlich der Rechtsform der Pastoralen Einheiten wird die Pfarrei als das Rechtsmodell für die Pastorale Einheit vorgegeben. Dabei fusionieren rechtlich und administrativ die heutigen Pfarreien zu einer Pfarrei, die dann als Kirchengemeinde auch Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist.
Pastoral bleiben die vormaligen Pfarreien als Gemeinden weiterhin Keimzellen des kirchlichen Lebens. Eine Pfarrei bildet damit ein administratives Dach, unter dem viele Gemeinden zusammen die Seelsorge gestalten. Es gibt also zwei Ebenen: Die Gemeinden und die Pfarrei.
Die Fusion verschiedener Pfarreien innerhalb einer Pastoralen Einheit zu einer Pfarrei ist im Kirchenrecht geregelt: Der Diözesanbischof kann nach Anhörung des Priesterrates Pfarreien errichten, aufheben und verändern (vgl. canon 515 § 2 Codex Iuris Canonic). Zwei Wege sind dabei denkbar: Eine Möglichkeit ist, dass alle bisherigen Pfarreien aufgelöst werden und eine neue Pfarrei gegründet wird. Hier muss dann neu festgelegt werden, welches Patronat die Pfarrei hat und welche Kirche die Pfarrkirche ist. Oder die Pfarreien werden in eine Pfarrei (aufgrund ihrer historischen Bedeutung oder Größe) eingegliedert. Damit ergibt sich das Patronat und die Pfarrkirche dieser Pfarrei für die dann fusionierte Pfarrei. Weitere Konsequenz einer Fusion ist, dass die Pfarrei dann einen gemeinsamen Kirchenvorstand hat. Es ist aber möglich und empfehlenswert, dass Ausschüsse gegründet werden, die z.B. regionalen Bezug haben und somit für die einzelnen Gemeinden innerhalb der Pfarrei zuständig sind.
Des Weiteren ist eine wesentliche Konsequenz, dass alle Immobilien, Fonds, Vermögenswerte und Verpflichtungen, aber auch alle Anstellungsträgerschaften auf die eine Pfarrei übergehen. Im Sinne einer Pastoral, die insbesondere in den Gemeinden gestaltet werden wird, ist die Pfarrei und die zuständigen Gremien dafür zuständig, dass die Gemeinden z.B. durch eigene Etats/Budgets unmittelbaren Zugang zu Finanzen, aber auch zu den personellen Ressourcen und den Immobilien haben.
Es ist den Pastoralen Einheiten möglich, vom eigentlichen Ziel – Bildung einer Pfarrei je Pastoraler Einheit - unter bestimmten Umständen abzuweichen und anstelle der Fusion einen Kirchengemeindeverband (KGV) als gemeinsamen Rechtsträger zu gründen und eine Pfarreiengemeinschaft zu bilden. Voraussetzung dafür ist jedenfalls die Fusion der Kirchengemeinden und Pfarreien auf Ebene der bisherigen Seelsorgebereiche bis Ende 2030. Diese dann neu gegründeten Pfarreien bilden innerhalb der Pastoralen Einheit einen gemeinsamen Kirchengemeindeverband.
Die Kirchenvorstände delegieren zwei Personen in die Verbandsvertretung. Der KGV ist, wie heute, Anstellungsträger aller in der Pastoralen Einheit angestellten Beschäftigten. Solange noch kein KiTa-Träger gegründet ist, ist der KGV Träger der in der Pastoralen Einheit befindlichen KiTas. Außerdem verwaltet der KGV ein finanzielles Budget für gemeinsame pastorale Aktivitäten. Als Pfarreiengemeinschaft unter der Leitung eines gemeinsamen Pfarrers und eines Pastoralteams gibt es also drei Ebenen: Die Gemeinden, die Pfarreien (ehem. Seelsorgebereiche) und die Pastorale Einheit.
Der kirchenrechtliche Begriff „Pfarrei“ ist im Erzbistum Köln deckungsgleich mit dem staatsrechtlichen Begriff „Kirchengemeinde“. Beschreibt der Begriff „Pfarrei“ eher eine theologisch-pastorale Wirklichkeit, so beschreibt der Begriff „Kirchengemeinde“ eher eine administrativ-rechtliche Dimension. Somit ist z.B. die Kirchengemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts der Rechtsträger bei Rechtsgeschäften. Geht es um pastorale Aktivitäten, ist die Pfarrei die passende Bezeichnung.
Überlegungen, diese beiden Begriffe – Pfarrei und Kirchengemeinden – auf verschiedene Strukturebenen zu beziehen, sind kirchenrechtlich nicht haltbar. Somit kann die Pastorale Einheit nicht eine „Kirchengemeinde“ werden und gleichzeitig die darunterliegenden „Gemeinden“ „Pfarreien“ genannt werden. Genauso wenig kann die Pastorale Einheit „Pfarrei“ werden und die darunterliegenden „Gemeinden“ „Kirchengemeinden“ als eigene Rechtsträger bleiben. Es braucht also weiterhin eine Identität von Pfarrei und Kirchengemeinde.
Die Gremien (PGR & KV/KGV) sowie das Pastoralteam bzw. die Pastoralteams der Pastoralen Einheit stimmen darüber ab, ob sie den Spurwechsel zur Pfarreiengemeinschaft möchten. Dieses Votum wird, wenn es korrekt und in Übereinstimmung mit den Prozessregeln gefunden wurde, vom Kardinal anerkannt und umgesetzt.
Die Vielzahl der Kirchengemeinden (Rechtsträger) im Erzbistum Köln erzeugt finanziell und personell einen sehr großen Verwaltungsaufwand. Dieser Aufwand ist schon heute kaum noch darstellbar. Daher muss die Zahl der Rechtsträger deutlich reduziert werden. Darauf hat der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat explizit hingewiesen. Dieses Ziel kann bei einem Spurwechsel durch die Zusammenlegung der Kirchengemeinden der bestehenden Seelsorgebereiche erreicht werden. Viele Seelsorgebereiche im Erzbistum Köln sind diesen Weg schon zu Beginn der 2000er Jahre gegangen.