Dienstbarkeiten sind Nutzungsrechte, die im Grundbuch eingetragen sind und dem Nutzungsberechtigten so die Sicherheit gewähren, dass sein vereinbartes Nutzungsrecht dauerhaft gesichert ist. Geh- und Fahrrechte oder Leitungsrechte für Gas- oder Glasfaserleitungen sind die am häufigsten vereinbarten Grunddienstbarkeiten.
Ein dingliches Nutzungsrecht, das im Grundbuch eingetragen ist, kann nur mit Zustimmung des Rechteinhabers gelöscht werden und besteht unabhängig davon, wer aktuell Eigentümer des Grundstücks ist. Daher stellt die Dienstbarkeit für den Eigentümer des Grundstücks eine dauerhafte Belastung dar, die grundsätzlich der Genehmigung bedarf und im Einzelfall zu prüfen ist.
Für bestimmte Versorgungsleitungen (Gas, Glasfaser, Erdkabel, Strom, Wasser) bestehen gesonderte gesetzliche Regelungen, die z.B. eine gesetzliche Duldungsverpflichtung des Eigentümers vorsehen können. Eine darüberhinausgehende Eintragung ins Grundbuch ist dann nicht erforderlich, auch wenn es von den Versorgern in der Regel gewünscht wird.
Beachten Sie bitte:
Aus Kapazitätsgründen kann der Bereich Liegenschaften Kirchengemeinden Anfragen zur nachträglichen Sicherung von bestehenden Versorgungsleitungen derzeit nicht bearbeiten.
Gestattungsverträge
Eine ausschließlich schuldrechtliche Gestattung zur Verlegung von Versorgungsleitungen ist dann denkbar, wenn die Kirchengemeinde ein besonderes Interesse hat, spezielle Regelungen im Einzelfall abzusichern.
Baulasten
Baulasten dienen der Absicherung bauordnungsrechtlicher Auflagen, die die Nutzbarkeit eines Nachbargrundstücks in fremdem Eigentum beeinflussen. Abstandsflächen oder Grenzbebauungen sind typische Regelungsinhalte von Baulasten. Eine Löschung von Baulasten ist nur möglich unter Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, die auch das zugehörige Baulastenverzeichnis führt.
Grunddienstbarkeiten und Baulasten stellen durch die vereinbarten Einschränkungen eine Wertminderung für das dienende Grundstück dar. Daher werden Zustimmungen in der Regel durch finanzielle Entschädigung kompensiert. Die Entschädigung richtet sich in der Höhe nach dem für das Grundstück vorhandenen Wert sowie der durch das Recht entstehenden Einschränkung und unterliegt daher stets der Einzelfallprüfung.