Bei einem Kauf/Verkauf einer Immobilie im Erbbaurecht ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich. Diese wird erteilt, wenn durch den Verkauf der Immobilie der mit der dem Erbbaurecht verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird und der Erwerber eine gute Bonität hat und die Pflichten aus dem Erbbaurecht bedienen kann. Daraus ergeben sich Prüfpflichten für den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde und der erzbischöflichen Aufsichtsbehörde, deren Dauer von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist.
Es ist dringend erforderlich, dass Sie rechtzeitig Kontakt aufnehmen mit den für den Fachbereich Erbbaurecht zuständigen Mitarbeitern des Bereichs Liegenschaften Kirchengemeinden.
Beachten Sie unsere Hinweise auf dem Merkblatt, die Hinweise auf der Seite Erbbaurechte zur Finanzierung belasten und senden Sie uns einen vollständig ausgefüllten Bewerberfragebogen zu.