Das Verfahren beginnt zunächst im örtlichen Bistum, das die Sache anschließend dem Apostolischen Stuhl vorlegt. Dort wird die Sache von einer besonderen Dienststelle der Glaubenskongregation geprüft.
Das Verfahren ist nicht im kirchlichen Gesetzbuch CIC geregelt (das mit Canon 1142 die päpstliche Befreiung anspricht), sondern durch einen besonderen Erlass des Apostolischen Stuhls: zurzeit durch die
Der Verlauf des Verfahrens umfasst fünf Schritte:
- Antrag / Bitte an den Papst
- Eröffnung des Verfahrens
- Ermittlung des Sachverhalts
- Diskussion der Sache
- Entscheid durch den Papst
Der Antrag ist schriftlich zu formulieren als Bitte an den Papst. Eingereicht werden kann der Antrag beim Bistum des eigenen Wohnorts, üblicherweise beim Offizialat.
Die Eröffnung des Verfahrens ist weniger förmlich als bei einem Eheprozess (es braucht keine Prozessfrage). Doch auch hier kann nicht darauf verzichtet werden, den getrennten Ehepartner der bittstelllenden Partei möglichst zu kontaktieren: der getrennte Partner ist über das Verfahren zu benachrichtigen und zu einer Anhörung zu laden. Ebenfalls wird ein/e Ehebandverteidiger/in für das Verfahren bestellt.
Die Ermittlung des Sachverhalts geschieht durch einen eigens dazu Beauftragten, wie bei einem Eheprozess: Der Untersuchungsführer hört möglichst beide Parteien sowie Zeugen an, auch den neu gewünschten Ehepartner. Zudem klärt er durch Anfrage bei kirchlichen Ämtern (Pfarrämtern), was für Taufeinträge vorliegen bzw. nicht vorliegen. Die Ergebnisse werden in einer Akte protokolliert bzw. festgehalten.
Eine Diskussion der konkreten Sache geschieht weniger förmlich als bei einem Eheprozess: Sie erfolgt, soweit die ermittelten Umstände nicht ungünstig scheinen, ohne Mitwirkung der beiden Parteien; eine Offenlegung der Akte an die Parteien ist nicht vorgesehen. Eine Stellungnahme der Ehebandverteidigung wird vom Untersuchungsführer eingeholt, die den Parteien nicht zugestellt wird. Der Untersuchungsführer erstellt einen Bericht zur Akte und legt alles dem Diözesanbischof vor. Der Bischof wiederum legt alles, mit einer eigenen Stellungnahme, dem Apostolischen Stuhl vor. Die dort zuständige Dienststelle der Glaubenskongregation entscheidet, ob die Voraussetzungen vorliegen, dass die Sache dem Papst persönlich zur Anerkennung vorgelegt werden kann.
Der letze Entscheid liegt beim Papst persönlich. Der Apostolische Stuhl informiert das Bistum und dieses die Beteiligten.
In der Praxis
ist eine Beratung im Offizialat anzuraten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Gerichte stehen hierfür gerne zur Verfügung.
Die üblichen konfessionellen Kombinationen sind:
- Ein katholischer Partner ist geschieden von einem ungetauften Partner (mit dem er katholisch getraut war). Eine Bitte an den Papst ist für den Katholiken möglich, wenn der neue Partner getauft ist. Eine Bitte an den Papst ist für den ungetauften Partner möglich, wenn er sich taufen lässt und der neue Partner getauft ist. So oder so gibt es keine päpstliche Befreiung, wenn die gescheiterte Ehe schon infolge einer päpstlichen Befreiung geschlossen worden war.
- Ein evangelischer Partner ist geschieden von einem ungetauften Partner. Eine Bitte an den Papst ist für den Evangelischen sowie für den Ungetauften möglich, entweder wenn er einen Katholiken heiraten will (ohne katholisch zu werden), oder wenn er katholisch geworden ist und so nun erstmals mit katholischer Trauung heiraten will (dann kommt es auf die Religionszugehörigkeit des neuen Partners formell nicht an).
- Beide Partner einer geschiedenen Ehe waren ungetauft. Eine Bitte an den Papst ist möglich, wenn einer der Partner nun einen Katholiken heiraten will, ohne selbst katholisch zu werden, oder wenn einer der Partner selbst katholisch wird und neu heiraten will; bei Letzterem aber wäre auch das (im folgenden genannte) Vefahren bei der bischöflichen Verwaltung möglich.
Der Apostolische Stuhl hat bislang für seine Aufwendungen eine Gebühr erhoben [Stand Dezember 2015: ca. 345,– Euro]; das Verfahren beim Bistum ist kostenfrei. Als gesamte Verfahrensdauer ist etwa ein Jahr anzusetzen.