dient dem Rechtsschutz innerhalb der Kirche - in Deutschland entsprechend dem Grundgesetz, das ein Selbstbestimmungsrecht der Kirchen anerkennt (Art. 4 und 140 GG).
Soweit die Kirche ihre eigenen Angelegenheiten mit Formen des staatlichen Rechts regelt, etwa mit Arbeitsverträgen, bleiben die staatlichen Gerichte für den Rechtsschutz zuständig.
Für den Bereich des jeweiligen einzelnen Arbeitsverhältnisses gibt es kirchliche Schlichtungsverfahren. Für den Bereich der betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmung, die durch kirchlich erlassene Ordnungen geregelt wird, haben die deutschen Bischöfe eine besondere Arbeitsgerichtsbarkeit eingerichtet - die rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht.
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Erzbischöfliches Offizialat Köln - Aufgaben
Aufgaben des Erzbischöflichen Offizialats
Die kirchliche Gerichtsbarkeit
Das kirchliche Gesetzbuch
d.h. der Codex Iuris Canonici, bestimmt die rechtliche Struktur des Offizialats.
Als Gericht I. Instanz ist das Kölner Offizialat zuständig innerhalb der eigenen Bistumsgrenzen (vom 1. Mai 2009 bis zum 10.10.2019 war es zugleich zuständig für den Bereich des Bistums Essen, für das nun das Bischöfliche Offizialat Münster zuständig ist).
Als Gericht II. Instanz, das heißt als Berufungsgericht, ist das Kölner Offizialat zuständig für die Bistümer Aachen, Limburg, Münster (mit Essen) und Trier; denn diese bilden eine Kirchenprovinz mit Köln als Erzbistum.
Berufungsgerichte für Köln sind Münster als II. Instanz und Freiburg i.Br. als III.Instanz.
Wegen des staatlichen Rechtsschutzes
umfassen die Aufgaben der Offizialate in der Praxis einen eher kleinen Bereich. Bei den vor den Offzialaten geführten Verfahren geht es nahezu ausschließlich um eine Klärung des kirchlichen Personenstandes aufgrund des kirchlichen Eherechts.
Beachten Sie daher