249 Verfahren wurden im Jahr 2010 am Erzbischöflichen Offizialat, dem kirchlichen Gericht der Erzdiözese Köln, abgeschlossen. Mit diesen Entscheidungen wurden 221 Ehen für nichtig erklärt bzw. durch päpstliche Entscheidung aufgelöst, in 13 Fällen erging ein negatives Urteil, 15 Verfahren wurden aufgegeben oder eingestellt. Im Laufe des Jahres 2010 wurden insgesamt 269 Verfahren neu angenommen. Das Kölner Offizialat ist in I. Instanz zuständig für den Bereich der Diözesen Essen und Köln; für die übrigen Bistümer der Kirchenprovinz, d.h. Aachen, Limburg, Münster und Trier, ist es das Berufungsgericht.
Ausgehend von diesen Eckdaten erstattete Domkapitular Prälat Dr. Günter Assenmacher (58), seit 1995 Offizial, am 18.1.2011 den üblichen Jahresbericht, als Kardinal Meisner die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieser Behörde anlässlich ihres Jahrestreffens begrüßte. Der Kardinal ermutigte die Anwesenden dazu, ihre von der Öffentlichkeit wenig wahrgenommene Aufgabe in Treue zum Evangelium und zur Rechtsordnung der Kirche fortzusetzen, denn sie sei ein wichtiger seelsorglicher Dienst, der den Kernbereich der kirchlichen Sendung betreffe: die Begegnung der Menschen mit Gott in den von Christus gestifteten Sakramenten. Der Kölner Erzbischof wandte sich mit besonderer Aufmerksamkeit an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Diözese Essen, die seit dem 1.5.2009, als auf Bitte des Bischofs von Essen die Zuständigkeit des Kölner Offizialates auf das Ruhrbistum ausgedehnt wurde, ihren Dienst am gemeinsamen Gericht fortsetzen.
Insgesamt sind 18 Personen hauptamtlich und 36 Personen nebenamtlich am Kölner kirchlichen Gericht beschäftigt; sie arbeiten als Vorsitzende oder Beisitzende Richter, Untersuchungsrichter, Ehebandverteidiger oder im Notariats- und Schreibdienst. Die hohe Zahl der Richter erklärt sich aus der gesetzlichen Vorgabe, dass die meisten Verfahren durch ein Dreierkollegium zu entscheiden sind.
Am Ende seines Besuches verabschiedete Kardinal Meisner Diözesanrichter Dr. Josef G. Stanzel, der in diesen Tagen das 80. Lebensjahr vollendete, in den Ruhestand. Verbunden mit dem Jahrestreffen war die gemeinsame Erörterung der drängenden Frage, ob und welche Möglichkeiten innerhalb der geltenden Prozessordnung bestehen, die Verfahren zu einem zügigen Abschluss zu bringen. Für erstinstanzliche Verfahren ist darin eine Dauer von maximal einem Jahr, für zweitinstanzliche Verfahren von einem halben Jahr vorgesehen, Zeiträume, die allerdings aus einer Vielzahl von Gründen viel zu selten eingehalten werden können.
Domkapitular Prälat Dr. Günter Assenmacher
Erzbischöflicher Offizial
Foto: M. Rösner-Peters