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Service

Das Offizialat und sein Ort

Anmerkungen zum Dienst des kirchlichen Gerichts

07.02.2023 | Autor: mrp

Übersicht

  1. Rückblick auf Orte des Offizialats
    a) Orte früherer Zeiten
    b) Umzug an den heutigen Ort
  2. Aufgaben des Offizialats
    a) Kundenprozesse – Umgang mit Schicksalen
    b) Gesichtspunkte der Eheverfahren
    c) Sorgfalt, Offenheit und Verschwiegenheit 
  3. Dienstbetrieb des Offizialats
    a) Räumliche Gesichtspunkte
    b) Zeit und Zahl als Gesichtspunkte 
    c) Personelle Gesichtspunkte 
  4. Offizialat als Einrichtung für Kirchenrecht
  5. Ausblick

1. Rückblick auf Orte des Offizialats

a) Orte früherer Zeiten

Historisch waren es letztlich zwei zentrale Punkte, an denen das Kölner Offizialat seine Amts­räume hatte. Ursprünglich war es seit dem Mittel­alter die Südseite des Domes und des früheren Domhofs, wo damals die Residenz der Kölner Bischöfe lag. In der Neuzeit war es das Gelände der auch heutigen bischöflichen Residenz im Bereich der Gereonstraße; zwischenzeitlich waren es hierbei – historisch gesehen: bloß – drei Jahr­zehnte nördlich des Doms, wo das Erzbischöf­liche General­vikariat weiter­hin ansässig ist.

Auf dem Gelände der heutigen Residenz hatte das Offizialat seinen Sitz seit dem 19. Jahrhun­dert: Denn ein an der Gereon­straße 12 gelegenes Palais hatte der Kölner Erz­bischof vom Preu­ßi­schen Staat als Wohnstätte genommen sowie als Amtssitz, nachdem 1821 das Erzbistum wiedererrichtet war. Hier kam das Offizialat als kirch­liches Gericht hinzu, das 1848 wieder­errichtet wurde; es war mit 9 Amts­trägern ausgestattet und für "Disziplinar- und Ehe­sachen" zuständig, wie die Urkunde des Erzbischofs festlegte. Des­halb konnte das Kölner Offizialat 2008 ein 160jähriges Jubiläum begehen. 

Auf dem hinteren Gelände des damaligen Palais, dort um die Straßenecke herum, wurde die erzbischöfliche Kurie ab 1865 ausgebaut, nämlich mit einem Gebäude in der schließlichen Eintracht­straße 168/170; dabei hieß die Straße bis 1883 "Auf dem alten Graben". Direkt zum Gehweg hin befand sich das kuriale Gebäude ungefähr auf der Höhe, wo heute die Kirche des Priesterseminars steht.

Von der Eintrachtstraße zog das Offizialat im Jahr 1930 mit dem General­vikariat zur Marzellen­straße 32, als das dortige Priesterseminar ver­legt wurde in das ruhigere Bens­berg, also in das heutige Kardinal-Schulte-Haus. Infolge des Kriegs wech­selte das Offizialat verschiedentlich seinen Ort, nämlich in Köln in die Südstadt und teils nach Bonn. Im Januar 1950 kehrte das Offizialat auf die Marzellen­straße zurück, wo es zwei Dienst­zim­mer bekam. Im dorti­gen Gebäude hatte das Offizia­lat für seine Sitzungen das sogenannte Barock­­schlöss­chen als Versamm­lungsraum genutzt.

Wieder auf dem Gelände im Bereich der Gereonstraße, wo kriegsbedingt nichts übrig blieb von den kurialen Gebäuden des 19. Jahr­hunderts, bezog das Offizialat im Oktober 1958 seine Dienst­räume, als in der Eintracht­straße 164/166 das Erzbischöfliche Haus in Verbindung mit dem Priester­seminar errichtet war: Dabei amtierte das Offizialat zunächst in der Gereonstraße 2 in einem neuen Gebäude für das Erzbischöf­liche Archiv und die Diözesan­biblio­thek (hier befindet sich heute das Archiv allein, seit die Diözesan­biblio­thek 1983 in das Maternus­­haus wechselte). In das Gebäude des Priester­seminars auf die Eintracht­straße 166 wechselte das Offizialat im Dezember 1974; dort bekam es die von den Seminaristen nicht mehr genutzten Räume im zweiten und dritten Geschoss jenes Flügels zugewie­sen, der zwischen der Seminar­kirche und der Haupt­pforte liegt. Nach Kardinal Frings umbenannt wurde der dortige Teil der Eintracht­straße, also zwischen Gereon­straße und Victoriastraße, zum 21.06.1980; damit bekam das Gebäude des Seminars die Hausnummer 12.

  • Wegen Renovie­rung im Priesterseminar war das Offizialat von Mai 1990 bis Septem­ber 1991 ausgelagert, also für rund eineinhalb Jahre in ein Hotel­gebäude auf der Komödienstraße 19, wo sich heute ein "Hostel" befindet. Aus den Erzählun­gen der älteren Kollegen stammt die Notiz, dass jemand einmal einen Brief an das Offizia­lat mit "Komödienstadel" adressierte.

Vor der Säku­lari­sation, in der das alte Erzbistum unterging, hatten die Kölner Bischöfe zunehmend im Kölner Umland residiert. Dabei befand sich das "Officialgericht" seit Mitte der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts in einem Neubau auf der Südseite des Domhofs, hier ziemlich genau an dem Ort, wo das heutige Kurien­haus mit seiner Kfz-Parkfläche liegt. Der damalige Neubau folgte dort dem unter Rainald von Dassel im 12. Jahr­hundert errichteten Palast, der wegen Baufälligkeit abgerissen werden musste. Der Palast des Rainald war wegen seiner großen Halle als "Saal" bezeichnet worden vom Volksmund.

  • Die Funktion des Saals wurde seit dem 15. Jahrhun­dert, ver­mutlich wegen Brand­schäden, über­nommen vom später so­genann­ten Kölni­schen Hof in der Trank­gasse an der Nordseite des Domes, wo heute das Deich­mann­-Haus steht.
  • Die "Geschichte des Erzbistums Köln" zeigt in Bd. II,1 auf S. 353 als Abb. 38 den alten Saal auf der Südseite des Domhofs, mit den Turmspitzen der Kirche Groß Sankt Martin im Hintergrund. Insofern trifft der dortige Text zur Abbildung nicht zu, dass dieses Gebäude "in der Trankgasse" lag. Hier ist mehr der Wikipedia mit ihren Belegen zu folgen.
  • An den Saal erinnert in der Straße "Am Hof" noch der Name des mittelalterlichen Hauses "Saaleck", wo sich heute die Kölner Arthothek befindet.

Dass eine bzw. die "aula archiepiscopalis" die Gerichts­stätte war, sagt bereits das älteste überlieferte Statut des Kölner Offizialats; es stammt aus der ersten Hälfte des 14. Jahr­hunderts. Dabei hatte das Amt des Offizials an sich seinen Ursprung im 13. Jahr­hundert, wo es durch einen päpstlichen Erlass umschrieben wurde; seit dieser Zeit lösten die Offiziale praktisch die Gerichtsbarkeit der Archidiakone ab. Und der früheste Beleg für einen Offizial in Köln stammt aus der Zeit um 1250. Es war damit gleichsam eine Rückkehr an den Ort seines mittelalterlichen Ursprungs, als das Offizialat 2021 in das Kurienhaus umzog.

b) Umzug an den heutigen Ort

Der Umzug des Kölner Offizialats in das Kurienhaus wurde in der zweiten Woche des Jahres 2021 bewerkstelligt. Das bisherige Mobiliar, das ganz überwiegend mitkam, und die Arbeits­materia­len trans­portierte ein Umzugsunternehmen. Die etwa 500 Kartons mit den Materialien zu bepacken und zu entpacken, war freilich Sache der Mit­arbeiterin­nen und Mit­arbeiter des kirch­lichen Gerichts einschließ­lich des Offizials.

  • Das Erfordernis des Umzugs angekündigt hatte Kardinal Woelki bereits beim Jahres­empfang des Offizia­lats im Feb­ruar 2019. Als im März des folgenden Jahres 2020 das News­desk des Erz­bistums einen Wechsel des Offi­zialats zur Gereon­straße 16 bekannt machte, war allerdings klar, dass diese Nachricht keinesfalls zum tat­sächlichen Betriebs­bedarf des Offizialats passte. Es war noch ab­zuwarten, dass das Dom­radio Ende 2020 das Kurienhaus verlassen konnte; dorthin war das Dom­radio über­gangs­weise ver­lagert vom Dom­forum, das seinerseits saniert wurde.

In den neuen Räumen konnte die Mitarbeiter­schaft unter der Führung ihres Offizials sich im Kurienhaus gut einrichten für ihre betrieb­lichen Zwecke. Nützlich war, dass das Offizialat für seine Besucher­gespräche mehr als am vorherigen Ort Räume mit einem hinreichenden Maß an Volumen und Lüftung vor­gefunden hat. So wurden die coronal bedingten Auflagen erfüllbar, die seit 2019 den Be­trieb auch der kirch­lichen Gerichts­barkeit erschweren.

In den jetzigen Räum­lichkeiten, die früher Wohnungen waren, stört es letztlich nicht, dass zwei schräge – schließlich mit Geländern gesicherte – Rampen die Rohre eines ehe­maligen Badezimmers über­brücken durch einen Wand­durchbruch hindurch, oder dass vom Dom­radio noch die Stränge zahl­reicher Daten­kabel die Flure und Zimmer durchziehen in Deckenhöhe. Allerdings bieten vier Räume eine der schön­sten Aussichten von Köln, nämlich auf die Südseite des Domes.

2. Aufgaben des Offizialats

a) Kundenprozesse – Umgang mit Schicksalen

Aufgabe des Offizialats sind die durch kanonisches Recht geregelten gerichtlichen Ver­fahren. Betriebswirte würden von Kundenprozessen sprechen, im Unterschied zu administrativen Prozessen.

In der Praxis des Offizialats allerdings geht es ganz über­wiegend um Ehe­verfahren. Es geht damit um die Schicksale konkreter Menschen, die mit ihrer Ehe Schiffbruch erlitten haben. Sie fragen, ob sie als Geschiedene noch einmal heira­ten können mit kirchlichem Segen. Oder sie wollen von ihrer gescheiterten Ehe einfachhin möglichst frei sein vor Gott, und die Kirche soll ihnen dies zusprechen. Für die Interessenten eines Ehe­verfahrens bietet das Offizialat Beratungs­gespräche an. Dabei wirkt im schließlichen Verfahren nicht mit, wer im Vorfeld beraten hat; Beratung und Entscheidung sind also getrennt.

  • Im Erzbistum Köln dient das Offizialat (anders als meist bei kleineren Bis­tümern) nicht auch als bischöfliche Genehmigungsbehörde für die Kirchen­gemeinden im Bereich des Sakra­menten­­rechts; hierfür besteht als Teil des Kölner General­vika­riats die Stabs­stelle Kirchen­recht, die früher eine Stabsabteilung war. Die Stabsstelle entscheidet zudem – nach einer in aller Regel pfarr­amtlichen Recherche – über die Nichtig­keit von Ehen wegen Formmangels, d.h. wenn Katholiken ohne förm­liche Mitwirkung der Kirche bloß staatlich geheiratet hatten. Die Stabsstelle hatte von der Marzellenstraße her ihrerseits das Kurien­haus be­zogen im Januar 2021, sodass Offizia­lat und Stabs­stelle Nach­barn und Haus­genos­sen wurden.
  • Dem Kölner Offizialat zugeordnet ist eine Geschäftsstelle für die Arbeits­­recht­lichen Instanzen Schlichtungsausschuss, MAVO-Einigungsstelle, MAVO-Gericht, KODA-Gericht NW. Die Geschäftsstelle besorgt den Schrift­verkehr nebst Akten­führung, sie besorgt die Verhand­lungen dieser Gremien (in Räumlich­keiten des General­vikariats), und sie gibt allgemeine Auskünfte zu den Verfahren. Die Zuordnung zum Offizialat besteht seit Juni 2002 diözesan sowie seit Dezember 2005 bzw. 2010 aufgrund der Kirchlichen Arbeits­gerichts­ordnung der Deutschen Bischofs­konferenz. 

b) Gesichtspunkte der Eheverfahren 

Mit seinen Eheverfahren versucht das Offizialat zu helfen, so gut es geht, obgleich ein Erfolg freilich nicht mit Gewissheit vorhergesagt werden kann. An den Kosten jedenfalls muss es nicht scheitern; denn Raten­zahlung ist ohne weiteres möglich, und Prozess­kostenhilfe ist möglich dem staatlichen Standard entsprechend. Über die Verfahren und Zuständig­keiten informiert das Offizialat in seinem Bereich auf der Website des Erz­bistums, der auch über die Web-Adresse www.offizialat-koeln.de aufzufinden ist.

Ausgangspunkt für das Offizialat ist immer, wie die katholische Kirche ihrerseits sich ge­bunden sieht an die Bibel mit dem Evangelium Jesu Christi: "Was Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen" (Mk 10,9 – Mt 19,6). Daher werden beim Offizialat zumeist die sogenannten ordent­lichen Verfahren um eine Ehe­nichtig­keit geführt; d.h. es wird strukturiert der Frage nach­gegangen, ob schon bei der Heirat der un­abdingbare innere Wille überhaupt vorhanden war, zu sehr beeinträchtigt war oder nicht hinreichend frei war, um eine Ehe als rechts­gültige Verbindung zu bewirken. Dabei sind die einzelnen Gründe der Ehe­nichtig­keit, die im kirchlichen Gesetz­buch um­schrieben sind, letztlich abgeleitet von den vier Eckpunkten, die nach katholi­schem Verständnis für die Ehe wesent­lich sind: nämlich Gattenwohl und Eltern­schaft, Unwiderruf­lich­keit und Treue.

  • Die religiöse Ausrichtung eines Ehepartners ist für die Wirksamkeit des Ehewillens immerhin mittelbar bedeutsam, mit Auswirkung auf den einen oder anderen Eck­punkt der Ehe. Dass sie nicht unmittelbar bewirkt, ob eine Ehe gültig geschlossen ist oder nicht, hat zu tun mit der Eigenart der Ehe unter den Sakra­men­ten.
  • Beim Offizialat nur gelegent­lich geführt werden die außer­ordent­lichen Ver­fahren zwecks päpst­licher Befreiung von einer nicht­sakramentalen Ehe oder von einer nicht voll­zogenen Ehe. Ziemlich selten werden summarische Verfahren geführt wegen recht­licher Ehe­hinder­nisse, soweit diese bereits durch Dokumente belegbar sind (üblicherweise wegen des Hindernisses einer Vor­ehe).
  • Die Zahlen zu seinen Ehe­verfahren im einzelnen legt das Offizialat jähr­lich auf seiner Website dar. Dass in Deutschland ein Offizialat für nur etwa drei Personen jährlich ein ordent­liches Ehe­verfahren durchführt, gerechnet auf 100.000 Katholiken (bei rund 150.000 geschiedenen Ehen jährlich), könnte man vielleicht als unökonomisch erachten. Doch könnte man auch erwägen, dass der Gute Hirte sich nicht abfinden will sogar mit bloß 1% Schwund, bzw. "dass einer von diesen Kleinen verloren geht" (Mt 18,12-14). 

Bei allem Respekt vor dem Gewissensentscheid jener, die ein Eheverfahren nicht einleiten möchten, sollte nicht die Gewiss­heit gering geschätzt werden, die ein positi­ver kirch­licher Ent­scheid ver­mittelt, falls das Offizialat ihn Schwarz auf Weiß bie­ten kann nach ein­gehender Erörterung.

c) Sorgfalt, Offenheit und Verschwiegenheit

Mit dem Offizialat ist die Erhellung und die Entscheidung, ob einer damaligen Heirat eine rechtliche Ein­schrän­kung zuzusprechen ist oder nicht, vom kirchlichen Gesetzgeber auf die Ebene der bischöf­­lichen Behörde gesetzt worden, also nicht in die Dekanate oder Pfarreien hinein und auch nicht in die Beichte beim Priester.

Die Eheverfahren und die Rollenzuteilung im Verfahren sind ziem­lich reglemen­tiert; das soll zu einer besonderen Sorgfalt anhalten. Die Gleichförmigkeit und die Schriftlichkeit des Eheverfahrens dient einer Quali­täts­sicherung bei der Wahr­heitsfindung. Auf diese Weise soll das kirchliche Gericht gerecht entscheiden, ohne Benach­teili­gung oder Bevor­zugung, ohne Ansehen der Person.

  • Als Antragsteller soll man Beweismittel anbieten, d.h. möglichst eine Be­zeugung zu den angegebenen Umständen. Das kirchliche Gericht muss sich bemühen, den anderen Ehe­partner im Verfahren zu beteiligen, soweit das möglich ist und dieser sich beteiligen möchte. Die Vorträge sollen schriftlich proto­kolliert und möglichst beeidet sein. Eine amtlich bestellte Ehe­band­verteidigung soll zu bedenken geben, was – vernünftiger­weise, wie das Gesetz­buch ausdrücklich sagt – gegen den Antrag sprechen könnte. 
  • Die An­hörungen der Eheleute und ihrer Zeugen geschehen in je einzelnen Terminen. Wer im Verfahren teilnimmt als Ehepartner oder Zeuge, soll den Grund­satz der Verschwiegenheit anerkennen. Nach außen sind die Verfahren stets geheim, also nicht öffent­lich. Im Inneren des Verfahrens, d.h. zwischen den getrenn­ten Eheleuten, besteht der Grundsatz der Offen­heit, jeden­falls durch die Möglich­keit zur Akten­einsicht und zur Mitsprache im ordent­lichen Verfahren; freilich muss niemand sich selbst belasten. 
  • Die Erhellung, die der Entscheidung vorangeht, kann freilich nicht ohne Anschauung der Person geschehen; denn stets muss das kirchliche Gericht eine individuelle Geschich­te verstehen, bevor es entscheidet. Die Dar­legung der ihnen eigenen Geschichte wird von den getrennten Eheleuten nicht immer als Befreiung empfunden; teils wird es weiter als schmerz­lich empfunden, und teils sieht ein Partner sich dennoch veranlasst, ein Verfahren ein­zuleiten. Daher ist das gesamte Personal des kirchlichen Gerichts um einen sensiblen Umgang bemüht. Man muss bedenken, dass das Verfahren für die beteiligten Eheleute wie auch für ihre Zeugen bildlich ge­sprochen stets ein Auswärtsspiel ist, keinesfalls ein Heimspiel.

Wegen der Verschwiegenheit darf öffentlich nicht zu viel gesagt werden über die Schicksale der Menschen, die zum Offizialat kommen. In welcher Weise die Menschen die Belastung, die natur­gemäß mit einem Verfahren einhergeht, später in ihrer Erinnerung ablegen, bekommt das Offi­zia­lat praktisch kaum zurück­gemeldet. Dieses zu evaluieren wäre gleich­wohl nütz­lich, insofern auch dies einer Qualitätssicherung dienen könnte; das freilich erfordert einen Aufwand von Personal und Kosten, der nicht einfachhin nebenbei möglich scheint.

  • Über weltliche Medien allerdings kommen bis­weilen nega­tive Rück­meldun­gen, dort letztlich in den medialen Formen von Panorama und Boule­vard. Es wird vermutet, dass die Kirche durch ihre "Richter Gottes" Macht auszuüben versucht gegenüber ihren Angestellten, die wie alle anderen bloß ihren Job ausüben wollen. Hierzu wird man immerhin sagen dürfen: Der Anteil kirch­licher Angestellter unter den Interessenten beträgt – so war es schätzt in früheren Jahren – allenfalls ein Fünftel. Und auch diese Menschen kommen zum Offizia­lat durchaus mit einem religiösen Emp­finden, das wie auch immer ihren kirch­lichen Dienst trägt. 
  • Doch die persönliche Frömmigkeit ist für sich genommen kein hinreichender Maß­stab für den Entscheid des kirchlichen Gerichts, obgleich sie zu würdigen ist. Jedenfalls hoch zu schätzen sind all jene Menschen, die zum Offizialat kommen aus Liebe und Respekt, weil immer­hin ihr neuer Partner religiös empfindet.

3. Dienstbetrieb des Offizialats

a) Räumliche Gesichtspunkte

Für seinen Dienstbetrieb als kirchliches Gericht verfügt das Kölner Offizialat jetzt im Kurienhaus über 13 Büros für die derzeit 17 haupt­amtlichen Mitarbeiterin­nen und Mit­arbeiter, die nicht alle in Vollzeit beschäftigt sind. Zum praktischen Betrieb gibt es sodann zwei Anhörungszimmer und ein weiteres Bespre­chungs­­­zimmer.

  • Hinzu kommen ein Warte­zimmer sowie ein zentrales Geschäfts­­zimmer mit einer Räum­lich­keit für die Parteien zur Einsicht in die Akten (nebst Domblick) und ein weiterer Raum für eine zentrale Post- und Akten­ablage.
  • Über die drei Besprechungs­zimmer verteilt ist die Biblio­thek d.h. die Fach­literatur des Offizialats, derzeit rund 100 Regal­metern.
  • Schließlich gibt es noch einen Archivraum für die in jüngerer Zeit beendeten Verfahren. Das frühere Archiv des Offizia­lats – das freilich einem besonderen Daten­schutz unterliegt – war vor dem Umzug unter­gebracht gewesen im Sou­terrain des Priesterseminars, mit rund 300 Regal­metern. Die meisten dieser Akten, deren älteste erhaltene Stücke vom Beginn des 20. Jahr­hunderts sind, hatte der Offizial im Sommer 2020 mithilfe von vier Mitarbei­tern zum Histori­schen Archiv des Erz­bistums ge­bracht, bis zur Ver­fahrens­nummer 14500.

b) Zeit und Zahl als Gesichtspunkte 

Das Kölner Offizialat ist als Gericht eines Erzbistums bzw. als Metro­politan­gericht auch ein Berufungsgericht für die Gerichte der Kirchenprovinz, also für Aachen, Limburg, Münster (das zurzeit auch für Essen zuständig ist) und Trier. Die Änderung im Berufungs­system der Eheverfahren, die 2015 der päpst­liche Erlass Mitis Iudex Dominus Iesus (MIDI) u.a. verfügte, hat das Kölner Offizialat quantitativ entlastet von jenen Berufungsverfahren, die bei einem erstmals positi­ven Entscheid regel­mäßig von Amts wegen einzuleiten waren. Dem Kölner Offi­zia­lat bot diese Ent­lastung einen Nutzen, um den zeit­lichen Über­hang bei seinen eigenen Verfahren zu verringern.

  • Neue erstinstanzliche Verfahren hatte das Offizialat seit den 80er Jahren – mit einigen Schwan­kungen – etwa 75 jährlich; weniger Verfahren wurden es seit 2018. Berufungs­verfahren gab es zunächst rund 200 jährlich, in den 10 Jahren vor 2015 waren es noch rund 150 jährlich. Die positiven Entscheide der Vorinstanzen waren in Köln etwa zu 80% bereits im verkürzten Dekretverfahren anerkannt worden, das durch die nachkonziliare päpstliche Gesetzgebung ermöglicht war.
  • Das Bemühen um Beschleunigung steht beim Kölner Offizialat allerdings in einer gewissen Spannung zum Bemühen, den vorgetragenen Schicksalen durch eine sorgsame An­schauung gerecht zu werden. Ein äußerer verlängernder Zeit­faktor ist bisweilen, dass Parteien und Zeugen sich zeitlich nicht ohne Weiteres freimachen können von den Erforder­nis­sen ihrer Berufs­tätigkeit, wo kirchliche Belange anscheinend weniger Rücksicht erhalten. Ein innerer verlän­gern­der Zeit­faktor der Eheverfahren ist sicherlich, dass sowohl die gesetzliche Höher­gewich­tung der Partei­aussagen als auch die hohe Anzahl von Anträgen wegen psychi­schen Unvermögens zu­nehmend eine aufwändigere Erhel­lung und Erörterung erfordern, und dies beim Gebot der Schriftlichkeit. 
  • Ein grundsätzlicher Zeitfaktor ist überdies, dass das kirchliche Gericht im Ehe­verfah­ren selber ermitteln muss, weil es praktisch nicht auf Vorermittlungen zurück­greifen kann. Seit dem päpst­lichen Erlass von 2015 ist eine vorgerichtliche oder pastorale Unter­suchung zwar ausdrücklich ermöglicht. Doch bislang ist an­scheinend noch nicht erkundet, inwieweit solche Voruntersuchungen die Gesamt­dauer tatsächlich beschleu­nigen bei gleicher Qualität des Entscheids, und inwie­fern im Erzbistum Köln die pastoralen Dienste zu solchen Unter­suchungen bereit wären bzw. zu befähigen wären.

Stets bleibt freilich zu bedenken, inwiefern das Offizialat seine betrieb­lichen Abläufe verbessern könnte, soweit der gesetzlich gegebene Rahmen dies ermöglicht.

c) Personelle Gesichtspunkte 

Angesichts der Zeiten und Zahlen ist die Stellen­bewirt­schaftung des Offizialats als vorsichtig zu kenn­zeichnen, insofern einige Stellen nicht neu besetzt wurden. Seinen Personal­stand nach Köpfen legt das Offizialat auf seiner Website dar.

Die derzeit 17 haupt­amtlichen Kräfte des Kölner Offizialats umfassen 13,9 volle Mitarbeiter­kapazitäten: Im akademischen Dienst als Richter oder Ehe­band­verteidiger sind es derzeit 10,1 Kapazitäten, hier 4,6 Kleriker und 5,5 Laien, davon 3,5 Frauen. Im nichtakademischen Dienst des Sekretariats (mit Schriftverkehr, Akten­führung und Protokol­lierung von Anhörungen) sind es ­derzeit 3,8 Kapazitä­ten, hier einzig Frauen.

  • Bei der Protokollierung der Anhörungen durch die Sekretariatskräfte geht es nicht allein um Schreibarbeit, sondern eigentlich auch um Amtszeugenschaft. Aufgaben­bedingt kann es jeden­falls auch die Sekretariatskräfte belasten, wie in den Anhörun­gen (vor allem) der Eheleute (oder auch ihrer nahen Angehörigen) psychische Beschwernisse ins Wort gebracht werden, etwa wegen dys­funktio­naler Eltern­häuser. 
  • Tariflich eingepreist ist eine solche Belastung gerade auch bei den Sekre­tariats­kräften nicht; denn sie werden eingestuft wie andere Verwal­tungs­angestell­te. Vielleicht könnte es hier anders sein als bei einer Justiziarin, der vom staat­lichen Arbeitsgericht angesichts ihrer Belastung durch eine Bearbeitung von Fällen sexuellen Missbrauch zugemutet wurde bei der Höhe ihres Dienst­grades, sich selbst um eine entsprechende Unterstützung beim Arbeitgeber zu kümmern (im Erzbischöflichen Generalvikariat Köln gibt es je eine Abteilung für Kon­sulta­tion in Konfliken sowie für Personalentwicklung im allgemeinen).

Die hauptamtlichen Kräfte des Offizialats werden unter­stützt durch neben­amt­liche Kräfte vor allem im Richteramt, d.h. hier zwecks Studium und Beurteilung einer ent­scheidungs­fähigen Sache. Leider ist die Zahl der nebenamtlichen Richter zurück­gegangen. Das ist nicht einfachhin betrieblich zu bedauern. Denn gewichti­ger könnte die Option sein, dass die Ein­beziehung von Neben­amtlern breiter in die Diözese hinein be­zeugt, wie bedeut­sam gerade auch eine Rechts­pflege für das Leben der Kirche ist.

  • Herkömmlich sind es stets drei Richter, die als Kollegium in einem ordent­lichen Ehe­verfahren urteilen müssen. Seit dem päpstlichen Erlass von 2015 muss im Kol­legium einzig den Vorsitz ein Kleriker innehaben; im übrigen Kollegium können seitdem also nun zwei Personen dem Laienstand angehören und nicht mehr bloß eine Person. Das auch von Laien – insofern von Männern und Frauen in glei­cher Weise – aus­übbare Richter­amt wurde päpstlich insofern gestärkt. 
  • Die nebenamtlichen Richter stammten früher häufig aus dem Kreis erfahre­ner Priester, nicht selten auch rüstiger Ruheständler. Zu Zeiten des kirchlichen Gesetz­buchs von 1917 waren es die sogenannten Pro­synodal­richter. Seit das aktuelle Gesetz­buch von 1983 von den Richtern zumindest das kirchen­rechtliche Lizentiat fordert, er­hiel­ten die priesterlichen Nebenamtler auf geeignete Bitte des Diözesan­bischofs aller­dings eine rechtliche Befreiung seitens des Apostolischen Stuhls, also eine Dispens.
  • Ein Diözesanbischof könnte daher erwägen, dem Apo­stoli­schen Stuhl viel­leicht dringlich vor­zuschlagen, erfahrenen Kräften aus dem Pastoralen Dienst auch der Laien eine nebenamtliche Mitwirkung im richter­lichen Dienst zu ermög­lichen.

4. Offizialat als Einrichtung für Kirchenrecht

Das Offizialat ist sicherlich eine Einrichtung, wo Kirchenrechtler ihren Dienst tun, sodass Fragen zum Kirchenrecht bisweilen an das Offizia­lat oder an den Offizial herangetragen werden. Von Amts wegen allerdings ist das Offizialat mit seinem Offizial keine Rechts­auskunfts­stelle. Es ist auch keine exekutive Aufsicht zur Einhaltung des Kirchenrechts im Leben der Kirche, kein Ministerium des Inneren oder der Justiz; das gebietet der Grundsatz der kirchlichen Funktionentrennung in Analogie zur staatlichen Gewaltenteilung. Im kirch­lichen Dienst gehört es letztlich zur Verantwortung jeder einzelnen Person, das kirchliche Recht für den eigenen Aufgaben­bereich zu kennen und zu be­achten. Soweit kirchliche Bedienstete diese Kennt­nisse nicht mitbringen können, gehört eine Schulung der Bedien­steten zur Organisations­verantwortung des Dienst­gebers, in einem Bistum also letztlich des Diö­zesan­­bischofs und seines Generalvikars.

  • Das Kirchenrecht als Wissenschaft wird in Deutschland überwiegend an staat­lichen Fakultä­ten gelehrt, an denen das künftige seelsorgliche Personal der Kirche – insofern ein­schließ­lich der künftigen Bischöfe – überwiegend studiert; beides geschieht nach wohl nicht niedri­gem und jedenfalls nach modernem Standard. Das Kirchen­recht braucht man nicht zu lieben, man sollte es aber kennen (so hatte einst der Limburger Kirchenrechtler Werner Böckenförde es auf den Punkt gebracht).
  • Das seit 1983 geltende kirch­liche Gesetzbuch wurde von Papst Johannes Paul II. vor­gestellt als gleichsam letztes Dokument des Zweiten Vatikani­schen Konzils. Der letzte Satz dieses Gesetzbuchs mahnt zur Idee "salus anima­rum suprema lex" (Seelenheil als oberstes Gesetz). Traditionell gab es die Idee vom Kirchen­recht "quo sit Christi ecclesia felix" (durch das die Kirche froh sei). Modern ist die Idee vom auch kirchlichen Recht als Ordnung gemeinschaftlich verwirklichter Freiheit – einer Freiheit nämlich durch Wahrheit, die für die Kirche eine Person ist: mit Jesus Christus selbst (Joh 8,32; 14,6). Diese Ideen markieren die kritischen Punkte und die Aufgaben, vor welche die Kirche stets gestellt ist. 
  • Die kritischen Aufgaben dürften umso dringlicher sein, nachdem das Erzbistum Köln – mutiger­weise durch ein zweites Gutachten zum kurialen Umgang mit sexuellem Miss­brauch – sich einen praktischen Mangel an kirch­licher Rechts­kultur hat attestieren lassen. Es braucht insofern nicht weniger, sondern mehr Personal, das rechtlich d.h. auch kirchen­rechtlich orientiert ist. Und die diszipli­narische Praxis braucht mehr auch kirchen­rechtlich struktu­rierte Abläufe und Diskus­sion. Auch dies gehört zur Organisations­verantwortung letzt­lich des Diö­zesan­­bischofs und seines Generalvikars.
  • Ihre Verantwortung für die Pflege des Kirchenrechts dürfen Diö­zesan­­bischof und Generalvikar insofern nicht völlig ablegen und sicherlich nicht dem einem Offizial auf­lasten oder irgendeinem anderen kirchlichen Gebrauchsjuristen – der sodann abgeschoben wird, falls einzelne seiner Ein­schät­zun­gen später als irrig oder als nicht zwingend erachtet werden. Rechts­pflege bedarf auch der Diskus­sion und nicht bloß der Anordnung.

5. Ausblick

Außerhalb des Offizialats eine strafrechtliche Kompetenzstelle einzurichten, der Experten aus dem welt­lichen Recht sowie aus dem kirchlichen Recht angehören sollten, hat das zweite Kölner Gutachten über den Umgang mit Missbrauch empfohlen. Falls insofern jedenfalls ein kirchen­rechtliches Personal zu rekrutieren wäre, könnte man durchaus an die kanonistisch ausgebildeten Frauen und Männer des Offizialats denken;  denn diese sind mit den Eigenarten kirchlichen Rechts sicherlich vertraut.

  • Das besagte Gutachten sieht zudem einen Bedarf an standardisierter auch kirchen­rechtlicher Schulung zu den teils auch kodikarisch verlangten Vor­unter­suchungen, deren Durchführung in Köln der Inter­ventions­stelle zugewiesen sind. Dabei sollten dem Gut­achten zufolge die Vor­unter­suchungen strukturell getrennt sein vom Offizialat; denn dieses wäre bei hinreichen­dem Verdacht und nach Zuweisung aus Rom schließlich auch der Ort eines förm­lichen Ver­fahrens. Ähn­licher Bedarf dürfte bei den disziplinar­rechtlichen Vor­unter­suchungen be­stehen, die künftig in einer förm­licheren Weise den Abteilungen für das laikal-seelsorgliche und andere kirchliche Personal ob­liegen könnten.
  • Dass auch die kirchenrechtliche Schulung vom Offizialat getrennt sein sollte, empfiehlt das Gutachten ebenfalls. Doch hier dürfte es sicher­lich größere Ermessensspielräume geben. Denn eine Schulung ist ja unabhängig von aktuell anstehenden Fällen. Und zur Schulung, wie eine Vor­untersuchung gerichtsfest durchzuführen wäre, also dass sie im späteren gerichtlichen Verfahren nicht als un­brauchbar erachtet wird, könnten die Kirchen­recht­lerinnen und Kirchenrechtler gerade auch des Offizia­lats beitragen. Im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts jedenfalls ist es nicht unüblich, dass auch Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Instanzen des Erz­bistums Schulungen abhalten, hier vor allem auch für die Mit­arbeiter­seite.

Die Einschätzung des betrieblichen Bedarfs beim Offizialat und zur Beschäf­tigung auch seiner kirchenrechtlich ausgebildeten Kräfte dürfte teils von den Ergebnis­sen der Über­legungen abhängen, die es derzeit bei der Deutschen Bischofs­konferenz gibt zur Ein­richtung diözesaner Disziplinar­kammern sowie überdiözesaner Verwaltungs- und Straf­gerichte (zudem soll auch das Amt des Kirchenanwalts gestärkt werden – das im Erzbistum Köln derzeit unbesetzt ist); all dies liegt derzeit beim Apostolischen Stuhl in Rom zur Prüfung. Falls Köln als ein über­diözesaner Standort in Frage käme, könnte das hier zumindest den Verwal­tungs­betrieb des Offizialats betreffen, möglicher­weise mit Sekretariats­kräften in einer Geschäfts­stelle analog zu jener für die Arbeits­rechtlichen Instanzen.

Wie die Zahl der Eheverfahren beim Offizialat sich entwickeln wird, hängt sicherlich von der demographischen Entwicklung ab, die rückläufig scheint. Doch es hängt auch vom religiösen Klima ab, d.h. wie eindimensional oder mehr­dimen­sional in der Kirche ein angemessener Umgang mit Scheidung und Wiederheirat gesucht wird. Möglicherweise insofern blickt das Offizialat derzeit auf eine Zukunft, die betrieblich eher keinen Mehr­bedarf erwarten lässt.

Im Kurienhaus am Roncalliplatz 2 wird das Kölner Offizialat nicht auf längere Dauer bleiben können. Denn das Gebäude soll einem Neubau weichen im Rahmen des Projekts Histori­sche Mitte, an dem die Kirche sich beteiligen will, und über das die Stadt Köln 2023 entschieden haben will, bei steigenden Prognosen zu den Kosten. Und in das Gebäude des Priesterseminars wird das Offizialat dem Vernehmen nach nicht sicher zurückkehren, wegen Kon­zeptio­nen zum künftigen kirchlichen Bildungs­wesen dort. In­sofern blickt das Kölner Offizia­lat auf eine räumlich offene Zukunft.

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  • Geschichte des Erzbistums Köln, 5 Bde., Köln (Bachem Verlag) 1964-1987
  • Kirchlicher Anzeiger / Amtsblatt des Erzbistums Köln