Grundlage für die Bemessung der Kirchensteuer ist die staatliche Lohn und Einkommensteuer. Im Erzbistum Köln – wie auch in allen anderen Bistümern Nordrhein-Westfalens – wird ein Zuschlag in Höhe von 9 % von der festgesetzten Einkommensteuer erhoben, vermindert um Kinder- und Betreuungsfreibeträge. Diese Regelung berücksichtigt die persönliche Einkommenssituation und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Falls Ihr Einkommen über einer Kappungsschwelle liegt, können Sie beantragen, dass ein niedrigerer Steuersatz zum Tragen kommt. Falls Sie in einer Ehe mit verschiedenen Konfessionen leben oder nur ein Partner verpflichtet ist, Kirchensteuer zu zahlen, kommen weitere Sonderregelungen zur Anwendung. Sofern beide Partner Kirchensteuer zahlen müssen, wird bei gemeinsamer Veranlagung die erhobene Steuer unter beiden Religionsgemeinschaften gleich verteilt.