Die Entwicklung der Kirchensteuererträge stellt einen großen Risiko- beziehungsweise Unsicherheitsfaktor dar, sofern das tatsächliche Kirchensteueraufkommen geringer ist als das prognostizierte Kirchensteueraufkommen. Da das Kirchensteuereinkommen die bedeutendste Ertragsposition des Erzbistums ist und sich kirchliche Aktivitäten sowie die entsprechenden Strukturen nicht kurzfristig reduzieren lassen, können sich bei ungeplant sinkenden Kirchensteuererträgen Finanzierungslücken für das Erzbistum ergeben.
In den vergangenen Jahren war die Wachstumsdynamik in Nordrhein-Westfalen häufig schwächer als in den südlicheren Bundesländern. Daher ist bereits seit Längerem tendenziell ein Rückgang des Anteils des Erzbistums am Gesamtaufkommen der Kirchensteuer in Deutschland festzustellen. Eine Fortsetzung oder Verstärkung der Wachstumsschwäche in Nordrhein-Westfalen ist deshalb ein gravierendes Risiko für die Ertragssituation des Erzbistums Köln.
Gleichzeitig stellt das sogenannte Kirchensteuerclearing aufgrund der großen Zahl überregionaler Arbeitgeber mit zentralen Gehaltsabrechnungsstellen für die Ertragslage des Erzbistums Köln ein besonderes Risiko dar. Im Rahmen des Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahrens wird das Steueraufkommen zwischen den Finanzämtern der jeweiligen Bundesländer und den Bistümern nach dem Wohnortprinzip der Steuerzahlenden nachträglich genau abgerechnet. Dieser Verrechnungsprozess erfolgt stark zeitverzögert und kann zu nicht prognostizierten Schwankungen der Kirchensteuererträge führen.
Auch die Finanzierung der Erzbischöflichen Schulen als Ersatzschulen durch das Land Nordrhein-Westfalen birgt Risiken für die Ertragssituation des Erzbistums Köln. Ihre Finanzierung ist zwar durch das Ersatzschulfinanzgesetz mit einer Refinanzierungsquote der anerkennungsfähigen Kosten von 94 Prozent abgesichert. Gesetzliche Änderungen, die zu einer verschlechterten Refinanzierung führen, sind aber grundsätzlich nicht auszuschließen.
Auf der Aufwandsseite stellen mittelbare Pensionsverpflichtungen des Erzbistums Köln ein Risiko dar. Da die Mitarbeitenden einen Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung haben und die Durchführung ihrer Versorgung durch die Kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK) erfolgt, besteht für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein mittelbarer Anspruch gegen das Erzbistum Köln.
Die KZVK hat in ihrem Jahresabschluss 2018 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 238,4 Mio. Euro ausgewiesen. Gegenüber dem Vorjahr hat sich dieser Fehlbetrag insbesondere aufgrund höherer Beitragseinnahmen infolge der planmäßigen Beitragssatzerhöhung von 5,3 Prozent auf 5,8 Prozent in 2018 und einer Steigerung der Kapitalerträge um rund 119,8 Mio. Euro verringert. Das Jahresergebnis der KZVK ist jedoch durch Sondereffekte aufgrund einer ab 2020 geplanten Neuausrichtung des Finanzierungssystems für die Pflichtversicherung der Kasse belastet, die eine Zusammenlegung der bestehenden Abrechnungsverbände vorsieht. Ohne diese Sondereffekte hätte die KZVK im Jahr 2018 ein positives Jahresergebnis erzielt. Das Erzbistum Köln geht daher davon aus, dass die KZVK auch in Zukunft allen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann und einer Einstandspflicht des Erzbistums nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit zukommt.
Kirchengemeinden und die übrigen territorialen pastoralen Einrichtungen und Körperschaften im Erzbistum Köln finanzieren ihre Aktivitäten größtenteils aus Zuweisungen und Zuschüssen des Erzbistums. Hieraus ergeben sich ebenfalls Risiken für das Erzbistum, insbesondere aus der Trägerschaft von Kindertagesstätten, da das Land Nordrhein-Westfalen auf Grundlage des Kinderbildungsgesetzes eine pauschale Finanzierung pro Kind vornimmt. Sofern die jährliche Anpassung der vom Land gezahlten Pauschale pro Kind nicht ausreicht, um Kostensteigerungen zu decken, erhöht sich der Trägeranteil am Gesamtaufwand der Kindertagesstätte. Im Jahr 2019 wurde das Kinderbildungsgesetz, das die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege regelt, vom Land Nordrhein-Westfalen novelliert. Durch Neuregelungen verbessert sich nun die Finanzierung für die kirchengemeindlichen Träger von Kindertageseinrichtungen ab August 2020.
Es besteht jedoch auch zukünftig das Risiko, dass das Erzbistum einen höheren Aufwand aus Zuweisungen und Zuschüssen tragen muss, sofern Fehlbeträge aus dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen von den Kirchengemeinden als Trägern nicht finanziert werden können.
Die bereits seit Längerem anhaltende Niedrigzinssituation hat sich auch im Berichtsjahr fortgesetzt, und eine nachhaltige Rückkehr zu deutlich höheren Zinsen ist weiterhin nicht erkennbar. Dies wirkt sich auf die Rückstellungen und Rücklagen für langfristige Verpflichtungen, insbesondere aufgrund von Pensionszusagen und Beihilfen, aus. Es besteht das Risiko, dass keine ausreichenden Kapitalerträge erzielt werden können, um die kalkulierten Beträge zur Deckung der Verpflichtungen zu erzielen. In diesem Fall müssten die Zinserwartungen auf das zurückgestellte beziehungsweise zurückgelegte Kapital weiter gesenkt und eine zusätzliche Dotierung der Rückstellungen und Rücklagen aus Kirchensteuermitteln vorgenommen werden.