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Service

Aktiv im Arbeitsschutz

06_Arbeitsschutz_Erste-Hilfe-Kasten-an-Wand_Erzbistum Köln Hirschbeck
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Pflichten:

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) legt seit 1996 die Verantwortung im Arbeitsschutz oder konkreter die Pflichten des Arbeitgebers zur betrieblichen Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz fest.

Der Arbeitgeber hat

  • sicherzustellen, dass der Arbeitsschutz entsprechend den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften in seinem Unternehmen umgesetzt und von allen Beschäftigten beachtet wird,
  • geeignete Führungskräfte (Vorgesetzte) auszuwählen, einzusetzen, anzuweisen und zu beaufsichtigen,
  • Leitlinien für die betriebliche Sicherheitsarbeit vorzugeben,
  • die Einhaltung der von ihm erteilten Vorgaben und Anweisungen zu überwachen.

Er darf den Betrieb unsicherer baulicher Einrichtungen, Anlagen, Geräte etc. nicht dulden. Er muss unsichere Arbeitsweisen unterbinden.

Organisation

Gefährdungsbeurteilung:

Herzstück des betrieblichen Schutzkonzepts nach dem Arbeitsschutzgesetz ist die Gefährdungsbeurteilung, also die Ermittlung und Bewertung aller möglichen Gesundheitsgefährdungen an allen Arbeitsplätzen eines Betriebs. Aus den Ergebnissen der spezifischen betrieblichen Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer alle erforderlichen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz ableiten.

Mutterschutz:

Zum Jahr 2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten, welches das bisher geltende Gesetz und die zugehörige Verordnung zum Schutz am Arbeitsplatz zusammenfasst und ergänzt. Es sind alle schwangeren und stillenden Frauen einbezogen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Das MuSchG gilt auch für Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen, die im Unternehmen beschäftigt sind. Das MuSchG gibt vor, dass am Arbeitsplatz alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der schwangeren Frau und ihres Kindes zu treffen sind. Darunter fallen auch solche Risiken, die z. B. durch Unachtsamkeit und besondere Belastungen wie Zeitdruck, Notfall oder Personalknappheit entstehen.

Vorsorgeuntersuchungen:

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung und Verhütung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsstörungen. Zudem gibt sie Aufschluss darüber, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Die Notwendigkeit bestimmt die Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der vom Mitarbeiter ausgeführte Tätigkeit und sein Tätigkeitsbereich.

Der tatsächliche Bedarf der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird neben den gesetzlichen Bestimmungen (ArbMedVV) somit immer durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt.

Eignungsuntersuchungen:

Bei Eignungsuntersuchungen steht die arbeitsmedizinische Tauglichkeit des zu Untersuchenden im Vordergrund. Dabei wird überprüft, ob die physischen und psychischen Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit ausreichend sind. Aufgrund des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des zu Untersuchenden sind diese nur in bestimmten Fällen zulässig. Das Jugendarbeitsschutzgesetz bleibt hiervon unberührt. Eignungsuntersuchungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Sie ist zulässig, wenn sie in einer speziellen Rechtsvorschrift, z. B. Fahrerlaubnisverordnung vorgegeben ist. Einfache Unfallverhütungsvorschriften werden in der Regel als nicht ausreichende Grundlage angesehen.

Der betriebliche Arbeitsschutz und die Unfallverhütung sind eine gemeinsame Aufgabe von Dienstgebern und den Mitarbeitenden.
Somit haben auch die Beschäftigten, egal ob haupt- oder ehrenamtlich tätig, einen maßgeblichen Einfluss auf die eigene Sicherheit am Arbeitsplatz.

So besteht für alle Mitarbeitenden die Verpflichtung,

  • Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beachten und an Unterweisungen teilzunehmen.
  • Sicherheitsmängel und Gefahrenstellen den verantwortlichen Führungskräften unverzüglich zu melden.
  • Geräte und Einrichtungen nur bestimmungsgemäß zu verwenden.
  • Gefährliche Arbeitsmittel wie z.B. elektrische Maschinen und Leitern sind vor der Benutzung einer Sichtprüfung zu unterziehen, damit sichergestellt ist, dass sie in Ordnung sind. Bestehen Zweifel daran, darf die Arbeit mit dem Gerät nicht aufgenommen werden.
  • Offensichtlich sicherheitswidrige Arbeitsanweisungen nicht zu befolgen. Ist nicht ganz klar, wie bestimmte Arbeiten durchgeführt werden sollen, müssen die Mitarbeitenden die notwendige Information bei den Verantwortlichen einholen.

Selbstverständlich sind alle hauptamtlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie auch alle ehrenamtlich Tätigen umfassend gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten über die Berufsgenossenschaften abgesichert.

Im Erzbistum Köln gibt es einen zentralen Arbeitsschutzausschuss mit Vertreter/innen aus Generalvikariat mit angeschlossenen Einrichtungen, Gemeindeverbänden, Seelsorgebereiche, Hochschulgemeinden und Mentorate.

Der zentrale Arbeitsschutzausschuss berät in einem vierteljährlichen Sitzungszyklus Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Er macht Verbesserungsvorschläge für die Dienstgeber oder die Dienstgeberbeauftragte/n und unterstützt die Einführung eines Arbeitsschutz-Management-Systems.

An den Sitzungen nehmen ca. 22 Personen teil:
Dienstgeber bzw. Dienstgebervertreter/innen, Beauftragte/r für den Arbeitsschutz, Verwaltungsleitungen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt/-ärztin, koordinierende und leitende Sicherheitsbeauftragte, Brandschutzbeauftragte, Mitglieder von Mitarbeitervertretungen, Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung und Vertreter/innen der Berufsgenossenschaften.

Die Zusammensetzung des zentralen Arbeitsschutzausschusses gewährleistet eine gute Klärung der Anliegen und gute Empfehlungen für Maßnahmen.

Die Arbeit des Arbeitsschutzausschusses wird durch das Arbeitssicherheitsgesetz (§ 11) und eine selbstgegebene Geschäftsordnung geregelt.

Fragen zum Arbeitsschutzausschuss mailen Sie bitte an: arbeitsschutz@erzbistum-koeln.de.

Sie unterstützt und berät den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit insbesondere bei der Ermittlung und Beurteilung der gesundheitlichen Gefährdungen sowie bei der ergonomischen und menschengerechten Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe. Zu ihren Aufgaben gehört regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten, um Mängel festzustellen und dem Arbeitgeber Vorschläge für deren Beseitigung zu unterbreiten. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten mit der Mitarbeitervertretung zusammen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht weisungsbefugt und nicht verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes. 

Die Aufgabe des Betriebarztes ist ebenfalls die Beratung des Arbeitgebers im Bezug auf Arbeitsschutz. Ferner führt der Betriebsarzt die gesetzlich geforderten Vorsorge-untersuchungen, Begehungen und Schulungen durch. 

Das beinhaltet die Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und die Ableitung angemessener, wirksamer Präventionsmaßnahmen. Dazu gehören zum Beispiel die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes, Beratung zu Persönlicher Schutzausrüstung, Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen sowie gezielte betriebliche Gesundheitsförderung.

Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten sind sehr vielseitig. Sie agieren als Bindeglied zwischen den Beschäftigten und den Führungskräften. 
In Ihren Fachbereichen sind sie wichtige Ansprechpartner/innen in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes. Sie gehen mit offenen Augen und Ohren durch ihre Bereiche und schlagen Maßnahmen zur Verbesserung vor.

Sie arbeiten mit den anderen Akteurinnen und Akteuren des Arbeitsschutzes Hand in Hand zusammen. Nach einer Betriebsbegehung, an der sie/er teilnimmt, prüft die/der Sicherheitsbeauftragte vor Ort die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen.
Sie unterstützen die Führungskräfte bei der jährlichen Unterweisung der Mitarbeitenden und bei der Erstunterweisung von neuen Mitarbeitenden.

Die rechtliche Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz liegt immer bei der Unternehmensleitung bzw. bei den Führungskräften. Sicherheitsbeauftragte können nicht haftbar gemacht werden, da sie keine Weisungsbefugnis besitzen! Sie haben allenfalls eine gewisse moralische Verantwortung gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen – denn schließlich können sie dazu beitragen, deren Gesundheit am Arbeitsplatz zu schützen.

Dokumente:

Allgemeine Informationen zu Sicherheitsbeauftragten 
DGUV Information 211-042 Sicherheitsbeauftragte
VBG Info: Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen

Ersthelfer/-innen sind Teil der Erste-Hilfe-Organisation des Unternehmens. Das gelingt dadurch, dass genügend Ersthelfer/-innen benannt werden, ihre Aus- und Weiterbildung sichergestellt ist und geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung (Verbandskasten etc.) zur Verfügung steht. 

Beschäftigte sind verpflichtet, sich als Ersthelfer/-innen zur Verfügung zu stellen. Sie übernehmen im Notfall, etwa bei Unfällen, akuter Erkrankung oder Vergiftung, die Sofortmaßnahmen und weitere Maßnahmen bis zum Eintreffen der Rettungskräfte.

Die Erste-Hilfe-Ausbildung (eintägig) muss alle zwei Jahre wiederholt werden, damit man weiter als Ersthelfer/-in tätig sein kann.

Zu den Aufgaben der Ersthelfer/-in im Notfall gehören:

  • Eigensicherung
  • Absichern der Unfallstelle, Abwenden zusätzlicher Gefahren
  • lebensrettende Sofort-Maßnahmen
  • Absetzen des Notrufs
  • weitere Maßnahmen der Erste Hilfe – Wundversorgung, Betreuung.

Angst vor Fehlern brauchen Ersthelfer/-innen nicht zu haben. Selbst wenn ihnen bei der Hilfe Fehler unterlaufen, können sie dafür nicht belangt werden. Strafbar macht sich hingegen, wer die Hilfe vorsätzlich unterlässt. 

Jede Erste-Hilfe-Leistung, auch das Pflaster aus dem Erste-Hilfe-Koffer, wird auf dem Verbandsblock dokumentiert. Diese Informationen können wichtig werden, wenn Spätschäden nach einer Verletzung eintreten. Deshalb ist die Dokumentation eine Pflicht für Betriebe.

Dokumente

DGUV Information 204-006 Anleitung zur Ersten Hilfe

Brandschutzhelfer sind speziell ausgebildete und bestellte Mitarbeitende mit folgenden Funktionen:

  • Unterstützung des/r Brandschutzbeauftragten
  • vorbeugender Brandschutz durch Kontrolle bei Arbeiten mit Feuer oder Hitze
  • Brandbekämpfung bei Entstehungsbränden, Bedienung der Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscher, Handfeuermelder, Wandhydranten)
  • Einweisen der eintreffenden Feuerwehr im Brandfall.

Evakuierungshelfer/-innen begleiten eine Räumung oder Evakuierung des Gebäudes. Sie sind zusätzlich dazu beauftragt, hilfsbedürftigen Personen bei der Evakuierung zu helfen (z.B. durch Bedienung des Escape-Chair).

Dokumente

DGUV Information 205-023 Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung

Die Elektrofachkraft darf gewerblich elektrotechnische Arbeiten ausführen und überwachen. Dies ist nach DGUV Vorschrift 3 gegeben:

  • aufgrund einer fachlichen Ausbildung
  • praktischen Kenntnissen und Erfahrungen
  • sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die übertragenen Arbeiten zu beurteilen und mögliche Gefahren zu erkennen.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) werden zur Unterstützung der Elektrofachkraft eingesetzt. Diese EuP wird von der Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt: Falls erforderlich müssen sie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Nach DGUV Vorschrift 3 arbeitet eine EuP immer unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, die die Fachverantwortung für sie trägt. Die EuP muss jederzeit die Möglichkeit haben, bei Unklarheiten Rückfragen an die Elektrofachkraft richten zu können.

Nach DGUV Vorschrift 208-016 müssen alle Leitern und Tritte regelmäßig von einer befähigten Person sachkundig geprüft werden und dadurch eine gefahrlose Benutzung ermöglicht werden.  Folgende Anforderungen müssen nach der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt werden, um die Qualifizierung zur befähigten Person zur Prüfung von Leitern und Tritten anzutreten:

  • themenrelevante Berufsausbildung
  • Berufserfahrung
  • zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Basis einer guten Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Schwerbehindertenvertretung ist die „innere Haltung“, der Wille, gemeinsam als Partner sowohl den einzelnen Menschen als auch die Dienstgemeinschaft insgesamt im Blick zu haben. Eine Inklusionsvereinbarung ist Ausdruck dieser Haltung und gibt der Zusammenarbeit Struktur.

Die Schwerbehindertenvertretung ist auf Informationen angewiesen: „Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.“ (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX)

Aufgabenbereiche der Schwerbehindertenvertretung im Kontext des Arbeitsschutzes sind unter anderem:

  • Bewusstseinsbildung (Überwindung der Orientierung am „Norm-Menschen“)
  • Prävention
  • Gesundheitsförderung
  • Inklusion

Beispielhafte Aktionsfelder:

  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
  • Beteiligung bei Gefährdungsbeurteilungen
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderung

Kooperationspartner unter anderem:

  • BEM-Fallmanager
  • Personalentwickler
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragte
  • Mitarbeitervertretung
  • Vertrauensärzte
  • Integrationsfachdienst
  • Integrationsamt

Seit dem 01.01.2019 unterstützt uns unser Dienstleister, die Firma BAD (Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst), in verschiedensten Schwerpunkten der Fachbereiche Medizin, Technik und Gesundheitsmanagement. Die Betreuung des Erzbistums Köln wird durch Fachkräfte aus den Gesundheitszentren Bonn, Köln, Olpe, Düsseldorf, Wuppertal und Mönchengladbach sichergestellt. 

Verschaffen Sie sich gern selbst einen Überblick der BAD unter:

https://www.bad-gmbh.de/

Kontakt

Erzbistum Köln | Generalvikariat
Bereich Personal & Kultur
Fachbereich Gesundheitsmanagement
Marzellenstr. 32 | 50668 Köln