Eine schwangere Mitarbeiterin sollte dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilen, damit er notwendige Schutzmaßnahmen veranlassen kann. Der Arbeitgeber hat unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde (in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, z. B. Bezirksregierung oder Staatliches Amt für Arbeitsschutz) zu benachrichtigen.
Die Führungskraft erstellt mit der Beschäftigten gemeinsam eine individuelle Gefährdungsbeurteilung. Diese Gefährdungsbeurteilung ist für alle schwangeren (und stillenden) Mitarbeiterinnen vorgeschrieben. Die werdende Mutter und das ungeborene Leben sollen vor schädlichen Auswirkungen der Arbeit geschützt werden.
Falls sich dabei zeigt, dass im beruflichen Umgang sogenannte unverantwortbare Gefährdungen bestehen können, z. B. erhöhtes Infektionsrisiko beim beruflichen Umgang mit Kindern, u. a. in den Kindertageseinrichtungen, aber auch beim Unterricht in Schulen oder bei der Betreuung von Kindergruppen, oder bei der Seelsorge in Krankenhäusern oder im Justizvollzug, dürfen Schwangere da nicht eingesetzt werden.
Hierbei ist die/der Betriebsärztin/-arzt einzubeziehen, um das individuelle Risiko zu klären, u. a. gehört hierzu die Überprüfung der Immunität bei der werdenden Mutter gegenüber z. B. Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Zytomegalie, Ringelröteln und Hepatitis A/B. Mit Hilfe dieser speziellen Immunitätskontrolle erstellen die Betriebsärzte für den Arbeitgeber eine betriebsärztliche Empfehlung für den weiteren Einsatz der schwangeren Mitarbeiterin.
Die betriebsärztliche Empfehlung kann z. B. folgende Schutzmaßnahmen beinhalten:
Kein Umgang mit Kindern oder Einsatz in Krankenhäusern
Ausschließlich Umgang mit Kindern im Alter von über ... Jahren.
Zeitliches Beschäftigungsverbot mit Kindern bis zur ... Schwangerschaftswoche.
Befristetes Beschäftigungsverbot beim Auftreten von besonderen Infektionskrankheiten.
Wenn der Arbeitgeber unter dem Einsatz aller zumutbaren Schutzmaßnahmen keine geeignete Beschäftigung anbieten kann, darf er die Schwangere freistellen (Beschäftigungsverbot). Die werdende Mutter hat in diesem Fall nach dem Mutterschutzgesetz Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.