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Service

FAQ – Fragen und Antworten zum Arbeitsschutz

FAQ_Tony Hegewald_pixelio.de
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FAQ – Fragen und Antworten zum Arbeitsschutz

Organisatorisches

Wie werden die Begehungen in den Kirchengemeinden organisiert und wer nimmt an den Begehungen teil?

In Absprache mit den Berufsgenossenschaften werden die Kindertagesstätten alle zwei Jahre und die Einrichtungen der Kirchengemeinden alle drei Jahre begangen. Zum Ende eines Jahres werden alle Verwaltungsleiter/-innen/ leitende Pfarrer von der B·A·D GmbH via Mail über eine Begehung inkl. Datum und Uhrzeit kontaktiert. Dieser Termin sollte wahrgenommen werden. 

Die Auflistung der empfohlenen Teilnehmer einer Begehung ist im Arbeitsschutzhandbuch im Hauptordner 0.0 Allgemeines, Organisation, Prozesse | Unterordner 0.4 Prozessbeschreibungen und Verfahrensrichtlinien zu finden

Kontakt

Erzbistum Köln | Generalvikariat
Bereich Personal & Kultur
Fachbereich Gesundheitsmanagement
Marzellenstr. 32 | 50668 Köln

Arbeitsmedizin

Die Arbeitsmedizinischen Vorsorgen sind in der ArbMedVV geregelt. Eine Vorsorge ist ein alleiniges Gespräch zwischen Mitarbeiter/in und Betriebsarzt/ärztin, welches unter der ärztlichen Schweigepflicht erfolgt. Der Arbeitgeber erhält ausschließlich eine Bescheinigung mit den Informationen, dass der/die Mitarbeiter/in teilgenommen hat und ein Datum, wann die nächste Vorsorge erfolgen sollte.

Die Vorsorge, die für jede Erziehe/rin in regelmäßigen Abständen als Pflichtvorsorge erfolgen muss, ist die „Vorsorge nach Biostoffverordnung (BioStoffV)“. Diese besteht aus einer arbeitsspezifischen Anamnese und allgemeinen Anamnese sowie einer Überprüfung des Impfausweises mit Impfvorschlägen bzw. Impfangeboten. Bei unklarem Immunstatus kann auch eine Blutabnahme angeboten werden. Wichtig ist, dass nur die Beratung ein Pflichtteil der Vorsorge ist. Das Angebot einer Impfung oder einer Blutabnahme ist freiwillig und hat keine Auswirkungen für den/die Mitarbeiter/in. (Pflichtvorsorge heißt, dass sie vom Arbeitgeber angeboten werden muss und vom Arbeitnehmer angenommen werden muss.)

Der Arbeitgeber muss bei beruflichen Gefährdungen, hier erhöhte Infektionsgefahren bei Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtung zur vorschulischen Kinderbetreuung, entsprechend Impfungen anbieten sowie die Kosten übernehmen. Die Impfungen werden gemäß Biostoff-Verordnung im Rahmen der vor Aufnahme und dann regelmäßig erforderlichen Vorsorgen (spätestens alle 10 Jahre) bei vorschulischer Kinderbetreuung mit Infektionsgefährdung angeboten bzw. durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Arbeitgeber, Kosten entstehen den Beschäftigten hierdurch nicht.

  • Hepatitis A (zweimalige Impfung bei Personen mit erhöhtem beruflichen Expositionsrisiko, einschließlich Auszubildenden, Praktikanten, Studierenden und ehrenamtlich Tätiger mit vergleichbarem Expositionsrisiko in folgenden Bereichen: Tätigkeit inkl. Küche und Reinigung in Kindertagesstätten, Kinderheimen, Behindertenwerkstätten)
  • Hepatitis B (dreimalige Impfung, aber nur soweit bekannte Hepatitis B. positive Kinder betreut werden)
    Keuchhusten (Pertussis) – jeweils spätestens alle 10 J. (mit Tdap- IPV-Kombinationsimpfstoff, da Keuchhusten nur in Kombination mit Tetanus und Diphterie angeboten wird) für Personal im Gesundheitsdienst sowie in Gemeinschaftseinrichtungen
  • Masern/Mumps/Röteln  (insgesamt zweimalige Impfung mit einem MMR-Impfstoff für in Gemeinschaftseinrichtungen Tätige, spez. nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit; bei Neueinstellungen muss Schutz gegen Masern gemäß Masernschutzgesetz durch Bewerber/Bewerberin nachgewiesen werden)
  • Windpocken (Varizellen) – (zweimalige Impfung bei seronegativem Personal bei Neueinstellungen in Gemeinschaftseinrichtungen der vorschulischen Kinderbetreuung) 

Zum Beispiel sind in der vorschulischen Kinderbetreuung die AHA+L-Maßnahmen nur bedingt umsetzbar, da häufig der Mindestabstand in der pädagogischen Arbeit nicht eingehalten werden kann. Hierdurch kann ein erhöhtes Infektions-Risiko durch die Tätigkeit bestehen. Aufgrund bestimmter Vorerkrankung und höherem Alter kann für betroffene Beschäftigte die Gefahr für einen schweren Verlauf einer Covid19-Erkrankung erhöht sein.

Erhebliche Risiken für einen schweren Verlauf können neben einem höheren Alter fortgeschrittene, mit Funktionseinschränkungen bzw. anhaltender Behandlung einhergehende Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, der Lunge, der Niere, der Leber und des Stoffwechsels sein. Zusätzlich ist ein beeinträchtigtes Immunsystem zu beachten.

In eine Risiko-Einschätzung müssen verschieden Aspekte, neben den individuelle Einschränkungen und deren Kombinationsmöglichkeiten, sowie der Beurteilung des Gefährdungspotentials des Arbeitsplatzes als auch die aktuelle Infektionslage einfließen. Aufgrund der Komplexität dieser individuellen Risikofaktoren-Bewertung empfiehlt das Robert-Koch-Institut und das BMAS eine arbeitsmedizinische Begutachtung. In dieser wird das individuelle Risiko eingeschätzt, abhängig davon und von der Gefährdung durch den Arbeitsplatz dann Empfehlungen zu weiteren Schutzmaßnahmen, ggf. zu einer Anpassung der Tätigkeit oder der weiteren Einsetzbarkeit bzw. einer innerbetrieblichen Umsetzung gegeben.

Eine schwangere Mitarbeiterin sollte dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilen, damit er notwendige Schutzmaßnahmen veranlassen kann. Der Arbeitgeber hat unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde (in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, z. B. Bezirksregierung oder Staatliches Amt für Arbeitsschutz) zu benachrichtigen. 

Die Führungskraft erstellt mit der Beschäftigten gemeinsam eine individuelle Gefährdungsbeurteilung. Diese Gefährdungsbeurteilung ist für alle schwangeren (und stillenden) Mitarbeiterinnen vorgeschrieben. Die werdende Mutter und das ungeborene Leben sollen vor schädlichen Auswirkungen der Arbeit geschützt werden. 

Falls sich dabei zeigt, dass im beruflichen Umgang sogenannte unverantwortbare Gefährdungen bestehen können, z. B. erhöhtes Infektionsrisiko beim beruflichen Umgang mit Kindern, u. a. in den Kindertageseinrichtungen, aber auch beim Unterricht in Schulen oder bei der Betreuung von Kindergruppen, oder bei der Seelsorge in Krankenhäusern oder im Justizvollzug, dürfen Schwangere da nicht eingesetzt werden. 

Hierbei ist die/der Betriebsärztin/-arzt einzubeziehen, um das individuelle Risiko zu klären, u. a. gehört hierzu die Überprüfung der Immunität bei der werdenden Mutter gegenüber z. B. Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Zytomegalie, Ringelröteln und Hepatitis A/B. Mit Hilfe dieser speziellen Immunitätskontrolle erstellen die Betriebsärzte für den Arbeitgeber eine betriebsärztliche Empfehlung für den weiteren Einsatz der schwangeren Mitarbeiterin. 

Die betriebsärztliche Empfehlung kann z. B. folgende Schutzmaßnahmen beinhalten: 

Kein Umgang mit Kindern oder Einsatz in Krankenhäusern 
Ausschließlich Umgang mit Kindern im Alter von über ... Jahren. 
Zeitliches Beschäftigungsverbot mit Kindern bis zur ... Schwangerschaftswoche. 
Befristetes Beschäftigungsverbot beim Auftreten von besonderen Infektionskrankheiten. 
Wenn der Arbeitgeber unter dem Einsatz aller zumutbaren Schutzmaßnahmen keine geeignete Beschäftigung anbieten kann, darf er die Schwangere freistellen (Beschäftigungsverbot). Die werdende Mutter hat in diesem Fall nach dem Mutterschutzgesetz Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

  • individuelle Gefährdungsbeurteilung
  • Impfausweis: Erste Seite mit dem Namen der Schwangeren, weitere Seiten mit dokumentierten Impfungen (keine leere Seiten)
  • Mutterpass (Seiten 2, 3, 4 und 6 bzw. 18, 19, 20, 22 mit folgenden Inhalten: Name, eventuell durchgeführter Röteln Titer, weitere relevante Titerbestimmungen, Entbindungsdatum (alle weiteren Seiten sind für uns nicht relevant).
  • bisherige Laborergebnisse mit relevanten Antikörperbestimmungen: z. B.  Röteln, Windpocken, Masern, Mumps, Parvovirus B19 (Ringelröteln), Zytomegalie (CMV), Hepatitis A bzw. B 

Individuelle Beschäftigungsverbote berücksichtigen den individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren. Sie sind im § 16 Abs. 1 Mutterschutzgesetz geregelt. Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn eine Gefährdung für die Mutter oder das werdende Kind vorliegt. Diese Gefährdung kann nur von einem Arzt/einer Ärztin attestiert werden und bildet rechtlich das individuelle Beschäftigungsverbot. In diesem Attest werden Tätigkeiten ausgeschlossen, die mit Blick auf den individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren nicht mehr ausgeführt werden können. Sie sind für den Arbeitgeber und die schwangere Mitarbeiterin bindend. Dabei muss die konkrete Arbeit an sich nicht gesundheitsgefährdend sein. Hierbei handelt sich nicht um eine Krankschreibung. 

Arbeitssicherheit

Der Brandschutz ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeitssicherheit. Dennoch ist er rechtlich von den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entkoppelt und über die Forderungen der Kommunen über die jeweilige Landesbauordnung geregelt. Lediglich im Arbeitsstättenrecht sind in den Arbeitsstättenregeln ASR A2.1, ASR A2.2 und ASR A2.3 verbindliche Regeln in Arbeitsstätten hinsichtlich des Brandschutzes verfasst, die in Beratungen und Begehungen zwar grundsätzlich einfließen. Die sicherheitstechnische Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 sieht keine Einsatzzeit zur Bearbeitung von Anfragen für Fragen des Brandschutzes durch Brandschutzbeauftragte und Brandschutzsachverständige vor. D.h. die gemäß DGUV-Vorschrift 2 mit der B·A·D GmbH vereinbarten Leistungen beinhalten lediglich allgemeine Hinweise zum Brandschutz in den Einrichtungen.

Oft sind die Themen des Brandschutzes viel mehr in der Tiefe durch Brandschutzbeauftragte oder gar Brandschutzsachverständige zu bearbeiten.

Eine Bearbeitung von Anfragen im Detail, die eine Fachkunde wie z.B. eines Brandschutzbeauftragten oder Brandschutzsachverständigen erfordern, ist über eine Zusatzvereinbarung durch die/den jeweilige/n Träger/in selbst mit der B·A·D GmbH möglich.

Beispiele für mögliche Zusatzvereinbarungen:

  • Beratung zum Aufbau einer Evakuierungsorganisation
  • Erstellen von Evakuierungskonzepten, Begleitung von Räumungsübungen
  • Schulung von Brandschutzhelfern
  • Schulung von Mitarbeitenden im theoretischen und praktischen Gebrauch von Feuerlöschern
  • Brandschutzbegehungen durch einen Brandschutzbeauftragen
  • Beratung durch einen Brandschutzbeauftragten für Versammlungsstätten (VStättVO)
  • Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen gemäß DIN ISO 23601
  • Erstellen von Brandschutzordnungen Teil A, B und C gemäß DIN 14096
  • Bestellung eines Brandschutzbeauftragten z.B. gemäß vfdb-Richtlinie, Sonderbauverordnung SBauVO
  • Erstellen von Brandschutzkonzepten bei Neu- und Umbauten durch Brandschutzsachverständige gemäß BauO

Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz ASiG ist der Dienstgeber (Arbeitgeber, Unternehmer) dazu verpflichtet Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in seine Vorhaben einzubinden bereits bevor die dadurch potentielle Gefahr zur Gefährdung von Mitarbeitenden werden kann.

D.h. es ist eine enge Zusammenarbeit bereits in der Planungsphase verpflichtend für:

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
  • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und sonstige ergonomische sowie arbeitshygienische Fragen, insbesondere desArbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,
  • Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
  • Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
    Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Unterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit, regelmäßig mindestens jedoch jährlich sowie bei Bedarf durchzuführen. D.h. Unterweisungen können auch unterjährig bei Bedarf erforderlich sein wie z.B. Eintritt neuer Mitarbeitenden, Änderungen im Arbeitsbereich, auf Grundlage von Ereignissen (Beinaheunfällen) insbesondere Unfälle sowie Änderung der Rechtslage.  

Die Methodik der Unterweisung ist dereguliert. Nur für Unterweisungen zu Gefahr- und Biostoffen ist gefordert, dass diese mündlich zu erfolgen haben.

Wesentlich ist jedoch bei sämtlichen Unterweisungen, dass die Inhalte auf Grundlage der Erkenntnisse der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsbereiches  beruhen. Die Unterweisungspflicht ist allerdings losgelöst von der Existenz von Gefährdungsbeurteilungen. Unterweisungen sind in jedem Fall durchzuführen, auch wenn Gefährdungsbeurteilungen noch nicht existieren. D.h. das Fehlen von Gefährdungsbeurteilungen entbindet nicht von der Unterweisungspflicht.

Die Durchführung von Unterweisungen ist die Pflicht des Dienstgebers. Er kann dabei in der Wahrnehmung seiner Pflicht durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder Betriebsarzt, sowie Sicherheitsbeauftragte unterstützt werden.

Unterweisungen haben grundsätzlich folgende Inhalte:

  • Inhaltliche Vermittlung der jeweiligen Gefährdungen am Arbeitsplatz
  • Inhaltliche Vermittlung der Schutzmaßnahmen technischer, organisatorischer und persönlicher Art
  • Anweisungen zur Umsetzung/Nutzung der Schutzmaßnahmen sowie zum sicherheitsgerechten Verhalten am Arbeitsplatz
  • Kompetente Institution/Kontakt für Rückfragen zu Unterweisungsinhalten (z.B. Führungskraft)