Der Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretungkann die Einigungsstelle angehen in bestimmten Fällen jener zwölf Sachbereiche, wie sie umschrieben sind in § 36 bzw. 37 MAVO:
- Regelungen zur Arbeitszeit,
- Richtlinien zum Urlaub,
- Veranstaltungen für Mitarbeiter,
- Einrichtungen der Sozialfürsorge,
- Inhalte von Personalfragebögen,
- Richtlinien zur Mitarbeiterbeurteilung,
- Richtlinien zu sozialen Zuwendungen,
- Durchführung der Ausbildung,
- Mitarbeiterkontrolle durch Technik,
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit,
- Maßnahmen eines Sozialplans
- (je nach Arbeitsvertragsordnung:) Bereitschaftsdienstentgelt