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Schlichtung im Arbeitsverhältnis

Panorama Köln

Schlichtung im einzelnen Arbeitsverhältnis

Soweit die Kirche ein Dienstverhältnis durch einen Arbeitsvertrag geregelt hat, sind grundsätzlich die staatlichen Gerichte für den Rechtsschutz zuständig.

Bei Meinungsverschiedenheiten aus dem einzelnen Arbeitsverhältnis obliegt es den Vetragspartnern dennoch, zunächst ein kirchliches Schlichtungsverfahren zu führen.

  • Das entspricht der Idee des Betriebsfriedens in der kirchlichen Dienstgemeinschaft.

  • Die Obliegenheit ist in aller Regel auch arbeitsvertraglich vereinbart: entweder ausdrücklich oder durch Einbeziehung der Arbeitsvertragsordnung, die eine entsprechende Norm enthält (§ 47 KAVO; § 22 AVR).

  • Mit solchen vertraglichen Klauseln jedoch ist der Weg zum staatlichen Gericht nicht versperrt. Durch eine kirchliche Schlichtung wird die staatliche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen und nicht ersetzt.

Je nach dem Arbeitsbereich

sind Meinungsverschiedenheiten, die zwischen einem Dienstgeber und einem Mitarbeiter bestehen, einem jeweils anderen Gremium vorzutragen:


Achtung: 
Die Einhaltung staatlicher Fristen wird nicht entbehrlich durch die Anrufung der Schlichtung.

Mit einer Kündigungsschutzklage müssen Mitarbeiter das staatliche Arbeitsgericht angehen innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung, damit die Klage dort nicht verfristet.