Terminologie

Terminologie

Handlungen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Prozess des Sterbens und den Todeseintritt auswirken, werden gemeinhin als aktive, passive und indirekte Sterbehilfe bezeichnet. Nicht selten sorgen diese Begrifflichkeiten für Verwirrung. Ist das vom Patienten gewünschte Beenden einer künstlichen Beatmung in einer aussichtslosen Krankheitssituation aktive oder passive Sterbehilfe? Grundsätzlich nicht zu rechtfertigen oder unter bestimmten Umständen gerechtfertigt, gar geboten?


Der Nationale Ethikrat kritisiert 2006, dass der Begriff der „Hilfe“ so positiv besetzt sei, dass auch die aktive Sterbehilfe von vornherein schon wünschenswert zu sein scheint (Nationaler Ethikrat, S. 49). Insgesamt ist feststellbar, dass „aktive Sterbehilfe“ keinesfalls ein eindeutiger Begriff ist und Menschen unterschiedliche Dinge damit meinen. Die Interpretation reicht von „Tötung auf Verlangen“ bis hin zur Beendigung medizinischer Maßnahmen, wie z.B. der der künstlichen Beatmung. Sehr oft wird in der Diskussion die Grenze zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe mit der Grenze zwischen erlaubt und verboten gleichgesetzt.


Da dies weder juristischen noch ethischen und moraltheologischen Positionen entspricht, sollen die verwendeten Begriffe hier genau erklärt werden. (Der Nationale Ethikrat hat 2006 Begriffe vorgeschlagen, die eine hilfreichere Zuordnung ermöglichen sollen. Auf dieser Grundlage nimmt die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) eine Präzisierung vor, die uns im Weiteren als Grundlage dient. Vgl. Nationaler Ethikrat: Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende, Stellungnahme, Berlin 2006; Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: Ärztlich assistierter Suizid. Reflexionen der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, Berlin 2014.)

Sterbebegleitung

(Vgl. Nationaler Ethikrat, S. 53 Der Begriff der "Sterbebegleitung" wird von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin nicht eigens in die Begriffsbestimmung aufgenommen.)

 

Mit dem Begriff der Sterbebegleitung werden alle Maßnahmen zur ärztlichen und pflegerischen Versorgung und der umfassenden Betreuung von Todkranken und Sterbenden bezeichnet. Dazu gehören körperliche Pflege, das Löschen von Hunger- und Durstgefühlen, das Mindern von Übelkeit, Angst, Atemnot, aber auch menschliche Zuwendung und seelsorgerlicher Beistand.

Therapiezieländerung / Therapieverzicht / Therapieabbruch / Sterben zulassen

(Die folgenden Definitionen sind der oben genannten Stellungnahme der deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zum ärztlich assistierten Suizid entnommen. Wörtliche Zitate beziehen sich auf diesen Text.)

 

Die Erkenntnis, dass ein Sterben durch ärztliche Therapien nicht mehr aufzuhalten ist, führt zu Situationen, in denen über Fortführung, Begrenzung oder Beendigung lebensverlängernder oder lebenserhaltender Therapien entschieden werden muss. Dazu zählt insbesondere der Verzicht auf künstliche Ernährung, Flüssigkeitszufuhr, Medikamentengabe, Beatmung, Intubation, Dialyse, Reanimation.


In der lange Zeit gebräuchlichen Sprachregelung wurden solche Entscheidungen als passive Sterbehilfe bezeichnet.


Der Begriff „Therapiezieländerung“ will verdeutlichen, dass der sterbenskranke Patient keinesfalls ohne ärztlichen Beistand bleibt. Auch wenn das Ziel der Heilung nicht mehr erreicht werden kann, stellt die Linderung des Leidens ein Ziel dar, das durch viele therapeutische Maßnahmen verwirklicht werden kann.
(-> Palliativtherapie)


Rechtliche Situation:
Nicht strafbar ist das Unterlassen, Begrenzen oder Beenden lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen, sofern dies dem Willen des Patienten entspricht.

Behandlung am Lebensende

„Die Gabe stark wirksamer Medikamente kann zur Symptomkontrolle notwendig sein. Dabei ist nicht auszuschließen, dass durch unbeabsichtigte Nebenwirkungen der medikamentösen Symptomlinderung der Eintritt des Todes beschleunigt wird.“

 

Rechtliche Situation:
Palliative Therapie ist rechtlich unstrittig unter der Voraussetzung, dass die Schritte gemeinsam mit dem Patienten erarbeitet wurden und sein Wille handlungsleitend ist.

Palliative Sedierung

„Palliative Sedierung ist der überwachte Einsatz von Medikamenten mit der Absicht, das Bewusstsein zu reduzieren oder auszuschalten, um so die Belastung durch sonst unerträgliches und durch keine anderen Mittel beherrschbares Leiden zu lindern. (…) Die Palliative Sedierung kann intermittierend oder kontinuierlich erfolgen und eine oberflächliche (mit reduziertem Bewusstsein) oder eher tiefe Sedierung (mit Verlust des Bewusstseins) zum Ziel haben. Die Intention besteht eindeutig in der Symptomlinderung, nicht in einer Beschleunigung des Todeseintrittes.“

 

Rechtliche Situation:
Auch für die Palliative Sedierung gilt, dass sie rechtlich erlaubt ist, wenn sie den Willen des Patienten umsetzt.

Suizid

„Suizid ist laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) der Akt der vorsätzlichen Selbsttötung.“ (“Suicide is the act of deliberately killing oneself.”)

 

Rechtliche Situation:
„Der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von der Straflosigkeit der Selbsttötung aus, wenn sie frei und eigenverantwortlich gewollt und verwirklicht ist.“

(Bei-)Hilfe zum Suizid / Assistierter Suizid

„Beihilfe zum Suizid leistet, wer einem Menschen, der sich selbst tötet, dabei Hilfe leistet. Diese Hilfe kann vielfältige Formen haben, sie kann z.B. darin bestehen, jemanden zu einer Sterbehilfeorganisation im Ausland zu fahren, Medikamente zu besorgen, einen Becher mit einer tödlichen Substanz zuzubereiten und hinzustellen. In Abgrenzung zur „Tötung auf Verlangen“ kommt es darauf an, dass der Hilfeleistende das Geschehen nicht in der Hand hält. Den entscheidenden Akt des Suizids muss der Sterbewillige selbst vollziehen, indem er das Getränk mit der tödlich wirkenden Substanz austrinkt, den tödlichen Schuss abfeuert.“

 

Rechtliche Situation:
Beihilfe zum Suizid steht in Deutschland nicht unter Strafe. Da der Suizid selbst straffrei ist, bleibt auch die Beihilfe zum Suizid straffrei.


In einigen Ländern ist es möglich, sich legal Medikamente zu verschaffen, mit denen der Suizid vollzogen werden kann. Dieses Konzept ist verwirklicht in der Schweiz, in den Niederlanden, in Belgien und in den US-Bundesstaaten Oregon und Washington.

Ärztlich assistierter Suizid

Richtet sich der Wunsch nach assistiertem Suizid an einen Arzt, entstehen Fragen im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsordnung und dem ärztlichen Selbstverständnis. Einerseits wird davon ausgegangen, dass Ärzte mit ihrer Fachkompetenz den Sterbewilligen tatsächlich einen sanften Tod ermöglichen können. Andererseits sind Ärzte aufgrund ihrer Garantenstellung dazu verpflichtet, einzugreifen und das Leben des Suizidenten zu retten.

 

Rechtliche Situation:
Rechtlich gesehen ist auch der ärztlich assistierte Suizid zuerst einmal eine Beihilfe zum Suizid und als solche straflos. Sollte der Arzt aber beim Sterben des Suizidwilligen anwesend sein, macht er sich auf Grund seiner Garantenstellung der unterlassenen Hilfeleistung schuldig.


Zudem unterstehen Ärzte einem eigenen Berufsrecht. Die Muster-Berufsordnung (Vgl. Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin, S. 5) der Bundesärztekammer schlägt vor, die ärztliche Beihilfe zum Suizid zu untersagen. Dies wurde aber nicht von allen Landesärztekammern in dieser Eindeutigkeit umgesetzt.

Tötung auf Verlangen

Bei der Tötung auf Verlangen verabreicht jemand einem schwerkranken Patienten auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin ein todbringendes Medikament, um den Tod herbeizuführen, der krankheitsbedingt noch nicht eintreten würde. Hierbei führt nicht der Patient selbst, sondern ein anderer die Handlung aus, die zum Tod führt.

 

Rechtliche Situation:
Die Tötung auf Verlangen ist in Deutschland verboten, wird allerdings rechtlich anders bewertet als Totschlag oder Mord.


In den Niederlanden („Euthanasie“), Belgien und Luxemburg ist die Tötung auf Verlangen entgegen landläufiger Meinung nicht erlaubt, sondern bleibt unter bestimmten Bedingungen straffrei.