Therapiezieländerung / Therapieverzicht / Therapieabbruch / Sterben zulassen

Therapiezieländerung / Therapieverzicht / Therapieabbruch / Sterben zulassen

In ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung formuliert die Bundesärztekammer (Vgl. Deutsches Ärzteblatt 2011, A346): Ein offensichtlicher Sterbevorgang soll nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden. Darüber hinaus darf das Sterben durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ermöglicht werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Dies gilt auch für die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr.“ Mit Zustimmung des Patienten, sieht die Bundesärztekammer die Möglichkeit, auf eine Behandlung zu verzichten, auch wenn es sich noch nicht um einen unmittelbaren Sterbevorgang handelt.

Auch in der kirchlichen Argumentation wird die Möglichkeit, Therapien zu begrenzen, als eine Entscheidung gesehen, die moralisch gerechtfertigt sein kann.

In der ökumenischen Erklärung „Gott ist ein Freund des Lebens“ („Gott ist ein Freund des Lebens“, S. 17), heißt es:

„Wenn der Tod näher kommt und durch keine Therapie mehr verhindert werden kann, darf man sich im Gewissen entschließen, auf weitere Heilversuche zu verzichten, die nur eine schwache oder schmerzvolle Verlängerung des Lebens bewirken könnten, ohne dass man jedoch die normalen Hilfen unterlässt, die man in solchen Fällen einem Kranken schuldet. Dann liegt jedoch kein Grund vor, dass der Arzt Bedenken haben müsste, als habe er einem Gefährdeten die Hilfe verweigert.“ (Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre: Erklärung zur Euthanasie, 1980., besonders: IV. Das richtige Maß in der Verwendung therapeutischer Mittel)

Auch in der Broschüre zur Christlichen Patientenvorsorge (Vgl. Christliche Patientenvorsorge, S.11 ff.) machen die Kirchen deutlich, dass sie die Entscheidung, nicht alle medizinischen Möglichkeiten ausschöpfen zu wollen, moralisch für möglich und sinnvoll erachten.

Wie bereits erwähnt, gibt es in der Bevölkerung, aber auch in medizinischen Fachkreisen, Unsicherheiten bezüglich der ethischen Bewertung einiger Handlungen.

Die Beendigung der künstlichen Beatmung eines sterbenskranken Patienten erfordert ein aktives Handeln. Die Beurteilung solcher Entscheidungen richtet den Blick aber auf das Ziel des Handelns: Kann die Therapie den Tod zwar noch aufhalten, aber nicht verhindern, kann die Entscheidung anstehen, auf belastende und lebensverlängernde medizinische Maßnahmen zu verzichten. Der Mensch stirbt an seiner Krankheit, nicht am Therapieverzicht. Die begleitenden Therapieentscheidungen gelten daher mit Recht als Hilfe beim Sterben mit dem Ziel, den Weg des Menschen am Ende seines Lebens zuzulassen. Sie sind nicht Hilfe zum Sterben, denn diese Entscheidungen haben nicht das Ziel, den Tod herbeizuführen.

Bei einem Patienten mit guter Aussicht, wieder zu genesen, ist das Ziel ein ganz anderes, nämlich die Überwindung einer lebensbedrohlichen Krise. Besteht Aussicht auf Genesung, werden die meisten Menschen die Belastungen lebenserhaltender Therapien auf sich nehmen wollen. Steht das Sterben in absehbarer Zeit bevor, finden viele Menschen nicht mehr die Kraft dazu und entscheiden sich anders.

Die Einschätzung, ob weitere Therapie noch eine Chance hat oder ob das Sterben im Raum steht, gehört zu den besonderen Herausforderungen ärztlichen Handelns. Sie ist immer eine Einzelfallentscheidung und muss viele Wahrnehmungen einbeziehen. Handlungsleitend ist dabei immer der Wille des betroffenen Menschen. Die Wahrnehmung des Menschen, der sagt: „Ich spüre, dass mein Weg zu Ende geht“, muss respektiert werden. Sich dem Sterben zu überlassen, das kann für den glaubenden Menschen ein Loslassen in die Hand Gottes hinein bedeuten. Das Erkennen der richtigen Zeit für das Loslassen speist sich aus Quellen, die sich dem Außenstehenden, auch der medizinischen Expertise entziehen können. Auch aus christlicher Sicht ist daher der Wille des kranken Menschen unbedingt zu respektieren. Die Fortsetzung belastender medizinischer Behandlungen am Lebensende kann auch aus kirchlicher Sicht nicht als ethische Pflicht gelten.

In der Praxis machen Menschen intuitiv einen Unterschied in der moralischen Beurteilung von solchen Entscheidungen, die eine Behandlung nicht beginnen im Vergleich zu Entscheidungen, die auf die Fortsetzung verzichten. Es finden sich allerdings keine moraltheologischen Grundlagen für eine solche Unterscheidung. Die Entscheidung, etwas zu unterlassen, bedarf genauso der moralischen Rechtfertigung wie ein Handeln, das durch Aktivitäten für alle offensichtlich ist. Die Fortsetzung medizinischer Behandlungen muss neu bewertet werden, wenn sich die Situation des Kranken ändert und die Erfolgsaussichten schwinden. Die Belastungen fallen dann anders ins Gewicht. Schwindet die Hoffnung auf Erfolg gänzlich, sind belastende Therapien grundsätzlich nicht mehr zu rechtfertigen. Die Maßnahmen haben sich dann auf andere Ziele zu richten.