Prävention von (sexualisierter) Gewalt

Aktueller Newsletter der Stabsstelle Prävention - 20.12.2023

Bitte beachten Sie unseren aktuellen Newsletter unserer Stabsstelle.

Prävention von (sexualisierter) Gewalt

Das Erzbistum Köln hat verbindliche Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen getroffen. Das Erzbistum Köln setzt seit 2011 verbindliche Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in all seinen Einrichtungen und Diensten um.

Aktuell ist das Sekretariat zu folgenden Zeiten erreichbar:

montags – donnerstags: 
9.00 Uhr – 12.00 Uhr
14.00 Uhr – 16.30 Uhr
freitags: 
9.00 Uhr – 12.00 Uhr

Aktuelles zum Thema Prävention

Termine

28.10. – 31.10.2024      im Bereich Gesundheitshilfe

25.11. – 28.11.2024       im Bereich Behindertenhilfe

Im folgenden Anhang finden Sie die Ausschreibung und den Anmeldebogen zur Veranstaltung im Bereich Gesundheitshilfe

Die Ausschreibung für den Bereich Behindertenhilfe folgt noch.

Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne in unserer Stabsstelle.

Präventionsschulungen

„Kirchliche Rechtsträger tragen Verantwortung dafür, dass die Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen integraler Bestandteil der Aus- und Fortbildung aller Beschäftigten im kirchlichen Dienst, ehrenamtlich tätigen Personen sowie Mandatsträger/-innen ist“. (vgl. §9 PrävO)

Das macht es notwendig, dass entsprechende Präventionsschulungn durchgeführt werden. Um eine Unterstützung bei der Einordnung der verschiedenen Schulungsformate zu geben, sind hinter den u.g. Links, Grundlegende Informationen zu den Schulungsformaten und Empfehlungen hinterlegt, die eine Zuordnung erleichtern sollen.

> Altenhilfe (PDF)
> Behindertenhilfe (PDF)
> Gesundheitshilfe (PDF)
> Kinder und Jugend (PDF)

Neben den Inhouse -Schulungen bieten der Caritas-Campus und das Katholische Bildungswerk e.V. die o.g. Schulungsformate an:

Qualifizierungen von Präventionsfachkräften

„Jeder kirchliche Rechtsträger benennt mindestens eine geeignete Person, die aus der Perspektive des jeweiligen kirchlichen Rechtsträgers eigene präventionspraktische Bemühungen befördert und die nachhaltige Umsetzung der Präventionsordnung unterstützt.“ (vgl. §12 PrävO)

Die Qualifizierung der Präventionsfachkräfte obliegt der Stabsstelle Prävention und darf nur von eigens dafür qualifizierten Schulungsreferent/innen durchgeführt werden.

Die entsprechenden Qualifizierungsangebot finden Sie unter:

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Diese Broschüre fasst die wesentliche Erneuerungen der überarbeiteten Präventionsordnung zusammen. Dazu werden Informationen zur Umsetzung gegeben.

Neue Präventionsordnung NRW Bistümer ab 01.05.2022

Am 1. Mai 2022 ist die neue Präventionsordnung NRW, die „Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen“ in den fünf katholischen Bistümern in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. 

„Alle Beteiligten müssen in Sachen Prävention gegen sexualisierte Gewalt sprachfähig werden“, begründet Katja Birkner, Präventionsbeauftragte des Erzbistums Köln, eine der Veränderungen in der Neufassung der Präventionsordnung der fünf katholischen NRW-Bistümer, die die alte von 2014 ablöst. Daher sollen „Selbstbestimmung und Selbstschutz der anvertrauten Minderjährigen bzw. schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen“ gestärkt werden. Die Festschreibung, dass bei allen Präventionsmaßnahmen die Erfahrungen von Betroffenen besonders zu berücksichtigen sind, ist eine weitere, wichtige Neuerung in der Präventionsordnung.

Birkner betont, dass mit der neuen Präventionsordnung ein „bischöfliches Gesetz erlassen worden ist, welches den Kirchengemeinden, Verbänden, Einrichtungen und Institutionen eine handlungsweisende, gesetzliche Grundlage für deren Präventionsarbeit vorgibt“.

Zusätzliche Maßnahmen für dauerhafte Qualität der Prävention

Um die Qualität der Präventionsarbeit dauerhaft sicherzustellen und neueste wissenschaftliche Erkenntnisse mit einfließen zu lassen, wurden auch folgende Maßnahmen in die neue Präventionsordnung aufgenommen:

  • Präventionsfachkräfte werden auf fünf Jahre befristet benannt. Eine Wiederbenennung ist möglich.
  • Schulungsreferentinnen und -referenten werden für drei Jahre zertifiziert. Danach muss eine Rezertifizierung stattfinden.
  • Institutionelle Schutzkonzepte, die bisher nur eingereicht werden mussten, werden nun fachlich bewertet. Die Einreichenden erhalten anschließend eine qualifizierte Rückmeldung.

Ziel der neuen Präventionsordnung sei es, die Arbeit in den NRW-Bistümern qualitativ zu verbessern und auf der Höhe der Zeit zu halten. „In der katholischen Kirche und ihrer Caritas sollen sich alle Kinder und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, sicher und geschützt fühlen. Eine fundierte Grundlage dazu wollen wir mit der neuen Präventionsordnung der fünf NRW-Bistümer sicherstellen“, unterstreicht Birkner.

Wie können Sie helfen, wenn Sie von häuslicher oder sexueller Gewalt gegen Kinder oder Frauen erfahren?

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie (Ausgangsbeschränkungen, geschlossene Kitas und Schulen, Homeoffice, Kurzarbeit...) und damit ggfs. verbundene Existenzängste stellen Familien zurzeit vor große Herausforderungen. 

In der länger andauernden räumlichen Enge können Konflikte schnell eskalieren und zu einer großen Gefahr für Kinder, Jugendliche oder Frauen werden.

Vor allem Kinder sind besonders gefährdet, weil sie ihren Peinigern derzeit schutzlos ausgeliefert sind und kaum die Möglichkeit haben, nach Außen Signale zu setzen oder für eine gewisse Zeit der Gewalt zu entkommen.

Wenn Sie sich Sorgen um ein Kind machen, rufen Sie an beim Hilfetelefon Sexueller Missbrauch:

0800 22 55 530

Vermitteln Sie Hilfsangebote:
In diesem Flyer des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), Dr. Johannes Rörig, finden Sie Hilfsangebote für betroffene Kinder und Frauen:

Zum wechselseitigen Verhältnis von Prävention sexualisierter Gewalt und sexueller Bildung hat die Bundeskonferenz der diözesanen Präventionsbeauftragten ein Positionspapier erarbeitet und einstimmig am 20. Januar 2021 verabschiedet. Es wurde bereits intern dem Forum „Leben in gelingenden Beziehungen. Liebe leben in Sexualität und Partnerschaft“ des Synodalen Weges vorgelegt und wird in dessen Beratungen einfließen.

Ziel der Präventionsmaßnahmen

Ziel dieser Präventionsmaßnahmen ist, dass die Achtung der Rechte der uns anvertrauten Personen und die Vorbeugung von (sexualisierter) Gewalt selbstverständlicher Bestandteil des alltäglichen Handelns ist.

Dies geschieht über zwei Aspekte:

  1. Wertschätzender und respektvoller Umgang mit den anvertrauten Menschen sowie die Achtung ihrer Rechte.
  2. Mutiges Hinsehen und konsequentes Handeln in Fällen, in denen das Wohl der anvertrauten Person in Gefahr ist.

Schutzmaßnahmen

Die Präventionsordnung formuliert verbindlich den Schutzauftrag für alle Einrichtungen und Dienste im Erzbistum Köln und beschreibt konkrete Maßnahmen, die zum Schutz der anvertrauten Minderjährigen bzw. schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen umgesetzt werden müssen. Die Präventionsordnung ist seit April 2011 in Kraft.

Die Schutzmaßnahmen im Einzelnen:

  • Überprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung im Bewerbungsverfahren vor dem Tätigkeitsbeginn u.a. durch die Einsicht in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis (EFZ). Regelmäßige Wiedervorlage des EFZ alle fünf Jahre.
  • Jede/r haupt-, nebenamtlich oder ehrenamtlich Tätige wird in einer Präventions-Schulung zum Thema fortgebildet. Hierzu zählen u.a. Geistliche, Seelsorger/innen und Laienmitarbeiter/innen.
  • Alle 5 Jahre findet eine Auffrischung bzw. Vertiefung zur Prävention (sexualisierter) Gewalt statt.
  • In jeder Einrichtung wird eine Präventionsfachkraft benannt, die die Einrichtung bei der Umsetzung der Präventionsmaßnahmen berät und unterstützt.
  • Alle Einrichtungen entwickeln ein Beratungs- und Beschwerdemanagement für die anvertrauten Personen und deren Angehörige. Hierzu gehören sowohl interne Ansprechpersonen als auch externe Beratungsstellen.
  • In jeder Einrichtung gibt es einen verbindlich geltenden Verhaltenskodex mit klaren Handlungsregeln für alle Tätigen.
  • Um bestmöglich zu gewährleisten, dass alle diese Schutzmaßnahmen dauerhaft und nachhaltig umgesetzt werden, sind sie in einem institutionellen Schutzkonzept passgenau und detailliert zusammengefasst. Dieses soll spätestens alle 5 Jahre oder im Falle eines Übergriffs überprüft und ggf. überarbeitet werden.

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