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Erzbischöfliches Offizialat Köln - Nichtsakramentale Ehe als Grund für ein Eheverfahren

Nichtsakramentale Ehe

Wenn beide Ehepartner getauft und gültig verheiratet sind, ist ihre Ehe nach katholischem Verständnis ein Sakrament, ein besonderes Zeichen der Nähe Gottes.

 


Wenn zumindest ein Partner
ungetauft geblieben ist

besteht eine gültige Ehe nichtsakramental. Gültig und verbindlich für den kirchlichen Bereich wird sie durch die natürliche Ordnung, die von Gott begründet und geheiligt ist.

 

Aus Respekt vor der Würde des Menschen unterstellt die Kirche bei jeder Ehe, dass das Eheversprechen frei und ohne innere Beeinträchtigung gegeben wurde zur Begründung einer unwiderruflichen Bindung. Denn nach katholischem Verständnis ist der Mensch natürlicherweise von Gott zur Liebe begabt und insoweit auch fähig, eine unwiderrufliche Lebensentscheidung zu wollen und umzusetzen.

Formale Gründe, die nichtsakramentale Ehen ungültig machen, kennt die Kirche nicht, soweit es um Ehen zwischen Nichtkatholiken geht.

Wer als Partner einer gültigen nichtsakramentalen Ehe geschieden ist, dessen Ehe ist also ein rechtliches Hindernis, das der Möglichkeit einer kirchenrechtlich gültigen Wiederheirat entgegensteht, solange auch der andere Partner noch lebt. Insofern erscheinen die Partner einer nichtsakramentalen Ehe ebenso gebunden wie die Partner einer sakramentalen Ehe.

 


Von der Bindung einer nichtsakramentalen Ehe kann unter Umständen befreit werden,
 

wer ein konkretes Ehevorhaben hat. Dabei ist die Befreiung allein möglich zugunsten des katholischen Glaubens ("in favorem fidei") in der neuen Ehe.

 

Die Kirche beruft sich dabei auf eine biblische Weisung des Apostels Paulus ("Privilegium Paulinum"; vgl. 1 Kor 7,12-15) und darüberhinaus auf die besondere Vollmacht des Papstes, die verbunden ist mit seinem Amt als Bischof von Rom und Nachfolger des Apostels Petrus ("Privilegium Petrinum").

 


Ein Verfahren bei der bischöflichen Verwaltung
 

ist möglich bei einer nichtchristlichen Ehe: Wenn beim Eheabschluss beide Partner ungetauft waren, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Privilegium-Paulinum-Verfahren geführt werden.

Dieses Verfahren ist zu beantragen über das Pfarramt des Wohnortes (das für die Anmeldung einer Heirat zuständig ist). Das Pfarramt trägt die Angelegenheit der bischöflichen Verwaltung vor (Generalvikariat bzw. Ordinariat).

 


Durch einen päpstlichen Gnadenakt
 

kann von einer nicht- und halbchristlichen Ehe befreit werden: Wenn beim Eheabschluss zumindest einer der beiden Partner ungetauft war, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Privilegium-Petrinum-Verfahren geführt werden.

Dieses Verfahren ist zu beantragen durch einen Antrag in Form einer Bittschrift, die beim Offizialat eingereicht wird. Hier wird ermittelt, ob die Voraussetzungen vorliegen, dass die Bitte dem Apostolischen Stuhl vorgelegt werden kann. Dort wird die Angelegenheit weiter abgewogen und letztlich vom Papst persönlich entschieden. Ein vorheriges Beratungs­gespräch im Offizialat ist anzuraten.