Vermögensrat

Vermögensrat

Der Vermögensrat ist ein eigenständiges Gremium, das neben dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat die Aufgaben des gem. c. 492 § 1 CIC zu bildenden Vermögensverwaltungsrates wahrnimmt.

Mitglieder

Dem Vermögensrat gehören unter dem Vorsitz des Erzbischofs sieben Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats an. Die Mitglieder werden vom Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ernannt. Unter den Vorgeschlagenen muss mindestens einer der beiden leitenden Pfarrer sein.

Aufgaben

A Beispruchsrechte mit Zustimmungserfordernis

Der Erzbischof hat in den nachfolgend aufgeführten Fällen vor der Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis bzw. Vornahme der vermögensrelevanten Maßnahme die Zustimmung des Vermögensrates einzuholen:

1. Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung über Diözesanvermögen, c. 1277 S. 1 Hs 2, S. 2 CIC, welche von der Deutschen Bischofskonferenz in der Partikularnorm Nr. 18 oder einer Nachfolgeregelung festgelegt sind;

2. Veräußerung von Stammvermögen der Erzdiözese Köln, des Erzbischöflichen Stuhls Köln und aller übrigen dem Erzbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts, c. 1291 CIC, soweit dessen Wert oberhalb der von der Deutschen Bischofskonferenz gem. c. 1292 § 1 CIC in der Partikularnorm Nr. 19 II Ziffer 1 oder einer Nachfolgeregelung festgelegten Untergrenze liegt;

3. Vornahme von veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften in Bezug auf Stammvermögen der Erzdiözese Köln, des Erzbischöflichen Stuhls Köln und aller übrigen dem Erzbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts, c. 1295 CIC, soweit deren Wert oberhalb der von der Deutschen Bischofskonferenz gem. c. 1292 § 1 CIC in der Partikularnorm Nr. 19 II Ziffer 2 oder einer Nachfolgeregelung festgelegten Untergrenze liegt.

 

B Beispruchsrechte mit Anhörungserfordernis

Der Erzbischof hat den Vermögensrat in den nachfolgend aufgeführten Fällen anzuhören:

1. Festsetzung der Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung für ihm unterstehende öffentliche juristische Personen kirchlichen Rechts, c. 1281 § 2 CIC;

2. Anlage von Geld und beweglichem Vermögen für eine fromme Stiftung, c. 1305 CIC;

3. Herabsetzung von Stiftungsverpflichtungen, c. 1310 § 2 CIC, ausgenommen die Herabsetzung von Messverpflichtungen gem. c. 1308 CIC;

4. Akte der Verwaltung, die unter Beachtung der Vermögenslage der Erzdiözese von größerer Bedeutung sind (c. 1277 S. 1 Hs 1 CIC).

 

C Prüfungsrechte

Der Vermögensrat prüft die Jahresrechnung der Verwaltungen jedweden kirchlichen Vermögens, soweit diese gem. c. 1287 § CIC gegenüber dem Ortsordinarius zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Er bedient sich dabei der Stabsabteilung Rechnungskammer.

 

D Entscheidungsrechte über Zuschussvergaben

Der Erzbischof überträgt dem Vermögensrat die Entscheidung über Planungsgenehmigungen, Baugenehmigungen und Investitionszuschüsse der Kirchengemeinden, Kirchengemeinde- und Gemeindeverbänden bei Bauprojekten mit einem Volumen von mehr als jeweils 250.000 Euro.