Kircheneigenes Gesetz soll in Kraft gesetzt werden:Weitere Etappe zum neuem Vermögensverwaltungsgesetz erreicht
Unter dem 3. Mai 2024 haben die Regierungsfraktionen in Düsseldorf einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, mit dem das preußische Vermögensverwaltungsgesetz zum 1. Juli 2024 aufgehoben werden soll. In diesem Entwurf wird auf die vorgesehenen kircheneigenen Vermögensverwaltungsgesetze verwiesen, deren Inkraftsetzung ebenfalls für den 1. Juli beabsichtigt ist. Die neuen kircheneigenen Vermögensverwaltungsgesetze sind in den letzten Jahren vorbereitet und im Anschluss an die diözesanen Beteiligungsverfahren und eine nochmalige Überarbeitung Ende März 2023 in einer Muster-Fassung für alle (Erz-)Bistümer in NRW veröffentlicht worden.
In Nordrhein-Westfalen soll das staatliche Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens von 1924 (preußisches Vermögensverwaltungsgesetz - VVG) durch kircheneigene Regelungen abgelöst werden. Damit soll umgesetzt werden, was in den meisten anderen Bundesländern schon lange gut geübte Realität ist: die Kirche verwaltet ihr Vermögen eigenständig. In erster Linie soll mit der Reform jedoch gewährleistet werden, dass die Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden künftig flexibler und heutigen Bedürfnissen entsprechend erfolgen kann. Am bewährten System gewählter Kirchenvorstände wird dabei festgehalten.
Weg zum Vermögensverwaltungsgesetz
In einem umfangreichen Konsultationsprozess hatten alle Kirchengemeinden und Gremien in NRW bis Ende September 2022 Gelegenheit, ihre Vorstellungen zum kirchlichen Gesetzentwurf einzubringen. Die Zusage von Transparenz und Partizipation konnte so eingelöst werden. Dank der umfangreichen und praxiskundigen Resonanzen konnten wichtige Rückschlüsse darauf gezogen werden, wie das Projekt und die bisherigen Regelungsvorschläge an der Basis wahrgenommen werden.
Im Rahmen einer umfassenden Auswertung sind alle Rückmeldungen gesichtet und bewertet worden. Auch Fachleute aus dem Staatskirchen- und Kirchenrecht wurden einbezogen und der Gesetzentwurf entsprechend überarbeitet. Dabei konnte naturgemäß nicht jedem Anliegen gleichermaßen Rechnung getragen werden. Im Mittelpunkt stand insbesondere eine breite Akzeptanz der Neuregelungen.
Die auf die Konsultationsphase hin überarbeiteten Gesetzentwürfe sind im Frühjahr 2023 veröffentlicht worden und nun im Nachgang zu den weiteren Abstimmungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen in die für das Erzbistum Köln vorgesehene Fassung gebracht worden.
Darüber hinaus befinden sich noch weitere diözesane Begleitgesetze in der Vorbereitung, die ebenfalls zeitnah in Kraft gesetzt werden sollen.
Damit die dringend erforderlichen Erleichterungen für die Gremien möglichst schnell greifen, soll sich die Arbeitsweise von Anfang an nach den neuen Vorschriften richten. Bis zu den nächsten Kirchenvorstandswahlen, die im Herbst 2025 stattfinden werden, bleiben die Kirchenvorstände und Gemeindeverbandsgremien jedoch in ihrer jetzigen Zusammensetzung bestehen.
Kirchenvorstand verwaltet Vermögen
Der Kirchenvorstand ist das Organ der Vermögensverwaltung und –vertretung in den Kirchengemeinden und hat seinen Ursprung in der Zeit des Kulturkampfes. Der preußische Gesetzgeber schrieb die Einführung des Gremiums in den 1870er Jahren vor und regelte so die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in seinem Sinne. Seitdem haben sich gesellschaftliche Verhältnisse und kirchliche Strukturen stark verändert und mit ihnen die Arbeit der Kirchenvorstände. Das Gesetz, das seine Arbeitsweise regelt, aber nicht. Bis heute gilt in den Erzbistümern und Bistümern in Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) von 1924, das auf die Gesetzgebung aus dem Kulturkampf zurückgeht.
Unflexibel, unpraktisch und weit entfernt von der heutigen Realität im Pastoralem Raum bzw. Pastoralverbund und Pfarrei – das sind oft geäußerte Kritikpunkte. Deshalb haben sich die fünf Diözesen in NRW darauf verständigt, das staatliche Gesetz durch ein neues Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz (KVVG) zu ersetzen. Hierfür hat eine überdiözesane Projektgruppe einen Gesetzentwurf erarbeitet.
Die wichtigsten Neuerungen im Kirchenvorstands-Recht
Amtszeiten:
Es erfolgt eine Verkürzung von sechs auf vier Jahre.
Rollierendes System:
Das System, wonach alle drei Jahre jeweils die Hälfte der Mitglieder ausscheidet, wird abgeschafft.
Zusammensetzung:
Der Kirchenvorstand muss nur noch aus mindestens fünf gewählten Mitgliedern bestehen, dazu kommen der Pfarrer und eine aus dem (G-)PGR entsandten Person. Eine Konkretisierung zur Zahl der gewählten Mitglieder erfolgt in der neuen Wahlordnung, die unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit zur Abweichung vorsieht.
Einladung:
Zu Sitzungen muss nicht mehr schriftlich eingeladen werden; die Einladung kann per E-Mail erfolgen.
Digitalisierung:
Virtuelle (Hybrid-)Sitzungen sollen eine reguläre Möglichkeit werden. Das Wahlverfahren könnte perspektivisch auch als Online-Abstimmung erfolgen.
Wahlmodalitäten:
Auf den Vorschlagslisten ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter zu achten.
Öffnung des „territorialen Prinzips“:
Auch Personen, deren Erstwohnsitz sich nicht in der Gemeinde befindet, die sich dort aber engagieren und beheimatet fühlen, können zukünftig wählen und gewählt werden.
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